Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 43 vom 23.12.2016 Seite 1115 bis 1148

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 – HHG 2017)
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 – HHG 2017)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017
(Haushaltsgesetz 2017 – HHG 2017)

Vom 15. Dezember 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017

(Haushaltsgesetz 2017 – HHG 2017)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans

§ 1       Feststellung des Haushaltsplans

Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen

§ 2       Kreditmittel

§ 3       Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

§ 4       Kassenverstärkungskredite

§ 5       (frei)

Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6       Planstellen/Stellen

§ 6a     Umsetzung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Haushaltsplan

§ 6b     Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung

§ 7       Personalausgaben

§ 8       Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

§ 9       Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten

§ 10     Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben

§ 11     Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 12     Ausgleichsabgabe

Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungs-
regelungen für den Haushaltsplan

§ 13     Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

§ 14     Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 15     Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

§ 16     Weiterbildungsgesetz

§ 17     (frei)

Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen,
Haftungsfreistellungen

§ 18     Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

§ 19     Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

§ 20     Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

§ 21     Gewährleistungen

§ 22     Garantien

§ 23     Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen

Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen

§ 24     Weitere Ermächtigungen

Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung

§ 25     Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische
Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen,
Landesbetriebe und Beteiligungen

§ 26     Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 27     Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich

Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

§ 28     Zuwendungen

§ 29     Fachbezogene Pauschale

§ 30     Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 31     Weitergeltung

§ 32     Inkrafttreten

Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 72 706 190 600 Euro festgestellt.

Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen

§ 2
Kreditmittel

(1) Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2017 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 1 781 500 000 Euro aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(2) Umfang der Kreditermächtigung

Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2017 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2016 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2017 fällig werden,

soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4) Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Finanzministerium auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.

§ 3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

§ 4
Kassenverstärkungskredite

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von 2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.

§ 5
(frei)

Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6
Planstellen/Stellen

(1) Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe

Planstellen und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Hebungen in die Besoldungsgruppe A 13 Einstiegsamt und Hebungen aus der Besoldungsgruppe A 13 Beförderungsamt nicht zulässig sind.

(2) Verbindlichkeit von Stellen

Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.

(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen

Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt. Durch Mehreinnahmen bedingte zusätzliche Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) einzurichten. Der kw-Vermerk wird wirksam, soweit die Mehreinnahmen entfallen.

(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden.

(5) Leerstellen

Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte

1. ohne Dienstbezüge beurlaubt,

2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet,

3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden oder

4. eine Rente auf Zeit beziehen und ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28. März 2015, ruht.

Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums eingerichtet werden.

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(8) Stellenführung

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.

(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen

Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

Staatskanzlei: 1

Ministerium für Inneres und Kommunales: 40

Justizministerium: 20

Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: 3

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: 1

Finanzministerium: 19

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk: 1

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1.

(11) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.

§ 6a
Umsetzung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Haushaltsplan

(1) Generalklausel

Für die Ausbringung der Planstellen im Dispositiv des Haushaltsplans nach § 17 Absatz 5 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird festgestellt:

1. Für die veranschlagten Planstellen gilt eine materielle Identität mit den Regelungen des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), mit der Folge, dass die im Haushaltsplan verwendeten Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppen als grundsätzlich inhaltlich unverändert in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 des LBesG NRW übergeleitet und gegebenenfalls umgewandelt gelten.

2. Soweit sich durch das LBesG NRW die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern, gelten die hiervon betroffenen Planstellen nach Maßgabe des LBesG NRW („Überleitungsübersicht“ – Anlage 17 zum LBesG, als Anlage 6.8 zum Haushaltsgesetz beigefügt) als umgewandelt.

3. Soweit sich aus den Landesbesoldungsordnungen, insbesondere bezüglich der dort durch Verweise geregelten Zulagen, Änderungsnotwendigkeiten bei den im Haushaltsplan ausgebrachten Vermerken zu den Planstellen im Dispositiv ergeben, gelten diese entsprechend den Vorgaben des LBesG NRW („Überleitungsübersicht“ – Anlage 17 zum LBesG NRW) als angepasst.

4. Soweit die Darstellung der Planstellen nach Laufbahngruppen gegliedert ist, gelten die Laufbahngruppen des einfachen und des mittleren Dienstes als zur Laufbahngruppe 1, die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes als zur Laufbahngruppe 2 zusammengefasst.

(2) Anwendung auf Erläuterungen und die Übersichten über die Planstellen und Stellen

Die Regelungen nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf die Erläuterungen zu den veranschlagten Planstellen und Stellen und die Übersichten über die Planstellen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie die Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung.

§ 6b
Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung

(1) Melde- und Aufnahmeverpflichtung

Die Ressorts sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen zeitnah Beamtinnen und Beamte zu melden, bei denen durch amtliches Gutachten festgestellt wurde, dass sie ihren Dienst im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter ausüben können, sie aber noch für andere Bereiche innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig sind. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz im eigenen Ressort auf Dauer möglich ist. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen nach Satz 1 gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu übernehmen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Finanzen im Benehmen mit dem übernehmenden Ressort.

(2) Stellenverteilung

Von den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:

Staatskanzlei: 1

Ministerium für Inneres und Kommunales: 8

Justizministerium: 4

Ministerium für Schule und Weiterbildung: 5

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: 1

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 1

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: 1

Finanzministerium: 5

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk: 1

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1

(3) Erfüllung und Weiterbestehen der Aufnahmeverpflichtung

Die Aufnahmeverpflichtung ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt und auf einer Planstelle nach Absatz 2 geführt wird. Die Aufnahmeverpflichtung gilt als erfüllt, wenn das Landesamt für Finanzen der aufnehmenden Dienststelle nicht Beamtinnen und Beamte in der entsprechenden Anzahl vorschlägt. Soweit ein Ressort der Verpflichtung zur Übernahme nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres nachkommt, bleibt diese in den folgenden Haushaltsjahren unbeschadet neu entstehender Verpflichtungen bestehen.

(4) Einrichtung und Umwandlung von Planstellen im Haushaltsvollzug

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zugunsten des abgebenden Ressorts bis zu 30 Planstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) zusätzlich eingerichtet werden

1. für den Fall einer Vermittlung an einen anderen Dienstherren oder

2. für den Fall einer mehrjährigen Abordnung innerhalb der Landesverwaltung zum Zweck der Erprobung oder Qualifizierung für eine anderweitige Verwendung.

Im Rahmen der Übernahme auf eine Planstelle nach Absatz 2 kann diese mit Einwilligung des Finanzministeriums entsprechend der zur Stellenführung erforderlichen Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung (§ 17 Absatz 5 Satz 1 LHO) umgewandelt werden. Im Fall der Umwandlung ist die Planstelle mit einem Rückumwandlungsvermerk („ku mit Freiwerden dieser Planstelle“) zu versehen.

(5) Unterrichtung des Landtags

Das Finanzministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zum 31. März des Folgejahres über die in den Ressorts im Vorjahr erfolgte Projektumsetzung.

§ 7
Personalausgaben

(1) Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen - mit Einwilligung des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans - gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

(2) Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen,

2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und

3. Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento – (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.

§ 8
Zusätzliche Ausgaben des Landes
und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung
von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes·zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.

§ 9
Übertragbarkeit, Behandlung von
Ausgaberesten

(1) Übertragbarkeit bei Personalausgabenbudgetierung

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden.

(2) Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung

Soweit außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung nach § 25 Absatz 2 und 4 Ausgaben der Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden. Der hier bestimmte Prozentsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel).

§ 10
Allgemeine Vorschriften zur
Bewirtschaftung von Sachausgaben

(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit

Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.

§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Strukturhilfegesetz

Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium auf Grund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien

Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen

Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und Gruppe 894 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Für den Fall, dass die umgesetzten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bei dem jeweiligen Titel nicht in Anspruch genommen werden können, weil sich nachträglich die Nutzererfordernisse ändern oder nachträglich ein wirtschaftlicheres Angebot vorgelegt wird, wird das Finanzministerium ermächtigt, die umgesetzten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 umzusetzen. Dies gilt auch für umgesetzte Mittel und Verpflichtungsermächtigungen der Vorjahre, die mangels Inanspruchnahme erneut veranschlagt worden sind.

(4) Öffentlich Private Partnerschaften

Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK

Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.

§ 12
Ausgleichsabgabe

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Integrationsämtern für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.

Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.

§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.

§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Software

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder unter der GNU General Public License (GNU GPL) veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(3) Grundstücke

Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke

1. direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung

a) an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, oder

b) an Studentenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder

2. im öffentlichen Ausschreibungsverfahren

a) unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder

b) mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,

veräußert werden.

(3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten.

(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.

(5) Verwaltungsdaten

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(6) Einzelfälle

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass

1. die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen:

a) - frei -

b) Grundstück in der Stadt Bonn, Gemarkung Bonn, Flur 26, Flurstücke 899-901, mit insgesamt 16 052 Quadratmetern an die Bundesrepublik Deutschland oder eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung durch internationale Organisationen einschließlich internationaler Nichtregierungsorganisationen,

c) Grundstücke in Siegen, Gemarkung Geisweid, Flur 14, Flurstück 80 mit einer Größe von 8 598 Quadratmetern, Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstück 360 mit einer Größe von 590 Quadratmetern, sowie eine aus den Grundstücken Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstücke 359 und 464 noch zu vermessende Teilfläche mit einer Größe von circa 5 500 Quadratmetern,

d) - frei –

e) Grundstück in Waldbröl, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück 566 mit einer Gesamtgröße von circa 1 215 Quadratmetern an die Polizeistiftung NRW,

2. an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung ein Erbbaurecht bestellt werden darf:

a) - frei -

b) - frei -

3. die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung wahlweise veräußert oder Erbbaurechte daran bestellt werden dürfen:

a) - frei -

b) Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Bonn, Gemarkung Endenich, Flur 2, Flurstück 2748 mit einer Größe von circa 2 400 Quadratmetern.

(7) Grundstücke und Gebäude

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes (BLB NRW) zu beenden.

(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.

§ 16
Weiterbildungsgesetz

(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden

Gemäß § 13 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch § 129 Nummer 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist, werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130 Euro,

2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550) geändert worden ist, hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro und

3. für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.

(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag

Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.

(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen

Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

(4) Konsolidierungsbeitrag

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel beziehungsweise des gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 Prozent reduziert. Abweichend davon beträgt der Konsolidierungsbeitrag bis zum Jahr 2019 einschließlich 5 Prozent.

§ 17
(frei)

Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

(1) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

Zur Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, Runderlass des Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 26. November 2015 (MBl. NRW. S. 812), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.

(3) Übernahme von Bürgschaften

Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 19
Bürgschaften für Beteiligungen
des Landes

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.

§ 20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2) Unterstützung und Begleitung der Energiewende durch die NRW.BANK

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zur Unterstützung und Begleitung der Energiewende Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Kredite, die diese in Verbindung mit der Finanzierung der Erkundung und Planungsvorbereitung von Pumpspeicherkraftwerken ausgereicht hat, bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 210 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Soziale Baulandentwicklung

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.

§ 21
Gewährleistungen

(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,

1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 25 000 000 Euro und zugunsten der JEN Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, Jülich, bis höchstens zu einem Betrag von 40 000 000 Euro zu übernehmen und

2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 225 000 000 Euro zu übernehmen.

Auf die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

(2) Stiftung Zollverein

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 4 500 000 Euro zu verpflichten.

(3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich

Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstehen.

(4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu verpflichten, für die Förderperiode 2014 bis 2020 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 30 000 000 Euro zu übernehmen.

§ 22
Garantien

(1) Kunstausstellungen

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen

1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 110 000 000 Euro,

2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro

zu übernehmen.

(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt,

1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und

2. mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V., Köln, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Finanzministerium wird ermächtigt,

1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden;

2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen

zu übernehmen.

§ 23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro zugunsten der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.

Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen

§ 24
Weitere Ermächtigungen

(1) Influenza-Pandemie

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im Falle einer Influenza-Pandemie einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.

(2) Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500 000 Euro zu übernehmen.

Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung

§ 25
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Umsetzung des Programms EPOS. NRW

Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 441, 461, 462, 549, 971, 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden. Die Landesregierung bestimmt auch die Bereiche, die an dem EPOS. NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den Budgeteinheiten und Modellbehörden sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Die Deckungsfähigkeit in den Budgeteinheiten bestimmt sich bezogen auf die Ausgabeansätze der Hauptgruppen 4 und 5 ausschließlich nach den vorstehenden Maßgaben (Konkurrenzregel), soweit nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Vorschrift etwas anderes bestimmt ist oder es sich um Ausgaben handelt, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Satz 3 gilt nicht für Budgeteinheiten im Jahr der Umstellung.

(3) Umsetzung von Mitteln

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Ausnahmefällen Mittel von einer Budgeteinheit in eine andere umgesetzt werden.

(4) Übertragbarkeit

In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Bei den Modellbehörden ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein reduzierter Prozentsatz von 25 anzuwenden.

(5) Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung

In den Budgeteinheiten und Modellbehörden wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.

(6) Datenabruf

§ 17a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(7) Ermächtigung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 5 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen

§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Kreditermächtigung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 362 000 000 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 100 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.

(2) Abschluss von Mietverträgen

Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Finanzministerium hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Finanzministerium nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

(3) Einnahmen aus Untervermietungen

Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.

(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03

Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.

§ 27
Überlassung der Nutzung von
Vermögensgegenständen im Hochschulbereich

Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

Abschnitt 9
Besondere Regelungen
für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

§ 28
Zuwendungen

(1) Sperrung von Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Besserstellungsverbot

Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, mit der Maßgabe, dass die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes.

(3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils

Abweichend von Nummer 2.3.3 und Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung – RdErl. d. Finanzministeriums vom 30.9.2003, MBl. NRW. S. 1254, zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 24.9.2007, MBl. NRW. S. 688) kann der Förderrahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten ausschließlich für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, in den folgenden Förderbereichen:

1. Städtebauförderung – Unterpunkt Soziale Stadt,

2. Grüne Infrastruktur,

3. REGIONALEN,

4. Wasserrahmenrichtlinie,

5. Luftqualität,

6. Förderung von Kulturbauten,

7. Progres.nrw - European Energy Award,

8. Breitbandversorgung,

9. Kulturförderung - Unterpunkte „Kultur und Schule" und „Jedem Kind Instrumentalspiel, Tanzen, Singen“ (Kapitel 07 050 Titelgruppe 63),

10. Regionale Wirtschaftsförderung,

11. Fördergegenstände des Projektaufrufs KommunalerKlimaschutz. NRW und

12. Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Umweltbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien BNE-/Umweltbildungseinrichtungen NRW - FöBNE).

Im Rahmen von Bundes- und/oder Landesförderungen im Bereich der Nr. 8 kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 der kommunale Eigenanteil vollständig aus Landesmitteln übernommen werden, soweit entsprechende Förderrichtlinien des Bundes oder des Landes dies zulassen. Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in den Förderrichtlinien zu den vorstehenden Förderbereichen vor.

§ 29
Fachbezogene Pauschale

(1) Fachbezogene Pauschale

Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Teilrechnungen des Jahresabschlusses zu führen.

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.

(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale

Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Träger der freien Jugendhilfe

Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.

§ 30
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen

Aus den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Lotterie „Eurojackpot“, der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „PLUS 5“ wird für Zwecke im Sinne von § 10 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) und aus den Einnahmen aus Oddset-Wetten wird für Zwecke im Sinne von § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ein Festbetrag in Höhe von 86 134 000 Euro zweckgebunden verausgabt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.

(3) Verweisung

Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Eigenmittel

Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 31
Weitergeltung

Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2017 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2018 weiter.

§ 32
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Finanzminister
sowie für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 1116