Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 39 vom 12.12.2016 Seite 1035 bis 1050
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren |
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Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren
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Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren
Vom 29. November 2016
Auf Grund des § 158 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden ist und des § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 872) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge“ wird durch die Überschrift: „Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern NRW“ ersetzt.
b) Der Klammerzusatz „(Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren - ZuStVO NpV NRW)“ wird durch den Klammerzusatz „(Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW)“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt. Die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung der nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften sowie der übrigen in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten“ werden gestrichen. Die Wörter „Auftraggeberinnen und Auftraggeber“ werden durch die Wörter „der Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt. Die Angabe „§ 104“ wird durch die Angabe „§ 156“ ersetzt.
3. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 106a“ durch die Angabe „§ 159“ ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden Sätze 2 und 3 gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die hauptamtliche Beisitzerin
oder der hauptamtliche Beisitzer eines Spruchkörpers müssen neben den
Anforderungen an die Mindestqualifikation des § 157 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Befähigung zum Richteramt
verfügen. Die Vergabekammer Rheinland muss je Spruchkörper neben der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über zwei hauptamtliche Beisitzerinnen oder
Beisitzer verfügen, die Vergabekammer Westfalen muss je Spruchkörper neben der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über eine hauptamtliche Beisitzerin oder
einen hauptamtlichen Beisitzer verfügen. Darüber hinaus können auch
Fachbeamtinnen und Fachbeamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen
hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern bestellt werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 105“ durch die Angabe „§ 157“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird das Wort „der Ernennung“ durch das Wort „die Ernennung“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Im Übrigen bleiben die Regelungen im § 157 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Kommazeichen nach dem Wort „Anzahl“ gestrichen. Das Wort „Sitz“ wird gestrichen. Die Wörter: „und die Anzahl der hauptamtlichen Mitglieder der Spruchkörper gemäß § 2 Absatz 1, 3 und 4“ werden gestrichen.
bb) Nach Satz 2
wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern NRW regelt die Vertretung
zwischen den Spruchkörpern einer Vergabekammer.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 29. November 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r
a f t
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
GV. NRW. 2016 S. 1039