Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 39 vom 12.12.2016 Seite 1035 bis 1050
Sechste Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung |
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Sechste Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
20302
Sechste
Verordnung zur Änderung
der Nebentätigkeitsverordnung
Vom
29. November 2016
Auf Grund des § 57
des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), verordnet die Landesregierung:
Artikel
1
§ 13 der
Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „
6.000“ wird durch die Angabe „9 600“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Für
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus
Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten
abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 24 000 Euro,
2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 19 200 Euro,
3. für das einfache
Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im
Verwaltungsrat der Sparkassen 14 400 Euro.
Werden Vergütungen
aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres
erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus
Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 9 600
Euro nicht übersteigen. Hauptamtliche Beanstandungsbeamtinnen und
Beanstandungsbeamte, die gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats sind,
werden hinsichtlich der Höchstgrenze entsprechend ihrer Nebentätigkeit wie ein Verwaltungsratsmitglied
behandelt. Die Beträge nach Satz 1 und 2 sind in einem Abstand von jeweils zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung jeweils entsprechend
der in diesem Zeitraum vorgenommenen Anpassung der Grundgehaltssätze der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum
Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.
S. 642)) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.“
2. In Absatz 2 Satz
1 wird vor dem Wort „Höchstgrenze“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung
tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Düsseldorf, den 29.
November 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Für
den Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2016 S. 1038