Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 57 vom 15.12.1997 Seite 425 bis 428
Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes (Berufskolleggesetz) Vom 25. November 1997 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: |
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Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes (Berufskolleggesetz) Vom 25. November 1997 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Schulverwaltungsgesetzes
Das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 376), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Sekundarstufe II umfaßt das Berufskolleg sowie die Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums und der Gesamtschule."
2. § 4 a erhält folgende Fassung:
"§ 4 a
Besondere Einrichtungen des Schulwesens
Besondere Einrichtungen des Schulwesens sind die Abendrealschule, das Abendgymnasium, das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) und die Fachschule."
3. § 4 b wird wie folgt geändert:
a)§ 4 b Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2.
b) In § 4 b Abs. 2 (neu) werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt durch die Wörter "Absatz 1".
4. Die §§ 4 d und 4 f werden gestrichen; § 4 e wird § 4 d.
5. Nach § 4 d (neu) wird folgender § 4 e (neu) eingefügt:
"§ 4 e
Berufskolleg
(1) Das Berufskolleg umfaßt die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule. Die Bildungsgänge der Berufsschule bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vor.
(2) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Grund- und Fachbildung, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Es ermöglicht den Erwerb der allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II; die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.
(3) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Der Unterricht in den Bildungsgängen ist in Lernbereiche eingeteilt. Er findet in Fachklassen, im Klassenverband und in Kursen statt.
(4) Die Berufsschule umfaßt folgende Bildungsgänge:
1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vermitteln und zu einem dem Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - gleichwertigen Abschluß führen sowie den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - oder in Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 7 Nr. 1 den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; die Berufsausbildung kann auch mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zu einem drei- oder dreieinhalbjährigen doppeltqualifizierenden Bildungsgang oder mit Zusatzqualifikationen verbunden werden.
2. Einjährige vollzeitschulische Vorklassen zum Berufsgrundschuljahr, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus mehreren Berufsfeldern vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.
3. Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre, die im Rahmen eines Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung vermitteln und zu einem dem Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 - gleichwertigen Abschluß führen sowie den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - ermöglichen.
4. Teilzeitschulische Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.
(5) Die Berufsfachschule umfaßt folgende Bildungsgänge:
1. Einjährige und
zweijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die eine berufliche
Grundbildung vermitteln und in den zweijährigen Bildungsgängen den
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - ermöglichen.
2. Zweijährige und
dreijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche
Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der
Fachhochschulreife oder in dreijährigen Bildungsgängen den Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife ermöglichen.
3. Zweijährige und
dreijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die einen Berufsabschluß nach Landesrecht vermitteln und den
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -, der Fachhochschulreife
oder in mindestens dreijährigen Bildungsgängen den Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife ermöglichen.
Der Eintritt in Bildungsgänge nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, die den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen, setzt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann zulassen, daß neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden.
(6) Das Berufsgrundschuljahr gemäß Absatz 4 Nr. 3 und das zweite Jahr des zweijährigen Bildungsganges der Berufsfachschule gemäß Absatz 5 Nr. 1 können zu einem gestuften zweijährigen Bildungsgang zusammengefaßt werden.
(7) Die Fachoberschule umfaßt folgende Bildungsgänge:
1. Einjährige und
zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und
den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen.
2. Bildungsgänge, die
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzen und die
berufliche Kenntnisse vermitteln sowie in einem Jahr zur Fachhochschulreife und
in zwei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife führen. Schülerinnen
und Schüler mit Berufsabschluß und
Fachhochschulreife können in das zweite Jahr aufgenommen werden.
(8) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen Bildungsgängen eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife."
6. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "andere berufsbildende Schulen" durch die Wörter "andere berufsbildende Bildungsgänge" ersetzt.
Artikel 2
Umwandlung von Bildungsgängen, Bezeichnung der Schulen
1. Mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes führen alle öffentlichen und als Ersatzschulen genehmigten
privaten berufsbildenden Schulen und Kollegschulen die Bezeichnung
Berufskolleg. § 7 SchVG bleibt unberührt.
Schulen mit der Bezeichnung Höhere Fachschule können diese neben der
Bezeichnung Berufskolleg fortführen.
2. Die bisherigen
Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen und an Kollegschulen werden nach
Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in einem gestuften
Übergangszeitraum in Bildungsgänge nach § 4 e SchVG umgewandelt. Die Umwandlung soll fünf Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sein. Bis dahin gelten die für
die bisherigen Bildungsgänge erlassenen Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen weiter.
Artikel 3
Amtszeit der Personalräte und Personalkommissionen
Die Amtszeit der Personalräte der Lehrerinnen und Lehrer an Kollegschulen und Berufsbildenden Schulen endet am 31. Juli 1998. Zum 1. August 1998 werden bei den zuständigen Dienststellen Personalkommissionen für Lehrerinnen und Lehrer am Berufskolleg nach Maßgabe des § 44 LPVG NW gebildet.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. November 1997
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes R a u
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Gabriele B e h l e r