Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 37 vom 2.12.2016 Seite 991 bis 1008
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung |
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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
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Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
Vom 16. November 2016
Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ziegen, Gehegewild und Bienen“ durch die Wörter „Ziegen und Gehegewild“ ersetzt.
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„In Beständen mit Bienen ist die maximale Anzahl der Bienenvölker
(Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll.“
2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „2016“ wird durch die Angabe „2017“ ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. Schafe
a) 1 Tier bis 20 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 21 und mehr Tiere, je Tier = 0,50 €
5. Ziegen:
a) 1 Tier bis 20 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 21 und mehr Tiere, je Tier = 0,50 €“.
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) Putenhähne:
aa)
1 bis 62 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 63 und mehr Tiere, je Tier = 0,16 €“.
bb) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j) Putenhennen:
aa)
1 bis 125 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 126 und mehr Tiere, je Tier = 0,08 €“.
cc) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k.
3. In § 2 werden die Wörter „§§ 66 bis 70 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „§§ 15 bis 19 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt und die Angabe „AGTierSG TierNebG NRW“ wird durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG TierNebG NRW“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG TierNebG NRW“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ ersetzt.
6. In § 6 wird die Angabe „AGTierSG TierNebG NRW“ durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ ersetzt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im
Jahr 2016 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Düsseldorf,
den 16. November 2016
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2016 S. 1007