Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 45 vom 28.12.2016 Seite 1161 bis 1194
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW)
232
Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung – BauO NRW)
Vom 15. Dezember
2016
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung – BauO NRW)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandflächen
§ 7 Teilung von Grundstücken
§
8 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen
Teil 3
Bauliche Anlagen
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
§ 11 Baustellen
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
§
16 Verkehrssicherheit
Abschnitt 2
Bauarten und Bauprodukte
§ 17 Bauarten
§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 20 Verwendbarkeitsnachweise
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24 Übereinstimmungsbestätigung und Zertifizierung
§
25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Abschnitt 3
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände und Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§
32 Dächer
Abschnitt 4
Rettungswege, Treppen, Aufzüge und Öffnungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure und Gänge
§ 37 Aufzüge
§ 38 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
39 Umwehrungen
Abschnitt 5
Haustechnische Anlagen
§ 40 Leitungsanlagen
§ 41 Installationsschächte und Installationskanäle
§ 42 Lüftungsanlagen
§ 43 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 44 Wasserversorgungsanlagen
§ 45 Blitzschutzanlagen
§
46 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Abschnitt 6
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§
49 Bäder und Toilettenräume
Abschnitt 7
Besondere Anlagen
§ 50 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
§ 51 Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter
§ 52 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
§ 53 Sonderbauten
§
54 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Anlagen
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§ 55 Grundsatz
§ 56 Bauherrin, Bauherr
§ 57 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
§ 58 Unternehmerin, Unternehmer
§
59 Bauleiterin, Bauleiter
Teil 5
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Bauaufsichtsbehörden
§ 60 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§
61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abschnitt 2
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 62 Grundsatz
§ 63 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 64 Genehmigungsfreie Vorhaben
§
65 Genehmigungsfreie Anlagen
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 66 Genehmigungsverfahren
§ 67 Einfaches Genehmigungsverfahren
§ 68 Bautechnische Nachweise und Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger
§ 69 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 70 Bauvorlageberechtigung
§ 71 Vorbescheid
§ 72 Behandlung des Bauantrages
§ 73 Ersetzen gemeindlichen Einvernehmens
§ 74 Abweichungen
§ 75 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit
§ 76 Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bauplanungsrecht
§ 77 Baugenehmigung und Baubeginn
§ 78 Teilbaugenehmigung
§ 79 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 79a Typengenehmigung
§ 80 liegende Bauten
§ 81 Öffentliche Bauherren
§ 82 Bauüberwachung
§ 83 Bauzustandsbesichtigung
§
84 Baulast und Baulastenverzeichnis
Teil 6
Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften, bestehende Anlagen und Einrichtungen
§ 85 Bußgeldvorschriften
§ 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
§ 87 Technische Baubestimmungen
§ 88 Örtliche Bauvorschriften
§
89 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
§
91 Berichtspflicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für
Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz
oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, einschließlich ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen und
5.
Kräne.
§ 2
Begriffe
(1)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn
die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck
dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Als
bauliche Anlagen gelten
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3. Camping- und Wochenendplätze,
4. Sport- und Spielflächen,
5. Stellplätze,
6. Gerüste,
7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen und
8.
umfriedete Flächen, innerhalb derer sich Besucher einer öffentlich zugänglichen
Veranstaltung oder Einrichtung (zum Beispiel Freizeit- und Vergnügungsparks)
aufhalten.
(2)
Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windenergieanlagen sind keine Gebäude.
(3)
Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b)
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude
vergleichbarer Nutzung,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude
mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
insgesamt nicht mehr als 400 m²,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude
mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400
m²,
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige
Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Höhe
im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses,
in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die
Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1
bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
(4)
Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche
Geländeoberfläche.
(5)
Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Im Übrigen sind sie
Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen
Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
(6)
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die
in Satz 1 genannte Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter
liegenden Geschosses hat.
(7)
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(8)
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise
umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(9)
Bauprodukte sind
1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und
2.
aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden,
um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos.
(10)
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen
von baulichen Anlagen.
(11)
Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen ihrem Zweck
entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und
grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
(12)
Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz
1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit
oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.
(2)
Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten
Regeln der Technik sind zu beachten. Als allgemein anerkannte Regeln der
Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch
Verwaltungsvorschrift (§ 86 Absatz 11) als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen Regeln.
(3)
Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Benutzung gelten
Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1)
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn
ihrer Benutzung
1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind,
2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
3.
die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die
Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften
gewährleistet ist.
(2)
Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast
gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften
dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderlaufen. Einer Sicherung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine Außenwand
und das Dach eines Gebäudes durch Maßnahmen zur Wärmedämmung entsprechend der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils
geltenden Fassung geändert werden.
§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1)
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein
geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen
1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude sowie
2.
zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom
Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.
Zu
Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten
Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt,
1. ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen und
2.
sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen für
Hubrettungsfahrzeuge vorzusehen.
Bei
Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu
den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und
Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich
sind.
(2)
Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für
Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als
solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten
muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen
auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.
§ 6
Abstandflächen
(1)
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine
Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,
1. gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder
2.
gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut
werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne
Grenzabstand gebaut wird.
(2)
Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf
öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich
ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast
gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen
Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen
Abstandflächen nicht angerechnet werden.
(3)
Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
3.
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind
oder gestattet werden.
(4)
Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. Sie wird senkrecht
zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur
Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die
Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter
Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Diese ergibt
sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen
der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt
zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche außer
Betracht, auch soweit sie nach § 8 Absatz 3 die Geländeoberfläche
zulässigerweise verändern. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
1. voll die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70 Grad und
b)
Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine
Dachneigung von mehr als 70 Grad haben,
2. zu einem Drittel die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad,
b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtlänge je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt und
c)
Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten
eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben.
Das
sich ergebende Maß ist H.
(5)
Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift
nach § 88 Absatz 1 Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist,
1. 0,8 H,
2. 0,5 H in Kerngebieten und
3.
0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten.
Zu
öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche
1. 0,4 H und
2.
0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten.
In
Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden,
wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen
Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen
muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Absatz 16 bleibt
unberührt.
(6)
Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als
16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf
demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25
H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die
Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet.
(7)
Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr
als 1,60 m vor die Außenwand vortreten,
1. das Erd- und Kellergeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
3.
untergeordnete Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzüge,
wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt
sind. Dies gilt auch für parallel zur Außenwand angebrachte und nicht mehr als
0,25 m vor diese hervortretende Solaranlagen.
Vorbauten sind untergeordnet, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Länge der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Soweit Vorbauten übereinander liegen, wird ihre Länge nur einmal gezählt.
Bei
der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht.
(8)
Die seitlichen Wände von Zwerchhäusern lösen keine Abstandfläche aus, wenn
1. die Ansichtsfläche des Zwerchhauses nicht mehr als 5 m2,
2. die Höhe der seitlichen Wände nicht mehr als 2,80 m,
3. die Dachneigung des Zwerchhauses nicht mehr als 45 Grad und
4.
die Gesamtlänge aller Zwerchhäuser nicht mehr als die Hälfte der Länge der
darunter liegenden Gebäudewand
beträgt.
Die
Ansichtsfläche nach Satz 1 Nummer 1 ist die Fläche des Zwerchhauses, die
parallel zur Außenwand (Traufseite) des Gebäudes verläuft. Die Höhe der
seitlichen Wände nach Satz 1 Nummer 2 bemisst sich von der Fußbodenoberkante
des Zwerchhauses bis zur Schnittlinie mit der Dachhaut des Zwerchhauses.
(9)
Bei der Bemessung der Abstandfläche bleibt die Errichtung von Solaranlagen auf
Gebäuden außer Betracht
1. wenn die Module nicht mehr als 0,25 m über der Dachhaut liegen und
2.
sie bei geneigten Dächern den Dachfirst nicht überragen.
(10)
Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7
entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind,
1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder
2.
soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet
sind, von Menschen betreten zu werden.
Für
Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst
sich die Tiefe der Abstandfläche nach 35 Prozent ihrer größten Höhe. Die größte
Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse
über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die
Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.
(11)
Garagen einschließlich Abstellräume, überdachte Stellplätze sowie Gebäude bis
zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt, die als Gewächshaus oder zu
Abstellzwecken genutzt werden, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der
Geländeoberfläche an der Grenze sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den
Abstandflächen eines Gebäudes zulässig
1. ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,
2. einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,50 m Höhe,
3. auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden und
4.
auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
Absatz
4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren
Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer
Dachneigung von mehr als 30 Grad werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet.
Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf
einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Gebäude
nach Satz 1 bleiben auch dann ohne eigene Abstandflächen und in den
Abstandflächen eines Gebäudes zulässig, wenn auf ihnen Dachterrassen, Balkone
und Altane errichtet werden, die einen Abstand von mindestens 3 m zur
Grundstücksgrenze einhalten. Bei Dachterrassen ist der begehbare Teil des
Daches zu umwehren.
(12)
Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben
Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen als nach den Absätzen
5 und 6 gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich
beeinträchtigt wird und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(13)
Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2017 zulässigerweise errichteten
Gebäuden mit Wohnungen bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei
der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50
m und nicht höher als der obere Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses
mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von
den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.
(14)
Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von
Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die
Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der
Bekleidung oder Verblendung beziehungsweise die Anhebung der Dachhaut nicht
mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50
m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der
Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden,
wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und
2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht.
(15)
Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen
der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, sind zulässig
1. Änderungen innerhalb des Gebäudes,
2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt und
3.
Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50
m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen
zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder
Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.
Darüber
hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung
nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 11.
(16)
In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen
gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder
besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher
Belange rechtfertigen.
§ 7
Teilung von Grundstücken
(1)
Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn
der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer
oder Verwalter beteiligt ist.
(2)
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse
geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Bauaufsichtsbehörde
hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu
entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann sie die Frist durch
Zwischenbescheid gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um
höchstens zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht
innerhalb der Frist über sie entschieden wurde.
(3)
Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein
Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder
gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von
Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer
Genehmigung gleich.
(4)
§ 69 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 8
Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen
(1)
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig
zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu
unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt
werden. Werden diese Flächen als Zugänge, Zufahrten, Flächen für die Feuerwehr
(§ 5), Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze oder als Arbeitsfläche benötigt,
so kann auch deren Wasseraufnahmefähigkeit, Begrünung und Bepflanzung verlangt
werden, soweit es Art und Größe dieser Anlagen zulassen. Satz 1 findet keine
Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den
nicht überbauten Flächen treffen.
(2)
Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als einer Wohnung ist auf dem
Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten
Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert sein muss, eine ausreichend große Spielfläche für Kleinkinder
anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine sonstige für die
Kinder nutzbare Spielfläche geschaffen wird oder vorhanden ist oder eine solche
Spielfläche wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei
bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für
Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder
erfordern. Die Spielfläche muss barrierefrei erreichbar sein.
(3)
Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nur genehmigt werden, wenn dadurch
keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen
entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört wird.
Teil 3
Bauliche Anlagen
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 9
Gestaltung
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz
1 Satz 2 müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile
zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz
1 Satz 2 sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der
Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
§ 10
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
(1)
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die
der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
(2)
Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der
Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die
architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Der Betrieb von
Werbeanlagen darf nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, zu unzumutbaren
Beeinträchtigungen von Menschen oder zu schwerwiegenden Störungen von Tieren
führen. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3)
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.
Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken und
5.
Werbeanlagen auf Ausstellungs- oder Messegeländen.
(4)
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der
Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen zulässig. Die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für
andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der
Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Gebäuden, die nach ihrer
Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden,
können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie
das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6)
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen und
4.
Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.
§ 11
Baustellen
(1)
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet,
geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2)
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist
die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit
erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit
Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu
beleuchten.
(3)
Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1 hat
die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung
des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau und
der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss, dauerhaft und von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
(4)
Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt
werden.
§ 12
Standsicherheit
(1)
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein
standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die
Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet
werden.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen ist zulässig, wenn
öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch
einer der Anlagen bestehen bleiben.
§ 13
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche
Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser,
Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen
entsprechend geeignet sein.
§ 14
Brandschutz
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz
1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2)
Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
§ 15
Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
(1)
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen
entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.
Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so
zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 16
Verkehrssicherheit
(1)
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von
bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2)
Die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche
Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
Abschnitt 2
Bauarten und Bauprodukte
§
17
Bauarten
(1)
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen
Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder
auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.
(2)
Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 oder
Nummer 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte
Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und
Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder
2.
eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
erteilt
worden ist.
§
21 Absatz 2 bis 7 und § 23 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3)
Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein
anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift
nach § 86 Absatz 11 werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln bekannt gemacht. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die
oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle
allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.
(5)
Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen
Baubestimmungen nach § 87, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen
Bauartgenehmigungen. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht
wesentlich ist. § 24 Absatz 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.
(6)
Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit
besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch
Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass
der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis
hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 zu erbringen
hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die
durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(7)
Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder
Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch
Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 5
vorgeschrieben werden.
§ 18
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
(1)
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche
Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder
auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(2)
Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2.
Mai 1992 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3) über den
europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen,
dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf
Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft
erreicht wird.
(3)
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde
und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit
besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der
obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über
solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber
einer Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 zu erbringen hat. In der
Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch
Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(4)
Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen
Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Nummer 5
vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.
§ 19
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein
Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die
erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 20 bis 25 Absatz
1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
§ 20
Verwendbarkeitsnachweise
(1)
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23) ist für ein Bauprodukt erforderlich,
wenn
1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 87 Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
3.
eine Verordnung nach § 86 Absatz 7 es vorsieht.
(2)
Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
2.
das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
§ 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1)
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 20
Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder vom
Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das
Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder
Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 72 Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die
sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine
bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in
der Regel um fünf Jahre verlängert werden. § 79 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt
öffentlich bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten
auch im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 22
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1)
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines
allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der
maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 86
Absatz 11 bekanntgemacht.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach §
25 Absatz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. § 21 Absatz 2 und
Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25
Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 5 kann allgemeine bauaufsichtliche
Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen. Die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist,
finden Anwendung.
§ 23
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1)
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen
des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre
Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im
Sinne des § 3 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im
Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2)
Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2
Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, verwendet werden, erteilt die untere
Bauaufsichtsbehörde.
§ 24
Übereinstimmungsbestätigung und Zertifizierung
(1)
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den
Technischen Baubestimmungen nach § 87 Absatz 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder den Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine
Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des
Herstellers nach folgenden Maßgaben:
1. Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
2. In den Technischen Baubestimmungen nach § 87 Absatz 2, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
3.
In den Technischen Baubestimmungen nach § 87 Absatz 2, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine
Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden,
wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes
erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die
Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen
ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
Bauprodukte,
die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer
Übereinstimmungserklärung nach Absatz 2 Nummer 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist.
(3)
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer
Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den Technischen Baubestimmungen nach § 87 Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach
Maßgabe des Satzes 2 unterliegt.
Die
Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4
durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das
Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 87, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(4)
Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der
Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den
Verwendungszweck abzugeben.
(5)
Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner
Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder
auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land
Nordrhein-Westfalen.
§ 25
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person
als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Absatz 2 Nummer 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 3),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 3),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 4 oder
6.
Prüfstelle für die Überwachung nach § 17 Absatz 6 und 18 Absatz 3
anerkennen,
wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die
Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf die Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den
erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2)
Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer
Länder gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen.
Abschnitt 3
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer
§ 26
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1)
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
1. nichtbrennbar,
2. schwerentflammbar und
3.
normalentflammbar.
Baustoffe,
die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe),
dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit
anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(2)
Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit
unterschieden in
1. feuerbeständig,
2. hochfeuerhemmend und
3.
feuerhemmend.
Die
Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden
Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden
Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden
zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
4.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Soweit
in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes
bestimmt ist, müssen
1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 2 und
2.
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des
Satzes 3 Nummer 3
entsprechen.
§ 27
Tragende Wände und Stützen
(1)
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend
lang standsicher sein. Sie müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein.
Satz
2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind, und
2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Im
Falle des Satzes 3 Nummer 1 bleibt § 29 Absatz 4 unberührt.
(2)
Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
§ 28
Außenwände
(1)
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden,
dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang
begrenzt ist.
(2)
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen
zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für
1. Türen und Fenster,
2. Fugendichtungen und
3.
brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der
Außenwandkonstruktionen.
(3)
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die
erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt
werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden
müssen schwerentflammbar sein. Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen nach
den Sätzen 1 und 3 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
(4)
Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen
wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen
die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für
Doppelfassaden entsprechend.
(5)
Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis
3. Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
§ 29
Trennwände
(1)
Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder
Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig
gegen die Brandausbreitung sein.
(2)
Trennwände sind erforderlich
1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,
2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss und
4.
zwischen Aufenthaltsräumen und Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge und
nichtausgebauten Räumen im Dachraum.
(3)
Trennwände nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit
der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch
mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 2 müssen
feuerbeständig sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 4 müssen mindestens
feuerhemmend sein.
(4)
Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die
Dachhaut zu führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke
geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie
tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
(5)
Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für
die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen
feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
§ 30
Brandwände
(1)
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden
(Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte
(innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude
oder Brandabschnitte verhindern.
(2)
Brandwände sind erforderlich
1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,
2. als innere Brandwand (Gebäudetrennwand) zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen und
3.
als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten
landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder angebauten Gebäuden mit
vergleichbarer Nutzung sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich oder vergleichbar
genutzten Teil eines Gebäudes.
Gemeinsame
Brandwände sind zulässig. Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht für
1. Terrassenüberdachungen, Balkone und Altane,
2. Außenwände, bei denen geringere Tiefen der Abstandflächen nach § 6 Absatz 14 oder 15 gestattet werden und
3.
seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,60 m vor der
Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn
sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der
ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(3)
Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung
feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von
Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig:
1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände und
3.
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von
innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden
Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen
nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
In
den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 sind anstelle von Brandwänden
feuerhemmende Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich
genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2 000 m3 ist.
(4)
Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen
übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer
Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,
2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
5.
Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere
Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere
Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
(5)
Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Darüber dürfen brennbare Teile des
Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind
Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume
sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
(6)
Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine
Brandwand getrennt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 3 m
hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem
Winkel von mehr als 120 Grad über Eck zusammenstoßen oder mindestens eine
Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus
nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als
öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.
(7)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände oder die
feuerbeständige Platte nach Absatz 5 Satz 1 nicht hinweggeführt werden. Bei
Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können
wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder
Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände
besondere Vorkehrungen zu treffen. Außenwandbekleidungen von
Gebäudeabschlusswänden und inneren Brandwänden, die über Dach als Außenwand
höherer Gebäudeteile geführt werden, müssen einschließlich der Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur
soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt
wird. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8)
Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur
zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
beschränkt sind. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
(9)
In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie
auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
(10)
Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Satz
2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind.
§ 31
Decken
(1)
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen
im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die
Brandausbreitung sein. Sie müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein.
Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind, und
2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Im
Falle des Satzes 3 Nummer 1 bleibt § 29 Absatz 4 unberührt.
(2)
Im Kellergeschoss müssen Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
Decken müssen feuerbeständig sein
1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, und
2.
zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil
eines Gebäudes.
(3)
Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den
Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4)
Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
sind nur zulässig
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen und
3.
im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt
sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
§ 32
Dächer
(1)
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und
strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2)
Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,
3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m und
4.
von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne
Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt sowie von Gebäuden mit
Abstellräumen nach § 6 Absatz 11 einen Abstand von mindestens 5 m
einhalten.
Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der
Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen
1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m und
3.
der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
Auf
den Abstand nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1
dürfen angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und
öffentliche Wasserflächen bis zu ihrer Mitte angerechnet werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,
2. Dachflächenfenster, Oberlichter und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen und
4.
Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu
Wohnungen führen.
(4)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und
2.
begrünte Bedachungen
zulässig,
wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch
Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen
hiergegen getroffen werden.
(5)
Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerchhäuser und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte und Solaranlagen
sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile
und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von der Außenfläche von
Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen
1. mindestens 1,25 m entfernt sein
a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind und
b)
Photovoltaikanlagen, Zwerchhäuser, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus
brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung
geschützt sind, und
2. mindestens 0,50 m entfernt sein
a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
b)
Solarthermieanlagen.
Die
Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig
sind.
(6)
Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende
Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der
sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen
Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder
der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. Eine
geringere Entfernung ist zulässig, wenn der Abstand zu Öffnungen in der
gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m beträgt.
(7)
Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne
Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m
von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung
von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden
Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an
den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der
Gebäudeklassen 1 bis 3.
(8)
Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit
erfordert.
(9)
Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen
anzubringen.
Abschnitt 4
Rettungswege, Treppen, Aufzüge und Öffnungen
§ 33
Erster und zweiter Rettungsweg
(1)
Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.
Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben
notwendigen Flur führen.
(2)
Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der
erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg
kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Der zweite Rettungsweg
über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen
der Personenrettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich,
1. wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder
2.
für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie
haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar
ist.
(3)
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und
bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder
Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie
Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
§ 34
Treppen
(1)
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines
Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige
Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2)
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als
notwendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem
Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.
(3)
Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen und
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
feuerhemmend
sein.
Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 müssen für
Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4)
Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu
führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
Dies gilt nicht für Treppen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
2.
nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.
(5)
Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen
muss mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen
genügt eine Breite von 0,80 m. Eine geringere Breite als 1 m kann beim
nachträglichen Einbau von Treppenliften gestattet werden, wenn
1. die Führungskonstruktion des Treppenliftes höchstens 0,20 m breit und 0,50 m hoch ist, gemessen von der unteren Begrenzung des Lichtraumprofils der Treppe,
2. bei einer Leerfahrt des Lifts eine zusammenhängende Restlaufbreite der Treppe von mindestens 0,60 m verbleibt und
3.
der nicht benutzte Lift sich in einer Parkposition befindet, die den
Treppenlauf nicht mehr als nach Nummer 1 zulässig einschränkt.
(6)
Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für
Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen,
soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(7)
Die freien Seiten der Treppenläufe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen
durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und
deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(8)
Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m
Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.
(9)
Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung
der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz
anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.
(10)
Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.
§ 35
Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(1)
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den
Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen
(notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und
ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall
ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum
zulässig
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann und
3.
als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall
nicht gefährdet werden kann.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens
ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m
Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils
mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind
mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass
sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz
sind.
(3)
Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie
führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
4.
ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.
(4)
Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein und
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein.
Dies
ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände
anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der
obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil
die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Dies gilt nicht,
wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die
Dachhaut reichen oder ein Hohlraum nach § 2 Absatz 5 Satz 3 ist.
(5)
In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und
3.
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen.
(6)
In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten, ausgenommen Wohnungen, mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse und
4.
zu Wohnungen mindestens dichtschließende Abschlüsse
haben.
Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile
und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m
ist.
(7)
Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume ohne
Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als
13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(8)
Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer
Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können oder
2.
an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
In
den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der
obersten Stelle zusätzlich eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. In den
Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist,
besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen
2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von insgesamt
mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom
Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.
(9)
In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.
§ 36
Notwendige Flure und Gänge
(1)
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten
mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie
führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die
Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht
erforderlich
1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,
3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und innerhalb von Wohnungen und
4.
innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer
Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände
nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen
Rettungswege nach § 33 Absatz 1 hat.
(2)
Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen
unzulässig.
(3)
Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und
selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die
Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an
die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt
werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer
Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger
als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.
(4)
Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend,
in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig
sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen.
Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke
feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss
sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen. Öffnungen zu
Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
(5)
Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die
als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4
entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von
0,90 m zulässig.
(6)
In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Fußbodenbeläge
müssen mindestens schwerentflammbar sein.
§ 37
Aufzüge
(1)
Aufzugsanlagen müssen den weitergehenden bundesgesetzlichen Anforderungen
entsprechen, die für überwachungsbedürftige Anlagen, die gewerblichen oder
wirtschaftlichen Zwecken dienen oder in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer
beschäftigt werden, gelten. Dies gilt auch für die Vorschriften über die
Prüfungen mit der Maßgabe, dass festgestellte Mängel auch der unteren
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen sind.
(2)
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine
Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem
Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte
sind zulässig
1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen und
4.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
Sie
müssen sicher umkleidet sein.
(3)
Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
3.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
sein.
Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren
und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit
sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht
beeinträchtigt werden.
(4)
Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit
einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche,
mindestens jedoch 0,10 m² haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der
im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus
bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt
werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(5)
Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei
übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten
Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Lagerhausaufzügen, Rollstuhlaufzügen und bei
Aufzugsanlagen, die den bundesrechtlichen Vorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen nicht unterliegen, kann von den Anforderungen
nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn wegen der Betriebssicherheit
und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6)
Aufzüge müssen barrierefrei sein. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden sein.
(7)
Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in
ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen und Lasten
aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss
von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem
Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein.
(8)
Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von
mindestens 1,10 m x 2,10 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf
der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine
verschließbare Tür abgesperrt werden.
§ 38
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1)
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des
Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen
wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen
ermöglichen.
(2)
Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher
Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt
werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen,
wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.
(3)
Eingangstüren von Nutzungseinheiten müssen eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben.
(4)
Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben,
um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für
übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.
(5)
Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im
Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein. Sie dürfen nicht höher als 1,20 m
über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in
Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor
liegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m
entfernt sein. Der Abstand kann in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle
vergrößert werden. Von den Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen
Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.
§ 39
Umwehrungen
(1)
In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen
angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht, wie bei
Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2)
Nicht begehbare Oberlichter und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie
weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.
(3)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu
umwehren oder verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4)
Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m: 1 m und
2.
Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe: 1,10 m.
(5)
Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m mindestens 0,90
m, darüber mindestens 1 m hoch sein. Die Höhe bestimmt sich von der betretbaren
Fläche vor der Brüstung bis zu deren Oberkante. Geringere Brüstungshöhen sind
zulässig, wenn durch andere Umwehrungen diese Mindesthöhen eingehalten werden.
In diesem Fall sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoss
können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.
Abschnitt 5
Haustechnische Anlagen
§ 40
Leitungsanlagen
(1)
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung
ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen
sind. Dies gilt nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
innerhalb von Wohnungen und
(2)
In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur
zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang
möglich ist.
§ 41
Installationsschächte und Installationskanäle
(1)
Für Schächte und Kanäle zur Installation von Leitungs- oder Lüftungsanlagen
(Installationsschächte und Installationskanäle) gelten § 40 Absatz 1 sowie § 42
Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2)
Eine Bauart von Installationsschächten und -kanälen muss so ausgeführt werden,
dass sie der Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden
Bauteile entsprechen oder in der Ebene dieser raumabschließenden Bauteile eine
Unterteilung mit Abschlüssen entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit erfolgt.
§ 42
Lüftungsanlagen
(1)
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Feuer und Rauch dürfen nicht in
andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure
übertragen werden können.
(2)
Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn
Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsleitungen dürfen
raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn sie
1. in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile ausgeführt werden oder
2.
Brandschutzklappen mit der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der
durchdrungenen Bauteile in diesen vorgesehen werden.
Mündungen
von Lüftungsleitungen sind so anzuordnen oder auszustatten, dass Rauch nicht
durch sie eindringen und aus ihnen austretender Rauch nicht an anderer Stelle
in das Gebäude eintreten kann. Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen müssen
so ausgeführt werden, dass sie insbesondere bei wechselnden Belastungen im
Betrieb (Druck, Temperatur und Feuchtigkeit) keine unzulässigen Veränderungen
erfahren können, die die Feuerwiderstandsfähigkeit beeinträchtigen.
Brandschutzklappen müssen mindestens thermische Auslöseelemente haben, die bei
einer Temperatur von 72 Grad Celsius ein selbsttätiges Schließen einleiten.
Lediglich in Zuluftleitungen von Warmluftheizungsanlagen
dürfen auch Auslöselemente mit einer
Auslösetemperatur von 95 Grad Celsius verwendet werden.
(3)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in
andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend
gedämmt sein.
(4)
Lüftungsleitungen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden. In
Lüftungsleitungen dürfen Abgase von Feuerstätten eingeleitet werden, wenn die
Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des
Brandschutzes nicht bestehen und die Verbrennungsgase nicht zu Gefahren und
unzumutbaren Belästigungen führen können. Die Abluft ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen
unzulässig.
(5) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
(6)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen und
3.
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als
zwei Geschossen.
(7)
Fensterlose Bäder und Toilettenräume müssen wirksam maschinell gelüftet werden.
Die Absätze 2 und 6 gelten entsprechend. Abweichend von Absatz 2 dürfen auch
Lüftungssysteme mit anderen Absperrelementen verwendet werden, wenn für diese
Systeme ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und keine
anderen Räume von dieser Lüftungsanlage be- oder
entlüftet werden.
(8)
Öffnungen zu Lüftungszwecken ohne Anschluss von Lüftungsleitungen sind in
feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen zulässig, wenn sie mit
einem zum Verschließen dieser Öffnungen vorgesehenen Bauprodukt mit
bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis ausgestattet werden.
§ 43
Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(1)
Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und
Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und
Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren
Belästigungen führen können. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss
ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen
sein. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von
weniger als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch
geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt
Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotore und
Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in
Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit
und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen können.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die
Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur
Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
(5)
Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten
an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der Bauherr sich von
der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage
sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen
Feuerstätten geeignet ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor
Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein.
Stellt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister Mängel fest, hat sie oder er
diese Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für
Abgasanlagen, die gemeinsam mit der Feuerstätte in Verkehr gebracht werden und ein
gemeinsames CE-Zeichen tragen dürfen.
(6)
Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere
Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem
Gas in den Räumen nicht entstehen.
(7)
Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§ 44
Wasserversorgungsanlagen
(1)
Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten,
dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen können.
(2)
Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen
Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung
nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
§ 45
Blitzschutzanlagen
Bauliche
Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten
und zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen
zu versehen.
§ 46
Aufbewahrung fester Abfallstoffe
(1)
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt
werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür
bestimmten Räume
1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben,
2. Öffnungen vom Gebäudeinneren zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht und selbstschließenden Abschlüssen haben,
3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und
4.
eine ständig wirksame Lüftung haben.
(2)
Vorhandene Abfallschächte dürfen nicht betrieben werden. Der Betrieb von
Abfallschächten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift
betrieben werden, kann widerruflich unter der Voraussetzung genehmigt werden,
dass der Betreiber den sicheren und störungsfreien Betrieb und eine wirksame
Abfalltrennung ständig überwacht und dies dokumentiert. Den
Bauaufsichtsbehörden sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt
6
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 47
Aufenthaltsräume
(1)
Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und
eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m gestattet werden. Für Aufenthaltsräume im Dachraum und im
Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von
Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m.
Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine lichte Höhe von 2,20 m
über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. Raumteile mit einer lichten
Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.
(2)
Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl
und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und
belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen
muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen. Ein geringeres
Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen.
Oberlichter anstelle von Fenstern sind zulässig, wenn wegen der Nutzung des
Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen.
(3)
Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn
eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist.
(4)
Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind
ohne Fenster zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gesichert ist. Küchen sind
ohne eigene Fenster zulässig, wenn sie eine Sichtverbindung zu einem
Aufenthaltsraum mit Fenstern nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 haben und eine wirksame
Lüftung gesichert ist. Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, ist
anstelle einer ausreichenden Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung durch
Fenster eine Ausführung nach Satz 1 zulässig, wenn wegen der Gesundheit
Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen
anstelle einer Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen haben,
wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen.
(5)
In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine
Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten,
ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume. Absatz
4 gilt sinngemäß. Einzelne Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, sind im
Kellergeschoss zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im Erdgeschoss gehören und
mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden sind.
Im Übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur
zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer
für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht
mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt.
§ 48
Wohnungen
(1)
Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich
abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom
Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Dies
gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen
Zugang haben. Gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2)
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses
barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In
Gebäuden, die gemäß § 37 Absatz 7 Satz 1 Aufzüge haben müssen, müssen alle
Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar
sein. Von den Wohnungen nach Satz 1 und 2 müssen in Gebäuden mit mehr als acht
Wohnungen eine, in Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen zwei uneingeschränkt mit
dem Rollstuhl nutzbar sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch
entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Abweichungen von
den Sätzen 1 bis 3 können bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden zugelassen
werden, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand
erfüllt werden können.
(3)
Wohnungen müssen durchlüftet werden können. Reine Nordlage
aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.
(4)
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstellraum
verfügen. Der Abstellraum soll mindestens 6 m² groß sein. Davon soll außer in
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine Abstellfläche von
mindestens 0,5 m² innerhalb der Wohnung liegen.
(5)
Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind Abstellräume für Kinderwagen und
Fahrräder sowie für Rollstühle, Rollatoren und ähnliche Hilfsmittel in
ausreichender Größe herzustellen.
(6)
Bei Gebäuden mit barrierefreien Wohnungen müssen alle gemeinschaftlich genutzten
Räume, Flächen und Nebenanlagen barrierefrei sein.
(7)
Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume
zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.
(8)
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die
bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer
spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den
Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat
der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat
diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
§ 49
Bäder und Toilettenräume
(1)
Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben.
(2)
Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss mindestens
eine Toilette haben. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung
liegen.
Abschnitt 7
Besondere Anlagen
§ 50
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1)
Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass bei Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr
mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen
und Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden müssen. Sie können auch
bestimmen, dass an Stelle der Stellplätze oder Garagen ein Geldbetrag an die
Gemeinde zu zahlen ist, wenn die Herstellung notwendiger Stellplätze oder
Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist oder aus
städtebaulichen Gründen untersagt wurde.
(2)
Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen nach § 48
Absatz 2 und § 54 Absatz 1 müssen geeignete Stellplätze für Menschen mit
Behinderungen in ausreichender Zahl und Größe hergestellt werden. Diese
Stellplätze sollen in der Nähe der barrierefreien Eingänge angeordnet werden.
§ 51
Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter
(1)
Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine
ordnungsgemäße Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar
belästigt wird. Ställe müssen ausreichend zu lüften sein.
(2)
Die ins Freie führenden Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen. Ihre
Zahl, Höhe und Breite müssen so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne
Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(3)
Bauteile wie Wände, Decken, Fußböden müssen gegen schädliche Einflüsse der
Stallluft, der Jauche und des Flüssigmists geschützt sein. Der Fußboden des
Stalles oder darunter liegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht
sein. Für Pferdeställe, Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für
Offenställe, Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend
untergebracht werden, können Abweichungen zugelassen werden.
(4)
Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen. Die Wände
müssen bis in ausreichender Höhe wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen
und Dungstätten sind in wasserdichte Jauchebehälter oder Flüssigmistbehälter zu
leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasseranlagen haben dürfen.
(5)
Dungstätten, Jauchebehälter und Flüssigmistbehälter sollen
1. von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m,
2. von der Nachbargrenze mindestens 2 m,
3. von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m und
4.
von Brunnen und oberirdischen Gewässern mindestens 15 m
entfernt
sein.
(6)
Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände
und Böden haben und so angeordnet, hergestellt und instandgehalten werden, dass
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Sickersäfte sind
einwandfrei zu beseitigen. Absatz 5 Nummer 4 gilt entsprechend.
§ 52
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
(1)
Die §§ 26 bis 51 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine
dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit
aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten).
(2)
Absatz 1 gilt auch für
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten sowie
3.
Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Absatz 11.
(3)
Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen,
dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht
nutzbar sein und müssen von den Giebelseiten oder vom
Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 30) sind
mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor die
Seitenwände zu führen.
§ 53
Sonderbauten
(1)
Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3
Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im
Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften
1. wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder
2.
wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1
nicht
bedarf.
(2)
Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der auf Baugrundstücken freizuhaltenden Flächen,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie die Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege und ihre Kennzeichnung,
8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung und Rauchableitung,
10 die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung für Löschzwecke,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von Abfällen,
13. die Stellplätze und Garagen sowie die Abstellplätze für Fahrräder,
14. die Anlage von Zu- und Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen, Baumbepflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung von Aufschüttungen und Abgrabungen,
16. Löschwasser-Rückhalteanlagen,
17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters, der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter und der Unternehmerinnen und Unternehmer,
18. die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen und dessen Inhalt,
20. weitere Bescheinigungen, die nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung der baulichen Anlagen zu erbringen sind,
21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall,
22. Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind (wiederkehrende Prüfungen), sowie die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,
23. den Betrieb und die Nutzung und
24.
Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.
(3)
Große Sonderbauten sind
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
3. Gebäude und Räume mit mehr als 1 600 m² Grundfläche; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, und Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von mehr als 800 m² haben,
5. Messe- und Ausstellungsbauten,
6. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,
7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Besucher,
8. Sportstätten mit mehr als 1 600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Besucherplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,
9. Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen,
10 Kindertageseinrichtungen mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
12. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
13. Abfertigungsgebäude, zum Beispiel von Flughäfen und Bahnhöfen,
14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
15. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
16. Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche,
17. Camping- und Wochenendplätze,
18. Freizeit- und Vergnügungsparks,
19. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m und
20.
Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.
§ 54
Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
(1)
Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte
Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen müssen
im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche
Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im
Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude
sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieser Vorschrift.
(2)
Werden rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder ihre
Nutzung geändert, so kann eine Abweichung von den Anforderungen nach Absatz 1
Satz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erfüllung einen unverhältnismäßigen
Mehraufwand erforderte.
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
§ 55
Grundsatz
Bei
der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres
Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 57 bis 59) dafür
verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
§ 56
Bauherrin, Bauherr
(1)
Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 57),
Unternehmerinnen oder Unternehmer (§ 58) und eine Bauleiterin oder einen
Bauleiter (§ 59) zu beauftragen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Anzeigen, Nachweise und Unterlagen zu erbringen, soweit hierzu
nicht die Bauleiterin oder der Bauleiter verpflichtet ist.
(2)
Bei technisch einfachen baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde darauf
verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine
Bauleiterin oder ein Bauleiter beauftragt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbst-
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Beauftragung von
Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei genügend
Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder
Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
(3)
Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn beauftragten Personen für ihre
Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die
Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass
ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder Sachverständige beauftragt
werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis
geeignete Beauftragte oder Sachverständige beauftragt sind.
(4)
Die Bauherrin oder der Bauherr trägt die Kosten für
1. die Entnahme von Proben und deren Prüfung (§ 82 Absatz 3) und
2.
für die Tätigkeit von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen auf Grund
von § 61 Absatz 4 sowie von Rechtsverordnungen nach § 86 Absatz 2 Nummer 3.
(5)
Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der Bauleiterin oder
des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und während der
Bauausführung einen Wechsel dieser Personen mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen oder
Unternehmer namhaft gemacht werden. Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so
hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 57
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
(1)
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und
Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder
er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs
verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu
sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf
und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2)
Besitzt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen
Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder
er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen
werden. Diese sind für die von ihnen gelieferten Unterlagen verantwortlich. Für
das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die
Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
(3)
Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten
Sachverständigen nach § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des
Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für
vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, oder von
Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und
Erfahrung vergleichbar geeignet sind.
§ 58
Unternehmerin, Unternehmer
(1)
Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechende
Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der
Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise und Unterlagen
über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen
und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sie oder er darf, unbeschadet der
Vorschriften des § 77, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor
nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle
vorliegen.
(2)
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf Verlangen der
Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen in außergewöhnlichem Maße von
der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unternehmerin oder des
Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er für diese Bauarbeiten
geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
(3)
Besitzt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass
Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute herangezogen werden.
Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen ihrer oder seiner Arbeiten mit denen der Fachunternehmerinnen
oder Fachunternehmer oder Fachleute ist die Unternehmerin oder der Unternehmer
verantwortlich.
§ 59
Bauleiterin, Bauleiter
(1)
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme
dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den Bauvorlagen, entsprechend durchgeführt wird und die dafür
erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe
auf die sichere bautechnische Einrichtung und den sicheren bautechnischen
Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der
Arbeiten der Unternehmerinnen oder der Unternehmer und auf die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der
Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt.
(2)
Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe
erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf
einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so
hat sie oder er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter
herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder
des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der
Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander
abzustimmen.
Teil 5
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Bauaufsichtsbehörden
§ 60
Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
(1)
Bauaufsichtsbehörden sind:
1. Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium,
2.
Obere Bauaufsichtsbehörde: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte
und Kreise sowie in den Fällen des § 81, im Übrigen die Landräte als untere
staatliche Verwaltungsbehörden und
3. Untere Bauaufsichtsbehörden:
a) die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und die Mittleren kreisangehörigen Städte sowie
b)
die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden
als
Ordnungsbehörden.
(2)
Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der
Gefahrenabwehr. § 88 bleibt unberührt.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit
Personen zu besetzen, die auf Grund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen
Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder
„Ingenieur“ führen dürfen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse
des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung haben.
§ 61
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
(1)
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch,
der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf
Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben
in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse
anderer Behörden bleiben unberührt.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden können bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen
verlangen, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine
Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu
beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der
Nachbargrundstücke anzugleichen.
(3)
Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung nach § 77 oder einer Zustimmung nach §
81 können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche
Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bauliche Anlagen
oder andere Anlagen oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 ohne
Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden dürfen.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen, insbesondere für die Prüfung von
Brandschutzkonzepten staatlich anerkannte Sachverständige, heranziehen.
(5)
Sind Bauprodukte entgegen § 24 Absatz 4 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so
kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und
deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
(6)
Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn Bauprodukte
verwendet werden,
1. die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 Absatz 4 kein Ü-Zeichen tragen und
2.
die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
oder dem Ü-Zeichen (§ 24 Absatz 4) gekennzeichnet sind.
(7)
Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Beseitigung einer baulichen Anlage fordern,
wenn diese
1. ohne Baugenehmigung errichtet wurde,
2. keinen Bestandsschutz genießt und
3.
auch mit geänderter Nutzung nicht genehmigt werden kann.
Die
Bauaufsichtsbehörden können den Fortbestand einer derartigen Anlage
insbesondere dulden, wenn diese
1. vor 1960 errichtet wurde,
2. seitdem nicht geändert oder in ihrer Nutzung geändert wurde,
3. die Bauaufsichtsbehörden seit mindestens 10 Jahren Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage haben und
4. von der baulichen Anlage keine Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgeht.
Die
Duldung erfolgt mit der Maßgabe, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung
nicht geändert werden dürfen. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Energieeinsparung
sind im Rahmen des vorhandenen Baukörpers zulässig.
(8)
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in
Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der
Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 2
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 62
Grundsatz
(1)
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
bedürfen einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 64, 65, 80 und 81 nichts
anderes bestimmt ist.
(2)
Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 64, 65 und 80 sowie die Beschränkung der
bauaufsichtlichen Prüfung nach § 67 entbinden nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an
Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse
unberührt.
§ 63
Vorrang anderer Gestattungsverfahren
(1)
Folgende Gestattungen schließen eine Genehmigung nach § 62 Absatz 1 sowie eine
Zustimmung nach § 81 ein:
1. die Genehmigung nach § 4 und § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt wird,
2. die Anlagengenehmigung nach § 8 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
3 die Genehmigung nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist und
4.
die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt
durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, oder nach § 15 Absatz 3 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist.
(2)
Die Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren bleiben
unberührt.
(3)
Handelt es sich bei dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben um ein solches, das
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, oder
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande
Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (85/337/EWG) im Lande NRW vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)
geändert worden ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so muss das
Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen.
§ 64
Genehmigungsfreie Vorhaben
(1)
Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 bedarf keiner
Baugenehmigung:
1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto–Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,
3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,
4. Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuches dienen,
6. Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung,
7. Schutzhütten für Wanderer,
8. Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen,
9. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,
10. Verkleidungen von Balkonbrüstungen,
11. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
12. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die keine Gebäudetrennwände und, außer in Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, keine Geschosse überbrücken; § 65 Satz 1 Nummer 7 bleibt unberührt,
13. bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe,
14. Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen,
15. Behälter und Flachsilos bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
16. Abwasserbehandlungsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden,
17. Aufzüge, mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 53),
18. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, bedürfen,
19. Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen,
20. Einfriedungen bis zu 2 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist,
21. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201 des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,
22. Brücken und Durchlässe bis zu 5 m Lichtweite,
23. Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche,
24. Unterstützungen von Seilbahnen,
25. Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10 m, sonstige Antennen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m, zugehörige nach der Nummer 13 zulässige Versorgungseinheiten, der Austausch einzelner Antennen an bestehenden Masten und die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,
26. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
27. Blitzschutzanlagen,
28. Signalhochbauten der Landesvermessung,
29. Fahnenmasten,
30. Flutlichtanlagen bis zu 10 m Höhe über der Geländeoberfläche,
31. nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m²,
32. überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m²,
33. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
34. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,
35. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen,
36. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,
37. Wasserbecken bis zu 100 m³ Fassungsvermögen einschließlich dazugehöriger luftgetragener Schwimmbeckenüberdachungen, außer im Außenbereich,
38. Landungsstege,
39. Rutschbahnen, Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10 m Höhe,
40. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 bis zu einer Größe von 1 m²,
41. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
42. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung,
43. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
44. Warenautomaten,
45. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
46. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
47. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen,
48. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
49. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
50. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5,
51. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben,
52.
Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von
bis zu 7,50 m Höhe,
53. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als untergeordnete Nebenanlagen,
b)
Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, außer in reinen, allgemeinen
und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten,
54. Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen,
55. Brunnen,
56. Fahrzeugwaagen,
57. Hochsitze und
58.
unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die
Nummern 1 bis 57 erfasst sind, wie Überdachungen von Hauseingängen oder
Kellertreppen mit einer Größe von bis zu 3 m2, Teppichstangen,
Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 m³.
(2)
Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 88 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 besteht,
3. die mit Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
4. die mit Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten,
5. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
6. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,
7. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen und
8.
die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und
Einrichtungen.
(3)
Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen
und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch
für den Abbruch oder die Beseitigung von
1. genehmigungsfreien Anlagen nach § 65,
2. Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum,
3. ortsfesten Behältern,
4. luftgetragenen Überdachungen,
5. Mauern und Einfriedungen,
6. Schwimmbecken,
7. Regalen,
8. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,
9. Lager- und Abstellplätzen,
10. Fahrradabstellplätzen,
11. Camping- und Wochenendplätzen und
12.
Werbeanlagen.
§ 65
Genehmigungsfreie Anlagen
Die
Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner Genehmigung:
1.
Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der
Wärmeerzeuger,
2. Feuerungsanlagen,
a) in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke und
b)
in Serie hergestellte Brennstoffzellen,
3. Wärmepumpen,
4. ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m³ Fassungsvermögen, für Flüssiggas bis unter 3 t, für sonstige verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m³ Fassungsvermögen,
5. Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger,
6. Abwasseranlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (§ 64 Absatz 1 Nummer 16) und
7.
Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen in Wohnungen oder
ähnlichen Nutzungseinheiten.
Die
Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von der
Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen
bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. Soweit eine Bescheinigung nach § 43 Absatz 5 von
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegermeistern über die Eignung der Abgasanlagen für die
angeschlossenen Feuerstätten erforderlich ist, muss hierüber keine erneute
Bescheinigung nach Satz 2 ausgestellt werden. Die Eigentümerinnen und
Eigentümer der genehmigungsfreien Anlagen haben die Bescheinigungen
aufzubewahren und an etwaige Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger zu
übergeben.
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 66
Genehmigungsverfahren
Bei
großen Sonderbauten (§ 53 Absatz 3) prüft die Bauaufsichtsbehörde die
Übereinstimmung
1. mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2. mit den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes und
3.
mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in
einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren
geprüft wird.
Die
Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft.
§ 67
Einfaches Genehmigungsverfahren
(1)
Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die keine großen Sonderbauten
sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
2. den §§ 4, 6, 8 Absatz 2, §§ 9, 10, 48 Absatz 2, 5 und 6 und den §§ 50 und 54, bei Sonderbauten auch mit den Brandschutzvorschriften,
3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 88 und
4.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem
anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft
wird.
Die
Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. Das einfache
Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung
eine bauliche Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist.
(2)
Über Abweichungen (§ 74) von den nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu prüfenden
Vorschriften entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von sechs
Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden, wenn
1. das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt oder
2.
für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 71) erteilt worden ist, in dem über die
Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des
Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie über die Abstandflächen
entschieden wurde.
Die
Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu sechs Wochen
verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die notwendige Beteiligung
anderer Behörden oder die notwendige Entscheidung über eine Befreiung nach § 31
Absatz 2 des Baugesetzbuches oder eine Abweichung nach § 74 dieses Gesetzes.
§ 68
Bautechnische Nachweise und Bescheinigungen staatlich
anerkannter Sachverständiger
(1)
Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde
zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen einzureichen
1. Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz aufgestellt oder geprüft wurden,
2. Bescheinigungen eines oder einer staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises und
3.
die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach
§ 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den
Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1
bis 3 und Sonderbauten mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m²
bis 1 000 m².
Gleichzeitig
sind der Bauaufsichtsbehörde schriftliche Erklärungen staatlich anerkannter
Sachverständiger vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der
Bauausführung beauftragt wurden. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen
mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² eine natürliche Lüftung
vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. Die
Bescheinigung ist auf Grund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats
nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.
Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde die
bautechnischen Nachweise prüfen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den
baulichen Brandschutz, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen
vorzulegen sind.
(2)
Die bautechnischen Nachweise müssen für
1. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und
2.
eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²
nicht
von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
aufgestellt oder geprüft werden.
(3)
Für die folgenden Vorhaben müssen die Unterlagen nach Absatz 1 nicht vorgelegt
werden:
1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche,
2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m²,
3. untergeordnete Gebäude (§ 52),
4. Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen,
5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,
6. Einfriedungen,
7. Aufschüttungen und Abgrabungen und
8.
Werbeanlagen.
§ 69
Bauantrag, Bauvorlagen
(1)
Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die
Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in
ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Es kann
gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Bei
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist den Bauvorlagen eine Erklärung der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben
den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit den Bauvorlagen für große
Sonderbauten gemäß § 53 Absatz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen.
(2)
Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den
Fachplanerinnen oder Fachplanern nach § 57 Absatz 2 bearbeiteten Unterlagen
müssen auch von diesen unterschrieben sein. Für Bauvorhaben auf fremden
Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des
Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(3)
Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder Bauherren
auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter
zu bestellen, die oder der die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen
hat.
§ 70
Bauvorlageberechtigung
(1)
Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer
bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten
Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein (§ 69 Absatz 2 Satz 1). §
57 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 52),
3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,
4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,
5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,
6. Terrassenüberdachungen,
7. Balkone und Altane, die bis zu 1,50 m vor die Außenwand vortreten und
8.
Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1
und 2 errichtet werden.
(3)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,
2. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese an die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer geknüpft sind,
3. auf Grund des Baukammerngesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, durch eine ergänzende Hochschulprüfung ihre oder seine Befähigung nachgewiesen hat, Gebäude gestaltend zu planen, und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war,
4. auf Grund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
5. auf Grund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf, während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem 1. Januar 1990 wiederholt Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt hat und Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist oder
6.
die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst
besitzt, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit.
(4)
In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen einzutragen, wer einen
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung
Bauingenieurwesen nachweist und danach mindestens zwei Jahre in der Planung und
Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war. Dem Antrag sind
die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen stellt eine Empfangsbestätigung nach §
71b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen aus. Hat die Anerkennungsbehörde nicht innerhalb einer
Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt §
42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit der
Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.
(5)
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als
Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste
nach Absatz 3 Nummer 2 und ohne Nachweis einer Kammermitgliedschaft
bauvorlageberechtigt, wenn sie
1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
2.
dafür dem Absatz 4 Satz 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
Sie
haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anzuzeigen und dabei
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit
als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1
erfüllen mussten, vorzulegen. Sie sind in einem Verzeichnis zu führen.
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Sie
kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die
Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(6)
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als
Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 5 Satz 1
Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bescheinigt hat, dass sie die
Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen. Sie sind in einem Verzeichnis zu
führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(7)
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 5 und 6 sind nicht erforderlich,
wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine
Bescheinigung erteilt wurde. Eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geführten
Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 können über
eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt
werden.
(8)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen dürfen Bauvorlagen
als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer
bauvorlageberechtigten Person, die der juristischen Person oder dem Unternehmen
angehören muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die
Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen.
§ 71
Vorbescheid
(1)
Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid
(Vorbescheid) beantragt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre.
(2)
§§ 69, 72 Absatz 1 bis 3, §§ 74, 75, 77 Absatz 1 bis 3 und § 79 Absatz 2 gelten
entsprechend.
(3)
Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes,
müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer
Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der
bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. § 70 gilt entsprechend. Dies
gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit
mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung,
die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
§ 72
Behandlung des Bauantrages
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages
zu prüfen,
1. ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den Anforderungen des § 69 und den Vorschriften einer auf Grund des § 86 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen,
2. ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, Benehmen oder von der Erteilung einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist,
3. welche anderen Behörden oder Dienststellen zu beteiligen sind und
4.
welche Sachverständigen heranzuziehen sind.
Die
Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen
unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unmittelbar nach Abschluss
der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die
dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der
Gemeinde zuzuleiten.
(2)
Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der
Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Körperschaft,
Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe
verweigert werden. Hat eine andere Behörde oder Dienststelle eine Stellungnahme
nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung abgegeben, so kann die
Bauaufsichtsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Bearbeitungs- und
Ausschlussfristen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3)
Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 sollen gleichzeitig eingeholt
werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen
(Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der beschleunigten
Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher Erklärungen
der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es
nicht, wenn die dort genannten Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft
wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.
(4)
Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Absatz 2
eingeführt sind, zu prüfen.
(5)
Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt
für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht.
Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
§ 73
Ersetzen gemeindlichen Einvernehmens
(1)
Hat eine Gemeinde ihr nach § 88 Absatz 5 oder nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat
die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über
die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren
zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
(2)
§ 122 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, findet
keine Anwendung.
(3)
Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist zu begründen. Eine
Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die
Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als
Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen angefochten werden.
(4)
Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut
über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
§ 74
Abweichungen
(1)
Soweit in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde
Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter
Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung
der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie
der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen.
Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der
Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere
Weise entsprochen wird.
(2)
Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1
Absatz 1 Satz 2, die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine Abweichung
erforderlich, so ist sie schriftlich zu beantragen. Die Bauaufsichtsbehörde hat
über den Abweichungsantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang
des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden. Sie kann die Frist aus
wichtigen Gründen bis zu sechs Wochen verlängern.
§ 75
Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit
(1)
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender
Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen. Die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
sind insoweit nicht anzuwenden.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen
benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte
nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats
nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder
zu Protokoll vorzubringen.
(3)
Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die
Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen
zugestimmt haben.
(4)
Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die
Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann
auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.
(5)
Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach
§ 54 Absatz 1 ist der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der
örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 76
Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bauplanungsrecht
Ausnahmen
und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen
städtebaulichen Satzung nach § 34 des Baugesetzbuches oder von Regelungen über
die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 des
Baugesetzbuches, über die nicht in einem Baugenehmigungsverfahren entschieden
wird, sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Ihm sind die
zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 74 Absatz 2 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
§ 77
Baugenehmigung und Baubeginn
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
Sie braucht nicht begründet zu werden. Eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.
(2)
Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den
Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn.
(3)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Sie
lässt auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen
von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum
Erstatten von Anzeigen unberührt.
(4)
Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümerinnen und Eigentümer
haben die Baugenehmigung einschließlich der Bauvorlagen sowie bautechnische
Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen aufzubewahren. Diese
Unterlagen sind an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben. Die
Bauaufsichtsbehörde hat die Bauvorlagen einer baulichen Anlage so lange
aufzubewahren, wie diese besteht. Bei Archivierung in elektronischer Form muss
gewährleistet sein, dass die Unterlagen nicht nachträglich verändert werden
können.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung, Verlängerung,
Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung,
eines Vorbescheides, einer Zustimmung oder einer Abweichung zu unterrichten.
Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(6)
Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.
(7)
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die
Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. Eine Kopie der
Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an
vorliegen.
(8)
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 62 Absatz 1 mindestens eine Woche
vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde
unterrichtet die untere Immissionsschutzbehörde sowie die untere
Naturschutzbehörde, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurden.
§ 78
Teilbaugenehmigung
(1)
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die
Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag
schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden
(Teilbaugenehmigung). § 77 gilt entsprechend.
(2)
In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens
zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
§ 79
Geltungsdauer der Genehmigung
(1)
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei
Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht
begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr
verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden.
§ 79a
Typengenehmigung
(1)
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung
(Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen
Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen
Verwendungszweck nachgewiesen ist und kein öffentliches Interesse dagegen
spricht. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen,
die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus
bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende
Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2)
Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur unter dem Vorbehalt
des Widerrufs und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre
nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden. § 79 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine
Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist der
Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Typengenehmigung zuzustellen.
(3)
Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(4)
§ 69 Absatz 1 und 2, § 72 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie § 74 gelten
entsprechend.
(5)
Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung
(§ 77) oder eine Zustimmung (§ 81) einzuholen.
(6)
Die in der Typengenehmigung entschiedenen Sachverhalte sind von der jeweiligen
Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. Soweit es auf Grund örtlicher
Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.
§ 80
Fliegende Bauten
(1)
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an
verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen
und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch
genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
2. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m, die eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
4. eingeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und
5.
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m
oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr
als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht
mehr als 10 m, beträgt.
(3)
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren
Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung
oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat die Antragstellerin
oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine
gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die
Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll. Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden
dürfen.
(5)
Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens
fünf Jahre betragen soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf
Jahre verlängert werden. § 79 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch
eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu
versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. In der Ausführungsgenehmigung kann
bestimmt werden, dass Anzeigen nach Absatz 7 nicht erforderlich sind, wenn eine
Gefährdung im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist.
(6)
Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihrer
oder seiner Hauptwohnung oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder
die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die
Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn
mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr
zuständigen Behörde mitzuteilen.
(7)
Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen
werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes
unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die
Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig
machen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit oder Betriebssicherheit
erforderlich ist. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und
Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer
Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(8)
Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von
Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit
nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der
Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch
auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die für die Ausführungsgenehmigung
zuständige Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch
ist einzuziehen und ihr zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(9)
Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und längere
Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die
Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit
Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(10)
§§ 69, 72 Absatz 1 Satz 2 und § 82 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
(11)
Absätze 2 bis 10 finden auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dem
Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen, keine Anwendung.
§ 81
Öffentliche Bauherren
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen bedürfen keiner
Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn
1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen hat und
2.
die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die auf Grund eines
Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen die
Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und die
insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der
Bautechnik und der Baugestaltung hat, und mit sonstigen geeigneten Fachkräften
ausreichend besetzt ist.
Solche
Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der oberen
Bauaufsichtsbehörde, wenn sie nach § 62 Absatz 1 genehmigungsbedürftig wären
(Zustimmungsverfahren). § 67 Absatz 1, § 69 Absatz 1 und 2 und §§ 71 bis 79
gelten entsprechend. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.
(2)
Über Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im
Zustimmungsverfahren.
(3)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die unmittelbar der Landesverteidigung
dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der oberen Bauaufsichtsbehörde
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die
Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
(4)
Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung
der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
§ 82
Bauüberwachung
(1)
Während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens überprüft die
Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau
Beteiligten (Bauüberwachung). Die Bauüberwachung ist beschränkt auf den Umfang
der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann
stichprobenhaft durchgeführt werden. Bei Vorhaben, die im einfachen
Genehmigungsverfahren (§ 67) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf
die Bauüberwachung verzichten.
(2)
Der Bauaufsichtsbehörde ist die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen
der baulichen Anlagen nachzuweisen. Wenn es die besonderen
Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen
Nachweises verlangen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten
können Proben von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen
Bauteilen entnehmen und prüfen lassen.
(4)
Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die
Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate,
Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die
CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr.
305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu
gewähren.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde soll, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung
Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU)
305/2011 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle
mitteilen.
§ 83
Bauzustandsbesichtigung
(1)
Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der
abschließenden Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen (§ 62) wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.
Die Bauzustandsbesichtigung ist beschränkt auf den Umfang der im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft
durchgeführt werden. Bei Vorhaben, die im einfachen Genehmigungsverfahren (§
67) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die
Bauzustandsbesichtigung verzichten.
(2)
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 62 Absatz 1) sind
der Bauaufsichtsbehörde von der Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine
Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des
Bauzustandes zu ermöglichen. Ist eine Bauleiterin oder ein Bauleiter der
Bauaufsichtsbehörde nicht benannt worden, trifft die Pflicht die Bauherrin oder
den Bauherrn. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr oder von ihr
Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten von der Bauherrin
oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter angezeigt werden.
(3)
Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine,
Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des
Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die
Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu
halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende
Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der Wasserversorgungsanlagen und
Abwasseranlagen.
(4)
Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben, für die der
Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen
gemäß § 68 vorliegen, sind von den Sachverständigen Bescheinigungen
einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der
Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend
den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind.
Bauzustandsbesichtigungen finden insoweit nicht statt.
(5)
Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit
verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte
bereitzustellen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der
Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
(6)
Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen
werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn zugestimmt
hat.
(7)
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bei Bauausführungen die Arbeiten
erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder
einer oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.
(8)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1
dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher
benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach
Absatz 2 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll
auf Antrag gestatten, dass die Anlage oder Einrichtung ganz oder teilweise
schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Bedenken nicht bestehen.
§ 84
Baulast und Baulastenverzeichnis
(1)
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die
Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulast). Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, so
ist auch die Erklärung der oder des Erbbauberechtigten erforderlich. Baulasten
werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis
wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem
Rechtsnachfolger.
(2)
Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss
öffentlich, von einer Gemeinde oder von einer gemäß § 2 des Vermessungs- und
Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist,
zuständigen Stelle beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder
vor ihr anerkannt werden.
(3)
Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu
vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Auf Antrag der
Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist der Verzicht zu
erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
(4)
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das
Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und
Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
(5)
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Bei Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein berechtigtes
Interesse grundsätzlich anzunehmen.
Teil 6
Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften, bestehende Anlagen und Einrichtungen
§ 85
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt,
2. es entgegen § 11 Absatz 3 unterlässt, ein Baustellenschild aufzustellen,
3. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 2 vorliegen,
4. Bauprodukte entgegen § 24 Absatz 4 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
5. Bauarten entgegen § 17 ohne Bauartgenehmigung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis anwendet,
6. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 zur Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Unternehmerin oder einen Unternehmer oder eine Bauleiterin oder einen Bauleiter oder eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser nicht beauftragt,
7. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführt,
8. entgegen § 56 Absatz 5 Satz 1 vor Beginn der Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter oder während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen oder entgegen § 56 Absatz 5 Satz 3 einen Wechsel in der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. entgegen § 65 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne eine Bescheinigung der Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Sachverständigen vorliegen zu haben,
10. entgegen § 68 Absatz 1, § 82 Absatz 2 oder § 83 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht,
11. eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Baugenehmigung nach § 77 oder Teilbaugenehmigung nach § 78 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert,
12. entgegen § 77 Absatz 7 Satz 2 eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat,
13. entgegen § 77 Absatz 8 den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
14. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 erstmals aufstellt oder in Gebrauch nimmt oder ohne Gebrauchsabnahme nach § 80 Absatz 7 Satz 2 oder 3 in Gebrauch nimmt,
15. die nach § 83 Absatz 2 vorgeschriebenen oder verlangten Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
16. entgegen § 83 Absatz 6 oder 7 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten beginnt,
17. entgegen § 83 Absatz 8 Satz 1 bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen vorzeitig benutzt,
18. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
19.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem
Gesetz ergangenen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die
Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz
vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(4)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 begangen worden, so
können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen
werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist
anzuwenden.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen die örtliche
Ordnungsbehörde.
(6)
Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund der Landesbauordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NRW. S. 96), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 248) geändert worden
ist, erlassen sind, auf § 101 Absatz 1 Nummer 1 jenes Gesetzes verwiesen wird
und in Bußgeldvorschriften, die auf Grund der Landesbauordnung vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 419), die zuletzt durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 467) geändert worden ist, erlassen sind, auf § 79 Absatz 1 Nummer 14
jenes Gesetzes verwiesen wird, gelten solche Verweisungen als Verweisungen auf
§ 85 Absatz 1 Nummer 18.
§ 86
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1)
Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 1, § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1
bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 52,
2. den Nachweis der Befähigung der in § 17 Absatz 6 und § 18 Absatz 3 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,
3. die Überwachung von Tätigkeiten bei Bauarten nach § 17 Absatz 7 und mit einzelnen Bauprodukten nach § 18 Absatz 4; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 25 Absatz 1 Nummer 5 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,
4. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 43, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,
5. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in §§ 40 bis 42, insbesondere über Lüftungs- und Leitungsanlagen sowie über deren Betrieb und über deren Aufstellräume,
6. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 53 und 54), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
7. wiederkehrende Prüfung von Anlagen oder Einrichtungen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren ständig ordnungsgemäß instandgehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen oder Einrichtungen,
8. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden; die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, festzusetzen,
9. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten und
10.
den Nachweis der Befähigung der in Nummer 9 genannten Fachleute.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder
Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der
Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,
2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen,
4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden und
5.
die Verpflichtung der Betreiberinnen oder Betreiber, mit der wiederkehrenden
Prüfung bestimmter Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7
Sachverständige oder Sachkundige zu beauftragen.
Sie
kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach
den §§ 56 bis 59 oder die Sachverständigen zu erfüllen haben. Sie muss dies in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 tun. Dabei können insbesondere die
Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig werden, sowie Mindestanforderungen
an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die
Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch
Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und
Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann darüber hinaus auch eine besondere
Anerkennung der Sachverständigen vorschreiben, das Verfahren und die
Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr
Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen sowie für Prüfungen, die Bestellung
und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen
Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen und
3.
das Verfahren im Einzelnen.
Sie
kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 56 bis 59) zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise
dieser Personen, von Sachverständigen, Fachleuten oder Behörden über die
Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(5)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Befugnisse für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen (§ 25) auf andere Behörden zu übertragen.
Die
Befugnis nach Satz 1 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen
werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt. Die Befugnis darf nur im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.
(6)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen und
2.
das Anerkennungsverfahren nach § 25 Absatz 1, die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch
Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
fordern.
(7)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass
für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach
anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17
Absatz 2 und §§ 20 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen
Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
(8)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass die Anforderungen der auf Grund des § 34 des
Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I
S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen
gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in
deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch
die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder
selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei
kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder Zustimmung nach § 81 einschließlich etwaiger Abweichungen
(§ 74) einschließen sowie, dass § 35 des Produktsicherheitsgesetzes insoweit
Anwendung findet.
(9)
Die Rechtsverordnungen werden nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des
Landtags erlassen.
(10)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder
der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
(11)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes
oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Technischen
Baubestimmungen auf der Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten
Technischen Baubestimmungen als technische Verwaltungsvorschriften.
§ 87
Technische Baubestimmungen
(1)
Die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 können durch Technische Baubestimmungen
konkretisiert werden. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen
Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn
mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und
in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist. § 17
Absatz 2 und § 20 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2)
Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren
Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
2.
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere:
a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 auswirken,
c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 auswirken,
d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke und
f)
die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und
anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen
Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1
auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17 Absatz 3 und nach § 22 Absatz 1 bedürfen,
5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 24 Absatz 2 und
6.
die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
(3)
Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang
I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4)
Die Technischen Baubestimmungen enthalten eine nicht abschließende Liste von
Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Absatz 1 bedürfen.
§ 88
Örtliche Bauvorschriften
(1)
Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über:
1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,
2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden,
3. die Lage, Größe und Beschaffenheit von Kinderspielflächen (§ 8 Absatz 2),
4. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze, der Standplätze für Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, der Campingplätze und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden dürfen,
5. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen und
6.
geringere als die in § 6 Absatz 5 und 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der
bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines
Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen.
(2)
Durch örtliche Bauvorschriften als Satzung kann ferner bestimmt werden, dass
1. für besondere schutzwürdige Gebiete für genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten eine Genehmigung eingeführt wird und
2.
im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen
Kinderspielflächen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 herzustellen sind.
(3)
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen
Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre
Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen
Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird. Hierauf ist in
den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
(4)
Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan
im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches aufgenommen werden. In diesem
Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung, Änderung,
Ergänzung und Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung und
ihrer Sicherung (§§ 1 bis 18 des Baugesetzbuches) sowie über die
Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 214 bis 216 des Baugesetzbuches) anzuwenden.
(5)
Abweichungen (§ 74) von örtlichen Bauvorschriften werden im Einvernehmen mit
der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen. § 36 Absatz 2 Satz 2 des
Baugesetzbuches gilt entsprechend.
§ 89
Bestehende Anlagen und Einrichtungen
(1)
Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht den Vorschriften dieses
Gesetzes oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, so kann verlangt werden,
dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall
wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.
(2)
Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden,
dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht
werden. Dies soll gefordert werden, wenn durch eine Änderung die barrierefreie
Nutzung einer baulichen Anlage nach § 54 verbessert werden kann.
Voraussetzung
für die Forderung ist, dass
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2.
die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten
Teilen der baulichen Anlage keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht.
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1)
Die §§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 treten sechs Monate nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3 und 20 bis 28 der
Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz zwölf Monate
nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbauordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, mit Ausnahme ihres § 51, außer
Kraft. § 51 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März
2000 tritt zum 1. Januar 2019 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die
Bauaufsichtsbehörden in Gebieten, für die die zuständige Kommune keine Satzung
über notwendige Stellplätze oder Fahrradabstellplätze erlassen hat, diese
Vorschrift anzuwenden.
(2)
Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung auf
Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nicht mehr zulässig. Sind bereits in
Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert
das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.
(3)
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine
bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als
Bauartengenehmigung fort.
(4)
Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam.
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach
diesem Gesetz.
(5)
Vor dem 1. Oktober 2017 eingeleitete Verfahren sind nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn nach dem zuvor geltenden
Recht fortzuführen, wenn die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel
eingereicht wurden (§ 72 Absatz 1 Satz 2).
§ 91
Berichtspflicht
Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle
fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes.
Insbesondere berichtet sie über die Dauer von Genehmigungsverfahren und über
die Zahl der im Berichtszeitraum genehmigten barrierefreien und
rollstuhlgerechten Wohnungen.
Düsseldorf,
den 15. Dezember 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Finanzminister
sowie für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2016 S. 1162