Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 39 vom 12.12.2016 Seite 1035 bis 1050

Sechste Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
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Sechste Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

20302

Sechste Verordnung zur Änderung
der Nebentätigkeitsverordnung

Vom 29. November 2016

Auf Grund des § 57 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

§ 13 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „ 6.000“ wird durch die Angabe „9 600“ ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:

1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 24 000 Euro,

2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 19 200 Euro,

3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 14 400 Euro.

Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 9 600 Euro nicht übersteigen. Hauptamtliche Beanstandungsbeamtinnen und Beanstandungsbeamte, die gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats sind, werden hinsichtlich der Höchstgrenze entsprechend ihrer Nebentätigkeit wie ein Verwaltungsratsmitglied behandelt. Die Beträge nach Satz 1 und 2 sind in einem Abstand von jeweils zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung jeweils entsprechend der in diesem Zeitraum vorgenommenen Anpassung der Grundgehaltssätze der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.“

2. In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Höchstgrenze“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. November 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2016 S. 1038