Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 41 vom 19.12.2016 Seite 1069 bis 1098

87. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), im Gebiet der Gemeinde Brüggen
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87. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), im Gebiet der Gemeinde Brüggen

87. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99),
im Gebiet der Gemeinde Brüggen

Vom 6. Dezember 2016

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 29. September 2016 die 87. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), im Gebiet der Gemeinde Brüggen, Umwandlung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches für Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen in eine Freiraumdarstellung Wald, Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und überlagernder Freiraumfunktion Bereich zum Schutz der Natur – Flora-Fauna-Habitat-Gebiet im Brachter Wald, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 10. Oktober 2016 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-87_RPÄ-107 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Viersen und der Gemeinde Brüggen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2016

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2016 S. 1073