Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 43 vom 23.12.2016 Seite 1115 bis 1148

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2017 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 - GFG 2017)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2017 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 - GFG 2017)

602

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2017
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 - GFG 2017)

Vom 15. Dezember 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2017
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 - GFG 2017)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Grundlagen

§ 1       Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

Teil 2
Steuerverbund

§ 2       Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

§ 3       Vorwegabzug

§ 4       Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

§ 5       Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

§ 6       Aufteilung der Schlüsselmasse

§ 7       Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

§ 8       Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

§ 9       Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

§ 10     Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

§ 11     Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

§ 12     Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

§ 13     Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

§ 14     Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 15     Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 16     Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens nach dem Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz

§ 17     Schulpauschale/Bildungspauschale

§ 18     Sportpauschale

§ 19     Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20    Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung beim Rhein-Kreis Neuss

§ 21     Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 21a   Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

§ 22     Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen

§ 23     Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen

§ 24     Kreisumlage

§ 25     Landschaftsumlage

§ 26     Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27     Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 28     Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 29     Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 30     Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

§ 31     Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

§ 32     Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

§ 33     Kürzungsermächtigung

Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1         Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2017

Anlage 2         Hauptansatzstaffel

Anlage 3         Bevölkerung in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Stichtagen 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 und 31. Dezember 2015

Teil 1
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21, 21a) sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 22).

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

(6) Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen gemäß § 1 Absatz 1 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion Aachen Gesetzes die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.

Teil 2
Steuerverbund

§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Der Verbundsatz enthält 1,17 Prozentpunkte zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen aus der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes aus der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2017.

(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober des dem Finanzausgleichsjahr vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des dem Finanzausgleichsjahr vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum ermittelte Ist-Aufkommen

1. erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes;

2. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gemäß § 1 Sätze 5 bis 15, 18 und 19 des Finanzausgleichsgesetzes ausgezahlten Betrag;

3. erhöht um den als interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder enthaltenen Anteil des Landes am Minderaufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 30 Nummer 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in Verbindung mit Artikel 32 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in Verbindung mit Artikel 24 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) und in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395));

4. vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402));

5. vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und in Verbindung mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist);

6. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ausgezahlten Betrag (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011);

7. vermindert um den vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern netto erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer gemäß Artikel 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist,) sowie um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer für Asylbewerber und Flüchtlinge nach Art. 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).

(3) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.

§ 3
Vorwegabzug

Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden

1.für die im Haushaltsjahr 2017 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von 4 327 000 Euro und

2. für die kommunale Beteiligung an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach § 2 Absatz 3 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, Mittel in Höhe von 185 000 000 Euro

abgezogen.

§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.

§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Einwohnerzahl werden für die Bedarfsermittlung

1. die Trägerschaft von Schulen,

2. die Soziallasten,

3. die Zentralitätsfunktion und

4. das Verhältnis von Fläche und Einwohnerzahl

berücksichtigt.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.

§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse

Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 9 035 790 100 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf die Schlüsselmasse für

1. Gemeinden mit                                                      7 092 446 900 Euro,

2. Kreise mit                                                              1 057 152 600 Euro,

3. Landschaftsverbände mit                                    886 190 600 Euro.

§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 9).

(2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz unter Berücksichtigung von Einwohnerveränderungen, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz, dem Zentralitätsansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden nach dem relevanten Einwohnerwert gewährt. Zur Ermittlung und Festsetzung des relevanten Einwohnerwertes wird die Zahl der Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit der durchschnittlichen Zahl der Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 2 verglichen. Der höhere Wert wird angesetzt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird dieser Wert nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 2).

Liegt der Einwohnerwert einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Prozentsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Prozentsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler gewichtet nach Schülern, die

1. im Ganztagsbetrieb beschult werden,                   mit 2,15

2. im Halbtagsbetrieb beschult werden,                    mit 0,85.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schüler den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet.

Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, nach § 27 Absatz 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 17,63 multipliziert.

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 27 Absatz 7 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,52 multipliziert.

(7) Der Flächenansatz wird den Gemeinden gewährt, die eine über dem Landesdurchschnitt liegende Fläche pro Einwohner aufweisen. Dieser Flächenanteil einer Gemeinde wird mit 0,18 multipliziert. Landesdurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus der Gesamtheit der gemeindlichen Fläche-Einwohner-Relationen. Bei der Ermittlung des Flächenansatzes werden die Fläche einer Gemeinde nach § 27 Absatz 9 und die Einwohner einer Gemeinde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2014 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127), das durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724) geändert worden ist, abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 27 Absatz 8.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 417;

2. bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 217;

3. bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 429;

4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode

a) zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;

b) zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste im Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011;

5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode;

6. bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich des Ist-Aufkommens im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Zahl der Einwohner im Kreis nach § 27 Absatz 3 Satz 1. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Zahl der Einwohner in der Städteregion Aachen ohne die Zahl der Einwohner der Stadt Aachen jeweils nach § 27 Absatz 3 Satz 1.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das für Kommunales zuständige Ministerium setzt den Kreisfaktor fest.

§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 39,33 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2014 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.

§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

(1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 15).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.

§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,60 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2014 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.

§ 16
Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens nach dem Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen Mittel in Höhe von 923 858 300 Euro bereit.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 34 446 000 Euro als kommunale Beteiligung an den Zins- und Tilgungsleistungen des Sondervermögens „Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6 des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) abgezogen. Für Investitionspauschalen nach den Absätzen 3 bis 5 verbleibt ein verteilbarer Betrag in Höhe von 889 412 300 Euro.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden den Gemeinden 750 075 800 Euro für eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden 75 795 200 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner nach § 27 Absatz 4 verteilt.

(5) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2 werden 63 541 300 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt.

(6) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden von dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

§ 17
Schulpauschale/Bildungspauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 600 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schul-pauschale/Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulgebäude finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 200 000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 340 000 Euro und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt wird.

§ 18
Sportpauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von 50 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 40 000 Euro gewährt wird.

§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung

außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 33 336 600 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe), in Höhe von 8 867 700 Euro. Empfangsberechtigte Gemeinden erhalten einen auf Grund ihrer Anerkennung gewichteten Sockelbetrag in Höhe von
40 302 Euro. Gemeinden mit einer Anerkennung

a) als Luftkurort erhalten einen einfachen;

b) als Heilklimatischer Kurort oder als Kneipp-Kurort erhalten einen zweifachen;

c) als Heilbad oder als Kneipp-Heilbad erhalten einen vierfachen oder

d) als Staatsbad erhalten einen achtfachen

Sockelbetrag.

Gemeinden bei denen der Anteil der Übernachtungszahlen gemäß § 27 Absatz 10 an der maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 den durchschnittlichen Anteil aller empfangsberechtigten Gemeinden übersteigt, erhalten einen Aufstockungsbetrag. Zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wird die über dem durchschnittlichen Anteil liegende Zahl an Übernachtungen mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert;

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von 5 642 600 Euro. Die Abwassergebührenhilfe wird auf Antrag Gemeinden gewährt, deren nach den Vorgaben des für Kommunales zuständigen Ministeriums zu berechnender individueller Abwassergebührensatz über einem fiktiven Höchstbetrag von 6,04 Euro liegt. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem individuellen Abwassergebührensatz und dem fiktiven Höchstbetrag multipliziert mit dem Frischwasservolumen der jeweiligen Gemeinde für das Jahr 2016. Die Höhe der pauschalen Zuwendung bestimmt sich nach einem von dieser Berechnungsgrundlage jährlich zu errechnenden Prozentsatz. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der zu verteilenden Gesamtsumme der Abwassergebührenhilfe zu der Summe der Berechnungsgrundlagen aller empfangsberechtigten Gemeinden. Bei den für die Berechnung im Antrag geltend zu machenden Kosten bleiben die Zuweisungen außer Betracht;

3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften (Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von 1 836 600 Euro. Die Gaststreitkräftestationierungshilfe wird Gemeinden gewährt, bei denen der Anteil der maßgeblichen Gaststreitkräfte gemäß § 27 Absatz 12 an der maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 mindestens 1,6 Prozent beträgt. Die Gemeinden erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 200 400 Euro. Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 3,2 Prozent erhalten einen nach der Zahl gewichteter Gaststreitkräfte bemessenen Aufstockungsbetrag, hierfür wird

a) für Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 3,2 Prozent bis unter 6,4 Prozent die Zahl der Gaststreitkräfte mit 1,0 und

b) für Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 6,4 Prozent die Zahl der Gaststreitkräfte mit 1,5

gewichtet und mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert;

4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 966) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von 9 889 500 Euro; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;

5. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 7 100 200 Euro.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20
Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung beim Rhein-Kreis Neuss

Die Kosten der vom Rhein-Kreis Neuss mit landesweiter Zuständigkeit wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs werden entsprechend dem Haushaltsplan bis zu einem Höchstbetrag von 400 000 Euro erstattet. Einzelheiten der Zuweisung regelt das Finanzministerium.

§ 21
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 790 000 000 Euro festgesetzt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag) und festgesetzt.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen beziehungsweise Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt. Der Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Finanzministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium.

§ 21a
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang
mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 18 006 000 Euro festgesetzt.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Finanzministerium und das für Kommunales zuständige Ministerium.

§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 1 Absatz 4) werden von dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.

Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen

§ 23

Umlagegrundlagen für

Schlüsselzuweisungen

Die Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten Ertragskraft im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sind

1. für die Kreise

a) die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden und

b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden;

2. für die Städteregion Aachen

a) die Steuerkraftmesszahlen der regionsangehörigen Gemeinden und

b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Gemeinden

abzüglich

c) der Steuerkraftmesszahl der Stadt Aachen und

d) der zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Stadt Aachen;

3. für die Landschaftsverbände

a) die Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden,

b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise und

c) die Abrechnungsbeträge der Kreise für das Jahr 2014 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.

§ 24
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises sowie für die Erhebung einer Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt Absatz 1.

§ 25
Landschaftsumlage

Die Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 festgesetzt.

§ 26
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 25 entsprechend.

Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den folgenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in Anlage 3 festgesetzte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2015. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Einwohner der Gemeinden nach § 8 Absatz 3 werden die Bevölkerungszahlen nach Anlage 3 zu den Stichtagen 31. Dezember der Jahre 2013, 2014 und 2015 herangezogen.

(4) Als Zahl der über 65-jährigen Einwohner wird die von IT. NRW fortgeschriebene gegliederte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2015 herangezogen.

(5) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der von IT. NRW geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2015. Dieser Stichtag ist auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 sowie des Finanzierungsanteils gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 für das Haushaltsjahr 2015 maßgeblich.

(6) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundes-agentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2015.

(7) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum Stichtag 31. Dezember 2015.

(8) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 9 und die Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW wird auf den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 festgesetzt.

(9) Als Gebietsfläche im Sinne des § 8 Absatz 7 und des § 16 Absatz 3 gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2015, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW abgegeben wurde.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 zugrunde gelegt.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 6,04 Euro je Kubikmeter unter Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirksregierungen im Jahr 2016 festgesetzt.

(12) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des für Kommunales zuständigen Ministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen zum Stichtag 31. Dezember 2015 zugrunde gelegt.

(13) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 12, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

§ 28
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung

der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.

(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.

Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium können eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen nach § 16, die Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und die Sportpauschale nach § 18 werden zu einem Achtel im Januar, jeweils zu einem Viertel im März, Juni und September am jeweils vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main, sowie zu einem Achtel im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember ausgezahlt.

(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen nach § 16, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sportpauschale nach § 18 für das Jahr 2017 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin gemäß Absatz 3 erfolgt ist. In besonderen Fällen können das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden von dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch IT. NRW zuzuleiten sind.

Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Erlass von dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium festgesetzt.

(7) Nach näherer Bestimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums können im Haushaltsjahr 2018 für Schlüsselzuweisungen, für Investitionspauschalen, für die Schulpauschale/Bildungspauschale und für die Sportpauschale Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW zu den Terminen des Absatzes 3 geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2018 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.

§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 berichtigt, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 Euro übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und den Mitteln der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

§ 30
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen

1. nach §§ 21 bis 27 des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 936) (Gemeindefinanzierungsgesetz für die Haushaltsjahre 2004/2005) geändert worden ist, regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien;

2. nach § 28 des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Haushaltsjahre 2004/2005 regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium.

§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsaus-
gleichs und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste

1. durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 21 und

2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21a

für das Jahr 2017 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 897) erfolgt ist.

(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2018, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2018 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.

§ 32
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen
nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von einer Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 33
Kürzungsermächtigung

Das für Kommunales zuständige Ministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und mit dem Inkrafttreten eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes außer Kraft.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Finanzminister
sowie für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 1130