Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 44 vom 27.12.2016 Seite 1149 bis 1160
Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020) |
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Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020)
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Gesetz
zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen
(Gute Schule 2020)
Vom 15. Dezember
2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen
(Gute Schule 2020)
Artikel 1
Gesetz
über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite
zur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen
Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen
(Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)
§ 1
Gewährung von Schuldendiensthilfen
(1) Die Gemeinden, Kreise und
Landschaftsverbände (Kommunen) in Nordrhein-Westfalen erhalten vom Land
Schuldendiensthilfen für Kredite, die der Finanzierung der Sanierung,
Modernisierung und des Ausbaus der baulichen und digitalen kommunalen
Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen dienen. Die Schuldendiensthilfen
werden den Kommunen durch vollständige Übernahme ihrer Zins- und
Tilgungsleistungen für Kredite in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Milliarden
Euro, die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute
Schule 2020“ aufgenommen werden, gewährt.
(2) Kommunen, welche
Schuldendiensthilfen in Anspruch nehmen, erstellen ein von ihrer jeweiligen
Vertretungskörperschaft zu beschließendes Konzept, wie sie die im Rahmen des
Förderprogramms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“
eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen wollen. Weiterhin prüfen sie
systematisch die Möglichkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses ihrer
Schulgebäude. Das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren sie in einem Konzept,
über das die jeweilige Vertretungskörperschaft informiert wird.
(3) Die NRW.BANK entscheidet über die
Gewährung der Kredite im Rahmen der banküblichen Entscheidungsprozesse.
§ 2
Höhe der Schuldendiensthilfen
(1) Das Land leistet Schuldendiensthilfen nur für Kredite, soweit sie die in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingente der jeweiligen Kommune nicht übersteigen. Jede Kommune kann jährlich bis zu 25 Prozent ihres in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingents in den Jahren von 2017 bis 2020 in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Kreditkontingente des jeweiligen laufenden Kalenderjahres werden einmalig in das folgende Kalenderjahr übertragen. Werden die Kreditkontingente auch in diesem Folgejahr nicht in Anspruch genommen, verfallen sie. Die nicht genutzten Kreditkontingente des Jahres 2020 verfallen mit Ablauf dieses Jahres.
(2) Das Gesamtkreditkontingent jeder
Kommune bestimmt sich jeweils zur Hälfte nach der Höhe ihrer
Schlüsselzuweisungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2011 bis
2015 und der Höhe ihrer Schulpauschale/Bildungspauschale nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), das
durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237) geändert worden ist.
§ 3
Laufzeit und Zahlung der Schuldendiensthilfen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der
Schuldendiensthilfen ist die Aufnahme eines Kredites mit einer Laufzeit von 20
Jahren im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule
2020“.
(2) Das Land leistet die
Schuldendiensthilfen unmittelbar an die NRW.BANK. Ihre erstmalige anteilige
Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Inanspruchnahme des
Kredits. Die letztmalige anteilige Auszahlung erfolgt im Jahr 2041.
§ 4
Folgen einer Veräußerung eines geförderten Grundstücks sowie Folgen einer
Zweckänderung
Veräußert die Kommune ein im Rahmen
dieses Programms gefördertes Grundstück oder steht es aus anderen Gründen nicht
mehr für Zwecke des örtlichen Schulträgers zur Verfügung, entfällt ab diesem
Zeitpunkt der Anspruch auf Schuldendiensthilfe für Kredite, die für dieses
Grundstück im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute
Schule 2020“ in Anspruch genommen wurden. Die Kommune ist verpflichtet, das für
Kommunales zuständige Ministerium über die geplante und die durchgeführte
Veräußerung oder Zweckänderung zu unterrichten.
§ 5
Rückforderung
Die zuständige Bezirksregierung kann die
nach diesem Gesetz gezahlten Schuldendiensthilfen ganz oder teilweise von den
Kommunen zurückfordern, wenn
1. die Kredite gemäß § 1 nicht oder nicht vollständig für die Zwecke des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ verwendet wurden,
2. der NRW.BANK innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über die zweckentsprechende Verwendung der Kredite vorliegt,
3. der NRW.BANK innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über das Vorliegen des Beschlusses über ein Konzept vorliegt, wie sie die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen will oder
4. eine Veräußerung oder Zweckänderung
eines Grundstücks nach § 4 ohne die in § 4 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung
erfolgt und hierdurch über den in § 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus
Schuldendiensthilfen geleistet werden.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2041 außer Kraft.
Artikel 2
Gesetz
zur Förderung der digitalen Infrastruktur von
Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen
(Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein-Westfalen)
§ 1
Förderung von Ersatzschulen
(1) Ersatzschulen erhalten verteilt auf
vier Jahre auf der Grundlage eines vorzulegenden Rahmenkonzepts beginnend mit
dem Haushaltsjahr 2017 Zuschüsse bis zu einer Gesamthöhe von 70 Millionen Euro
für die
1. Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzung der Gebäude, sofern sie deren Eigentümer sind und
2. Planung und
Herstellung von digitaler Infrastruktur (zum Beispiel „LAN“, „WLAN“) im
Schulgebäude, sowie für die Beschaffung von Geräten, wie Whiteboards, Beamer, Server, Laptops.
(2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1
erfolgt in Form eines Festbetrages je Schule, die Förderung nach Absatz 1
Nummer 2 als Pro-Kopf-Förderung bemessen nach der Zahl der Schülerinnen und
Schüler der Schule.
§ 2
Verordnungsermächtigung
Das für Schule zuständige Ministerium
wird ermächtigt, Höhe und Verfahren der Förderung nach § 1 im Einvernehmen mit
dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium in einer
Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung der für Schule und für Haushalt
und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 15. Dezember 2016
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Für den
Finanzminister
der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
GV. NRW. 2016 S. 1154