Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 54 vom 2.12.1997 Seite 403 bis 416
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU) Vom 31. Oktober 1997 Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet: |
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU) Vom 31. Oktober 1997 Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen*).
(2) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Ernennnung zur Beamtin
oder zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen
charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn
geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn
erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,
3. das Abschlußzeugnis
einer Fachhochschule oder für einen entsprechenden Studiengang einer
Gesamthochschule in einer für den gehobenen technischen Dienst der
Staatlichen Umweltverwaltung geeigneten ingenieurwissenschaftlichen
Fachrichtung (z.B. Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik,
Chemieingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Technischer Umweltschutz,
Versorgungstechnik, Sicherheitstechnik, Physik etc.) besitzt.
_____________________________________________________________
*) Zu dieser Verordnung ergeht ein Einführungserlaß im MBl. NW.
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist unmittelbar an die Bezirksregierung zu richten, bei der um Einstellung gebeten wird.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. zwei Lichtbilder (4 x 6
cm) aus neuester Zeit,
3. eine beglaubigte Abschrift
des letzten Zeugnisses einer allgemeinbilden den Schule,
4. eine beglaubigte Abschrift
des Abschlußzeugnisses nach § 1 Abs. 2 Nr.
3,
5. beglaubigte Abschriften
von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der
Schulentlassung,
6. eine schriftliche
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er gerichtlich
vorbestraft ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
7. eine schriftliche
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(3) Eine Bewerbung kann bereits sechs Monate vor Beendigung des Studiums vorgelegt werden. In diesem Fall sind der Bewerbung Unterlagen (Testate usw.), die den Stand des Studiums ausweisen, beizufügen. Die beglaubigte Abschrift des Abschlußzeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist unverzüglich nachzureichen.
§ 3
Einstellung, Rechtsstellung
(1) Über die Einstellung entscheidet die Bezirksregierung (Einstellungsbehörde) nach einem geeigneten Auswahlverfahren. Einstellungstermine sind in der Regel der 1. Januar und der 1. Juli eines jeden Jahres.
(2) Vor der Entscheidung über eine Bewerbung sind beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder) vorzulegen, bei der zuständigen Meldebehörde der Antrag auf Erteilung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" zu stellen sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, sie führen die Dienstbezeichnung "Oberinspektoranwärterin oder Oberinspektoranwärter". Der Zusatz zur Amtsbezeichnung richtet sich nach der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 29. Juli 1992 (GV. NW. S. 324).
(4) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
II. Vorbereitungsdienst
§ 4
Ziel
Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf allen Gebieten ihrer Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten in des gehobenen Dienstes der Staatlichen Umweltverwaltung vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Da bei sind insbesondere Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Die Dienststellenleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Die Anwärterin und der Anwärter haben dabei mitzuwirken, daß die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
§ 5
Vorzeitige Entlassung
Beendigung des Beamtenverhältnisses
und des Vorbereitungsdienstes
(1) Erfüllt eine Anwärterin oder ein Anwärter die an sie oder ihn zu stellen den charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, ist sie oder er zu entlassen.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis über die Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird und in den Fällen der §§ 16 Abs. 4 und 17 Abs. 5.
§ 6
Dauer und Gliederung
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Prüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1 Nr. 3 geforderten Vorbildung geführt haben.
(3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in der Regel in folgende Ausbildungsabschnitte:
I. 3 Wochen Einführungslehrgang
II. 12 Wochen Staatliches Umweltamt
III. 10 Wochen Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtsarbeiten)
IV. 3 Wochen Basisseminar "Zielvorstellungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft Abfall und Lärm"
V. 16 Wochen Staatliches Umweltamt (einschließlich 4 Wochen Prüfungsarbeit)
VI. 2 Wochen Lehrgang Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken
VII. 3 Wochen Landesumweltamt
VIII. 9 Wochen Bezirksregierung (einschließlich 3 Wochen Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung)
Der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach dem in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsplan.
Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden. Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigen Gründen durch die Einstellungsbehörde oder das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verändert werden.
(4) Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II, V oder VIII zu gewähren.
(5) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder Sonderurlaub um Zeiten bis zu einem Monat unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die einen Monat übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, daß das Versäumte nachgeholt werden kann oder die Anwärterin oder der Anwärter hinreichend ausgebildet erscheint.
§ 7
Ausbildungsbehörden, Organisation der Ausbildung
(1) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter den Ausbildungsbehörden zu. Sie soll in der Regel die Ausbildungsbehörden vor der Zuweisung hören. Wünsche auf Zuweisung an bestimmte Ausbildungsbehörden sollen berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen, das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter einem Staatlichen Umweltamt als Stammdienststelle zur Ausbildung zu.
(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) mit der Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes mit der Überwachung der Ausbildung aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle und bestimmt geeignete Beschäftigte des höheren und gehobenen technischen Dienstes zu Ausbilderinnen oder Ausbildern, die auf eine sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde hinzuwirken haben. Es sollen möglichst in den Staatlichen Umweltämtern und im Landesumweltamt in jeder Abteilung, bei den Bezirksregierungen in jedem Dezernat der für den Umweltschutz zuständigen Abteilung eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder beauftragt werden bzw. jeder Anwärterin oder jedem Anwärter eine geeignete Beamtin oder ein geeigneter Beamter zur Betreuung (Tutorin/Tutor) zur Seite gestellt werden.
(4) Die Ausbildungsleitung stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind. Abweichungen vom Ausbildungsplan sind nur mit Zustimmung der Ausbildungsleitung zulässig.
(5) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in Frage kommen den Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbil der sind in dem Teilausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ausbildungsbehörden des Ausbildungsabschnittes II, V und VIII sind der Ausbildungsleitung mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.
§ 8
Ausbildungstagebuch
Während der Ausbildungsabschnitte II, V, VII und VIII ist von der Anwärterin oder dem Anwärter ein Ausbildungstagebuch nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Darin sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben. Das Ausbildungstagebuch ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.
§ 9
Beurteilung der praktischen Ausbildung
Über die Anwärterin oder den Anwärter ist je nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde eine Beurteilung zu fertigen. Die Bezirksregierung gibt vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts VIII anhand der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen und auf Grund eigener Bewertungen eine Gesamtbeurteilung ab. Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen und mit einer der in § 18 Abs. 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung ist unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und VIII von der Leitung der Ausbildungsbehörde mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern. Die Beurteilungen sind von der Ausbildungsleitung zur Ausbildungsakte zu nehmen.
III. Laufbahnprüfung
§ 10
Zweck, Umfang
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach dem Ausbildungsabschnitt III, einer Prüfungsarbeit im Ausbildungsabschnitt V und einer mündlichen Prüfung vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts VIII.
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sollen die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, daß gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methoden wissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfaßt, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt werden, daß die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.
§ 11
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gebildet wird. Dieses beruft die Mitglieder und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Bei Bedarf kann ein weiterer Prüfungsausschuß berufen werden. Die Geschäftsführung wird dem Landesumweltamt übertragen. Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen". Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. einer Beamtin oder einem
Beamten, die oder der eine Befähigung für eine in der Umweltverwaltung
geforderte Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzt, als der oder
dem Vorsitzenden,
2. zwei Beamtinnen oder
Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung
geforderte Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen, als weitere
Mitglieder,
3. zwei Beamtinnen oder
Beamten, die die Befähigung für eine in der Um weltverwaltung
geforderte Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes besitzen, als weitere
Mitglieder,
4. einer Beamtin oder einem
Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der
Befähigung zum Richteramt als weiteres Mitglied.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.
§ 12
Durchführung
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies der oder dem Vorsitzenden gegenüber unverzüglich nachzuweisen.
(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzen den des Prüfungsausschusses von Prüfungsteilen zurückgetreten werden.
(3) Wird die Prüfung aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt und entschieden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.
(4) Ein Prüfungsteil, zu dem eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne aus reichende Entschuldigung nicht erscheint, wird mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl "0" bewertet. Das gilt auch bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Prüfungsarbeit, wenn deren Lösungen ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden.
(5) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Arbeiten ausschließen. Wird bei der Anfertigung einer Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen, so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.
(6) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note "ungenügend" und der Punktzahl 0, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.
§ 13
Aufsichtsarbeiten
(1) Am Ende des Ausbildungsabschnittes III ist je eine Aufsichtsarbeit aus dem Stoffgebiet fachübergreifende und fachbezogene Rechtsgrundlagen zu fertigen. Die Aufsichtsarbeiten werden an zwei aufeinander folgenden Tagen über einen Zeitraum von je 4 Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten werden von dem in § 11 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.
§ 14
Aufsicht
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den Aufsichtsarbeiten, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.
(2) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen der Anwärterinnen und Anwärter. Die Lösungen, die Sitzordnung mit Kennzahlen und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluß der Bewertung der Aufsichtsarbeiten unter Verschluß zu halten.
§ 15
Beurteilung
Die Aufsichtsarbeiten sind von dem in § 11 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mitglied des Prüfungsausschusses (Erstbeurteilung) und einem von der oder dem Vorsitzenden bestimmten weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses (Zweitbeurteilung) mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 14 Abs. 2) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.
§ 16
Prüfungsarbeit, Beurteilung, Rechtsfolgen
(1) Der Leiter oder die Leiterin des Staatlichen Umweltamtes oder eine beauftragte Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluß stellt im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das von der Anwärterin oder dem Anwärter zu behandelnde Thema der Prüfungsarbeit auf. Dabei sollen nach Möglichkeit in der Behörde anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.
(2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer Erklärung, daß die Arbeit selbst verfaßt wurde, und unter Angabe der Hilfsmittel 4 Wochen nach Aushändigung der Themenstellung der Leitung des Staatlichen Umweltamtes oder einer beauftragten Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluß vorzulegen und von dieser mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Prüfungsarbeit einen weiteren Bewertungsvorschlag einholen.
(3) Ist die Prüfungsarbeit nicht mit mindestens ausreichend beurteilt worden, kann sie einmal wiederholt werden.
(4) Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die aus den Beurteilungen der Aufsichtsarbeiten und der Prüfungsarbeit gebildete Note mit "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt und bekanntgegeben worden ist. Hierbei werden die Aufsichtsarbeiten mit je 30 v.H. und die Prüfungsarbeit mit 40 v.H. berücksichtigt. Diese Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 17
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuß abgelegt. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, daß die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(2) Die Prüfung erfolgt in Form eines freien Vortrags von in der Regel 15 Minuten und eines Prüfungsgesprächs von 45 Minuten. Das Thema des Vortrags ist drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen und fachtechnischen Grundlagen, insbesondere
- die Produktionstechnologien
und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden,
Luft und Sachgüter,
- Technologien zur Vermeidung
und Verminderung umweltbeeinträchtigen der Auswirkungen sowie
- die Zielsetzungen und
Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm
beherrscht werden. Die mündliche Prüfung soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.
(3) Die Leistungen des Vortrags und im Prüfungsgespräch sind vom Prüfungsausschuß mit je einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punkt zahlen zu bewerten. Die Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung werden der Vortrag mit 15 v.H. und das Prüfungsgespräch mit 85 v.H. berücksichtigt.
(4) Beauftragte des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.
(5) Ist die mündliche Prüfung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung wiederholt mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet und bekanntgegeben wurde.
§ 18
Noten und Bewertungsgrundsätze
(1) Die Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:
15 und 14 Punkte: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte: gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte: befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
7 bis 5 Punkte: ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte: mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 und 0 Punkte: ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlußnote ist das Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen.
§ 19
Gesamtergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses werden
- jede Aufsichtsarbeit mit 10
v.H.
- die Prüfungsarbeit mit
30 v.H.
- die mündliche Prüfung
mit 35 v.H.
- die Gesamtbeurteilung mit
15 v.H.
berücksichtigt.
(3) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" festgestellt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
§ 20
Regelung für Behinderte
Behinderten sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes - bei Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Behinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen schwerbehinderter und gleichgestellter Anwärterinnen und Anwärter beobachtend teilnehmen.
§ 21
Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über die Ablegung der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsarbeiten ein schließlich der Bewertungen nehmen.
§ 22
Prüfungszeugnis
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde darüber einen schriftlichen Bescheid. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder des Bescheides ist zu den Personalakten zu geben. Eine weitere Ausfertigung ist dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft unverzüglich vorzulegen.
IV. Aufstiegsbeamte
1. Regelform des Aufstiegs
in den gehobenen technischen Dienst
§ 23
Zulassung zum Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1) zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung zugelassen werden.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dem die Anträge auf Zulassung mit den Personalakten und einer eingehenden dienstlichen Beurteilung auf dem Dienstwege vorzulegen sind, nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.
§ 24
Einführungszeit und Prüfung
(1) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Die Abschnitte II und III dieser Verordnung finden entsprechend Anwendung.
(2) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, dauert die Einführungszeit ein Jahr. Die Abschnitte II und III dieser Verordnung finden entsprechend Anwendung.
(3) Bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung verbleibt die Beamtin oder der Beamte im mittleren Dienst.
2. Prüfungserleichterter
Aufstieg
in den gehobenen technischen Dienst
§ 25
Voraussetzungen und Zulassung
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Staatlichen Umweltverwaltung geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 der Laufbahnverordnung und zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 1 und 2 der Laufbahnverordnung erfüllen.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dem der Antrag auf Zulassung mit Personalakte und eingehender dienstlicher Beurteilung auf dem Dienstwege vorzulegen ist.
§ 26
Einführungszeit
(1) Die zum Aufstieg Zugelassenen werden einem Staatlichen Umweltamt (Einführungsbehörde) zugewiesen. Die Einführungszeit beträgt zehn Monate. Während der Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und Beamten an zwölf einwöchigen Seminaren teil. Der praktische Teil der Einführungszeit orientiert sich am Ausbildungsplan (Anlage 1). Die in § 6 Abs. 3 festgelegten Ausbildungsabschnitte VII und VIII sind regelmäßig zu durchlaufen.
(2) Die Aufstiegsbeamtin und der Aufstiegsbeamte ist von der Leitung der Einführungsbehörde am Ende der Einführungszeit nach dem Muster der Anlage 3 im Benehmen mit der Ausbildungsleitung mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen.
§ 27
Aufstiegs- (Abschluß-) Lehrgang
(1) Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit mindestens mit "ausreichend" beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Falls die Leistungen schlechter als "ausreichend" beurteilt worden sind, endet die Einführungszeit. Der Aufstiegslehrgang besteht aus einem achtwöchigen praktischen und einem vierwöchigen theoretischen Teil. Der praktische Teil wird bei einem Staatlichen Umweltamt innerhalb des Aufgabenbereiches der neuen Laufbahn abgeleistet, der theoretische Teil besteht aus Unterricht zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse.
(2) Die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte ist nach Abschluß des Aufstiegslehrganges von der Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der Behördenleitung nach dem Muster der Anlage 3 mit einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung wahrzunehmen.
§ 28
Aufstiegsprüfung
Für die Aufstiegsprüfung findet Abschnitt III dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Die Bezirksregierung
meldet die Aufstiegsbeamtin oder den Aufstiegsbeamten unverzüglich nach
Vorlage der Beurteilung (§ 27 Abs. 2) dem Prüfungsausschuß
zur Aufstiegsprüfung an, sofern die Einführungszeit und der
Aufstiegslehrgang ordnungsgemäß durchlaufen wurde und die Leistung
im Aufstiegslehrgang mindestens mit "ausreichend" beurteilt wurde.
Der Meldung sind die Personalakte und vollständige Ausbildungsakte
beizufügen.
2. Die Prüfung besteht
aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der an
schließenden mündlichen Prüfung. Die Aufgaben für
zwei Aufsichtsarbeiten sind aus der Verwaltungstätigkeit der Staatlichen
Umweltämter auszuwählen. Der Schwerpunkt der ersten Arbeit soll auf
dem Gebiet der Anlagenzulassung, der der zweiten Arbeit auf dem Gebiet der
Überwachung im Bereich der Abfall- und Wasserwirtschaft und/oder des
Immissions-schutzes liegen. Die dritte Aufsichtsarbeit ist aus den Gebieten
Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf
Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter und/oder Technologien zur
Vermeidung und zur Verminderung der umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen
auszuwählen. Die Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinanderfolgenden
Tagen geschrieben.
3. Der Prüfungsausschuß
läßt die Aufstiegsbeamtin oder den
Aufstiegsbeamten zur mündlichen Prüfung nicht zu, wenn zwei
Aufsichtsarbeiten schlechter als "ausreichend" bewertet sind.
4. Die mündliche
Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung der
Aufsichtsarbeiten stattfinden.
5. Bei der Feststellung des
Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Beurteilungen
des Aufstiegslehrganges mit15 %
jeder Aufsichtsarbeit mit15 %
der mündlichen Prüfung mit 40 %
berücksichtigt.
6. Der Wiederholungsprüfung geht die Teilnahme am nächstfolgenden Aufstiegslehrgang voraus.
7. Wer die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, verbleibt im mittleren Dienst.
V. Schlußbestimmung
§ 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDGA) vom 28. Februar 1986 (GV. NW. S. 234) und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der staatlichen Verwaltung für Wasser- und Abfallwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgbDWA) vom 12. Dezember 1985 (GV. NW. 1986 S. 33), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1990 (GV. NW. S. 404), außer Kraft.
Düsseldorf, den 31. Oktober 1997
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
Anlage 1
AUSBILDUNGSPLAN
I Einführungslehrgang
A Allgemeines
Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes
Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe
Überblick über die Verwaltungsorganisation in NRW und ihre Rechtsquellen
Überblick über Aufgaben und Organisation der Umweltverwaltung; geschichtlicher Rückblick
Grundzüge der Verwaltungspraxis
B1 Fachübergreifende Rechtsgrundlagen
Grundlagen des Verwaltungsrechts
Verfassungsrecht
Rechtsstellung des Beamten/der Beamtin
Ordnungsrecht
Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht
Bau- und Planungsrecht
Zivilrecht
Ausschüsse, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften in der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie im Immissionsschutz
B2 Fachbezogene Rechtsgrundlagen
Grundzüge des Umweltrechts - national, international - in den Bereichen
Abfall
Boden
Gefahrstoffe
Gentechnologie
Lärm/Erschütterungen
Luft
Umweltverträglichkeit
Wasser
II Staatliches Umweltamt
Organisation und Aufbau sowie Einführung in den technischen und nichttechnischen Bürodienst
Fachspezifische Ausbildung und selbständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien in den einzelnen Abteilungen
Vertiefende Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Abteilungen bzw. Dezernaten
Prüfung von Zulassungsanträgen
Verfassen von Entwürfen für Anordnungen, Bescheide, Stellung nahmen und Prüfberichte, Protokollführung
Überwachung von Zuwendungen gemäß LHO
Grundlagen der Meß-, Analyse- und Untersuchungstechnik, Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Analysen, Probenahmen im Außendienst
Teilnahme an Abnahme und Überwachung von Anlagen
Beurteilung von Gutachten und Stellungnahmen Dritter
Fachbezogene Anwendungen der Datenverarbeitung
Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter
- Roheisen und Stahlerzeugung
- Kraftwerke
- Anlagen zur Herstellung von
organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther
- Brauereien
- Alkalieelektrolyse
(Chlor)
- Säureproduktion
- Papierherstellung
- Zementherstellung
- Glasherstellung
- Herstellung von
Betonfertigteilen und -steinen
Technologien zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen
- Abfallbehandlung
* Verbrennung
* Deponierung
* Kompostierung
* Recyclingtechnik
- Abwasserbehandlung
* Mechanische Verfahren
* Biologische Verfahren
* Chemische und/oder
physikalische Verfahren
* Schlammbehandlung
- Luftreinhaltung
* Staubabscheidung
* Abscheidung organischer und
anorganischer Stoffe ein- schließlich Geruchsstoffe
- Lärm- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen
* Abschirmung
* Dämmung
* Dämpfung
* Konstruktionsbedingte
Maßnahmen
III Verwaltungslehrgang
A Fachübergreifende Rechtsgrundlagen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren - Planspiele
Zivilrecht
Strafrecht (Garantenpflicht, Amtspflichtverletzung, Umweltstraftatbestände)
Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen, Finanzierungsprogramme
Grundlagen des Vergaberechts
Zusammenarbeit mit anderen fachlich berührten Behörden und Einrichtungen in NRW
B Fachbezogene Rechtsgrundlagen
Umweltrecht - national, international - in den Bereichen
Abfall
Boden
Gefahrstoffe
Gentechnologie
Lärm/Erschütterungen
Luft
Umweltverträglichkeit
Wasser
IV Basisseminar "Zielsetzungen und Strategien
bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm"
IV.1 Generelle Inhalte
- Grundlagen und technische
Regeln
- Voruntersuchungen, Planung;
Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten
- Genehmigung,
Durchführung und Überwachung von Maßnahmen
- Erfolgskontrolle
- Instandsetzung, Sanierung
IV.2 Fachspezifische Inhalte
IV.2.1 Wasserhaushalt (Güte und Menge)
- Wasserkreislauf
- Bilanzbetrachtungen
- Bewirtschaftung der
Gewässer nach Menge und Güte
- Gütekriterien und
-klassifikation
IV.2.2 Wasserversorgung
- Trinkwasserversorgung und -beschaffenheit
- Schutz von
Trinkwassereinzugsgebieten
- Wasserversorgung aus Grund-
und Oberflächenwasser
- Aufbereitungsverfahren,
Wasserverteilung,
wassersparende Maßnahmen
- Überwachung des Rohwassers
IV.2.3 Abwasserbeseitigung
- Regelung der Abwasserbeseitigung
- Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung
- Anlagen zur
Abwasserbeseitigung
- Überwachung von
Anlagen zur Abwassereinleitung
- Abwasserabgabe
IV.2.4 Oberflächengewässer, Stauanlagen
und Hochwasserschutz
- Naturnahe Gestaltung und
Unterhaltung von Fließgewässern
- Stehende Gewässer
- Hochwasserschutz, Regelung
der Mindestwasserführung
- Talsperren,
Rückhaltebecken und Hochwasserschutzanlagen
IV.2.5 Umweltgefährdende Stoffe
- Gefahrenpotential
umweltgefährdender Stoffe
- Sicherheitstechnische
Vermeidungskonzeptionen technischer und organisatorischer Art
- Löschwasserproblematik
- Sanierung kontaminierter
Standorte
IV.2.6 Abfallwirtschaft und Altlasten
- Abfallentsorgungspläne und -wirtschaftskonzepte
- Abfallvermeidung,
-verwertung und -behandlung
- Altlasten, Altablagerungen
IV.2.7 Luftreinhalteplanung
- Luftreinhaltepläne
- Erhebungsgebiete und -systeme
- Meßprogramme/-systeme
- Umsetzung, Erfolgskontrolle
IV.2.8 Lärmminderungsplanung
- Lärmminderungspläne
- Messungen
- Beurteilung von
Lärmgutachten
V Staatliches Umweltamt
Wie Ausbildungsabschnitt II.
VI Lehrgang Gesprächs- und
Verhandlungsführung, Arbeitstechniken
VII Landesumweltamt
Aufgaben und Aufbau der Abteilungen
Kennenlernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber dem MURL sowie der Grundzüge der Fachplanung
Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen
Kenntnis über die Entwicklungsarbeiten in den Fachabteilungen
Abwasserabgabe
Abfallizenzen
Bauartzulassungsverfahren
Gentechnik
VIII Bezirksregierung
Organisation und Aufgabe der Bezirksregierung als Bündelungsbehörde
Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Zulassungen, Anordnungen, Bescheide u.a. in den Bereichen
Abfall, Abfallentsorgung
Boden, Altlasten
Luft, Lärm, Erschütterung
Wasser
Anlagensicherheit
Umweltverträglichkeitsprüfungen
Verbandswesen
Prüfungsvorbereitung und Prüfung
Anlage 2
(zu § 8 )
....................................................................................
(Ausbildungsbehörde)
Ausbildungstagebuch*)
für den/die.....................................................................................................................................
(Amts-/Dienstbezeichnung) (Vor- und Familienname)
*)Bemerkungswerte Herstellungsverfahren sind in einem besonderen Anhang des Ausbildungstagebuches zu beschreiben.
Theoretische
Ausbildung
Innendienst
|
Selbststudium
|
Unterricht,
Lehrgänge
|
Außendienst
Datum
|
Lfd. Nr. der
Besichtigung
|
Art der
besichtigten Betriebe
oder
sonstigen Dienstgeschäfte
|
Besichtigt
mit:
|
Anlage
3
|
Beurteilung
über die/den |
(Dienstbezeichnung) (Vor- und Familienname)
für die Zeit der Ausbildung bei/im |
||
(Behörde/Dezernat) |
von |
bis |
1. Leistungen |
a) Fachkenntnisse |
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b) Anwendung der Fachkenntnisse |
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c) Lernfähigkeit |
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d) Lernbereitschaft |
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e) Ausdrucksfähigkeit |
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aa) mündlich |
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bb) schriftlich |
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f) Arbeitssorgfalt |
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g) Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung |
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2. Persönlichkeitsmerkmale a) Auftreten |
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b) Zuverlässigkeit, Gründlichkeit |
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c) Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Einordnung |
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d) Umgang mit der Bevölkerung |
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3. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden sind: |
|
4. Zusammenfassendes Urteil *)
(Unterschrift, Amtsbezeichnung) |
Kenntnis genommen
, den |
(Auszubildende/r)
gesehen und erörtert am:
, den |
(Unterschrift der Ausbildungsleitung)
*) Das zusammenfassende Urteil ist mit einer der in § 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung bezeichneten Noten zu bewerten.