Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 39 vom 12.12.2016 Seite 1035 bis 1050

Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium
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Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium

2030

Verordnung zur Änderung
der Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium

Vom 22. November 2016

Auf Grund

- des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310),

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

- des § 18 Absatz 2 Satz 2 und des § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

- der § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

verordnet das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen:

Artikel 1

Die Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium vom 15. Januar 2015 (GV. NRW. S. 106) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)“ durch die Angabe „14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des mittleren und gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1und des ersten Einstiegamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Textteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des einfachen, mittleren gehobenen und höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppen 1 und 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „20 und 22“ durch die Angabe „19 und 21“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Angabe „78“ durch die Angabe „77“ ersetzt sowie hinter der Angabe „35“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter „14 Absatz 2 und 5“ durch die Wörter „13 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung“ durch die Wörter „Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ sowie die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des mittleren und gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 und des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden jeweils die Angabe „15“ durch die Angabe „18“ und die Wörter „Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234)“ durch die Wörter „Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)“ und die Wörter „Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch das Wort „Landesbesoldungsgesetz“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe „81“ durch die Angabe „80“ ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird die Angabe „82“ durch die Angabe „81“ ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird die Angabe „74“ jeweils durch die Angabe „72“ ersetzt.

ff) In Nummer 8 wird die Angabe „93“ durch die Angabe „92“ ersetzt.

gg) In Nummer 9 wird die Angabe „93“ durch die Angabe „92“ ersetzt.

hh) In Nummer 11 werden die Wörter „des einfachen und mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1“ ersetzt und die Wörter „1 bis 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes“ durch die Wörter „1, 3 und 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes“.

ii) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:

„12. die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes,

13. die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 durch modulare Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461),“

jj) die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und die Wörter „66 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ werden durch die Wörter „ 79 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Angabe „§§ 66 und 71“ durch die Angabe „§ 64“ und die Angabe „76“ durch die Angabe „74“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe „73 und 74“ durch die Angabe „71 und 72“ ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird die Angabe „93“ durch die Angabe „92“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Angabe „15“ durch die Angabe „18“ und die Wörter „Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch das Wort „Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „104“ durch die Angabe „103“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. November 2016

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2016 S. 1037