Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 1 vom 4.1.2017 Seite 1 bis 50
Sonderbauverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Sonderbauverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen
232
Sonderbauverordnung und
Verordnung zur Änderung der
Verordnung über bautechnische Prüfungen
Vom 2. Dezember 2016
Auf
Grund des § 85 Absatz 1 Nummer 1, 5, 6, 8 und 9, Absatz 2, 3, 4 und 8 der Landesbauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) und
insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet das
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:
Artikel 1
Verordnung
über Bau und Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung – SBauVO)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Versammlungsstätten
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher
§
2 Begriffe
Kapitel 2
Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten
§ 3 Bauteile
§ 4 Dächer
§
5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
Abschnitt 2
Rettungswege von Versammlungsstätten
§ 6 Führung der Rettungswege
§ 7 Bemessung der Rettungswege
§ 8 Treppen
§
9 Türen und Tore
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher von
Versammlungsstätten
§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
§ 12 Toilettenräume
§
13 Barrierefreie Stellplätze
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten
§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
§ 15 Sicherheitsbeleuchtung
§ 16 Rauchableitung
§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
§ 20 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§
21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Kapitel 3
Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Großbühnen
§ 22 Bühnenhaus
§ 23 Schutzvorhang
§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen
§
25 Platz für die Brandsicherheitswache
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen
§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10000 Besucherplätzen
§ 28 Wellenbrecher
§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
§
30 Einfriedungen und Eingänge
Kapitel 4
Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§
32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen
von Stehplätzen
Abschnitt 2
Brandverhütung
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
§
35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen von Versammlungsstätten
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§
37 Laseranlagen
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
§ 38 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter und Beauftragten
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst
§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
§
43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Kapitel 5
Gastspielprüfbuch
§
44 Gastspielprüfbuch
Kapitel 6
Bestehende Versammlungsstätten
§ 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
§
46 Ordnungswidrigkeiten
Teil 2
Beherbergungsstätten
§ 47 Anwendungsbereich
§ 48 Begriffe
§ 49 Rettungswege
§ 50 Tragende Wände, Stützen, Decken
§ 51 Trennwände
§ 52 Notwendige Flure
§ 53 Türen
§ 54 Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen
§ 55 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
§ 56 Barrierefreie Beherbergungsstätten
§ 57 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
§ 58 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
§
59 Ordnungswidrigkeiten
Teil 3
Verkaufsstätten
§ 60 Anwendungsbereich
§ 61 Begriffe
§ 62 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
§ 63 Außenwände
§ 64 Trennwände
§ 65 Brandabschnitte
§ 66 Decken
§ 67 Dächer
§ 68 Bekleidungen, Dämmstoffe
§ 69 Rettungswege in Verkaufsstätten
§ 70 Treppen
§ 71 Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
§ 72 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
§ 73 Ausgänge
§ 74 Türen in Rettungswegen
§ 75 Rauchableitung
§ 76 Beheizung
§ 77 Sicherheitsbeleuchtung
§ 78 Blitzschutzanlagen
§ 79 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 80 Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen
§ 81 Lage der Verkaufsräume
§ 82 Räume für Abfälle
§ 83 Gefahrenverhütung
§ 84 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
§ 85 Verantwortliche Personen
§ 86 Brandschutzordnung und Räumungskonzept
§ 87 Toilettenräume
§ 88 Barrierefreie Stellplätze
§ 89 Weitergehende Anforderungen
§ 90 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
§
91 Ordnungswidrigkeiten
Teil 4
Hochhäuser
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser
§ 92 Anwendungsbereich
§
93 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr
Kapitel 2
Bauvorschriften für Hochhäuser
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern
§ 94 Bauteile
§ 95 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
§ 96 Dächer
§
97 Anforderungen an Baustoffe
Abschnitt 2
Rettungswege von Hochhäusern
§ 98 Führung und Bemessung von Rettungswegen
§ 99 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume
§ 100 Notwendige Flure
§
101 Türen in Rettungswegen
Abschnitt 3
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern
§ 102 Räume mit erhöhter Brandgefahr
§ 103 Feuerwehraufzüge
§ 104 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
§ 105 Druckbelüftungsanlagen
§ 106 Feuerlöschanlagen
§ 107 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 108 Sicherheitsbeleuchtung
§ 109 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen
§ 110 Rauchableitung
§ 111 Aufzüge
§ 112 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle
§ 113 Lüftungsanlagen
§
114 Feuerstätten, Brennstofflagerung
Abschnitt 4
Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe
§
115 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe
Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Hochhäuser
§ 116 Freihaltung der Rettungswege
§ 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne
§
118 Verantwortliche Personen
Kapitel 4
Bestehende Hochhäuser
§ 119 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser
§
120 Ordnungswidrigkeiten
Teil 5
Garagen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Garagen
§ 121 Anwendungsbereich
§
122 Begriffe und allgemeine Anforderungen
Kapitel 2
Bauvorschriften
§ 123 Zu- und Abfahrten
§ 124 Rampen
§ 125 Einstellplätze und Fahrgassen
§ 126 Lichte Höhe
§ 127 Tragende Wände, Decken, Dächer
§ 128 Außenwände
§ 129 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
§ 130 Gebäudeabschlusswände
§ 131 Wände und Decken von Kleingaragen
§ 132 Rauchabschnitte, Brandabschnitte
§ 133 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
§ 134 Rettungswege
§ 135 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen
§ 136 Lüftung
§ 137 Brandmeldeanlagen
§
138 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Garagen
§ 139 Betriebsvorschriften für Garagen
§
140 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
Kapitel 4
Besondere Vorschriften für Garagen
§ 141 Ordnungswidrigkeiten
§
142 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen
Teil 6
Betriebsräume für elektrische Anlagen
§ 143 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen
§ 144 Begriffsbestimmung
§ 145 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen
§ 146 Anforderungen an elektrische Betriebsräume
§ 147 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
§ 148 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
§ 149
Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
Teil 7
Schlussvorschriften
§
150 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren
Teil 1
Versammlungsstätten
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten
§ 1
Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher
(1)
Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.
(2)
Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der
Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
1. für Sitzplätze an Tischen: |
eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
2. für Sitzplätze in Reihen: |
zwei Besucherinnen beziehungsweise Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, |
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: |
zwei Besucherinnen beziehungsweise Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, |
4. bei Ausstellungsräumen: |
eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes; |
für
sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise Besucher
je m² Grundfläche anzusetzen. Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche
Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im
Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz
2 und Satz 2 entsprechend.
(3)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen,
3. Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben,
4. Ausstellungsräume in Museen und
5.
Fliegende Bauten.
Soweit
Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für
Ausstellungsstände.
§ 2
Begriffe
(1)
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für
die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere
erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer,
politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank-
und Speisewirtschaften.
(2)
Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne
Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der
Geländeoberfläche liegt. Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die
ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3)
Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von
Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und
Hörsäle sowie Studios.
(4)
Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen. Für
Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.
(5)
In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
4.
die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur
Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich
der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
5. eine Großbühne eine Bühne
a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,
b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
c)
mit einer Unterbühne,
6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist und
7.
die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur
Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
(6)
Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene
Veranstaltungsarten.
(7)
Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit
Besucherplätzen.
(8)
Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.
(9)
Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören
insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und
sonstige Bühnenbildteile.
(10)
Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder
Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
(11)
Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den
Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und
künstlicher Pflanzenschmuck.
(12)
Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und
Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen, die durch Tribünen allseitig
umschlossen sind.
(13)
Freisportanlagen sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen,
die nicht durch Tribünen allseitig umschlossen sind.
(14)
Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen
(Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.
(15)
Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.
Kapitel 2
Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten
§ 3
Bauteile
(1)
Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken,
müssen feuerbeständig sein. In erdgeschossigen Versammlungsstätten sowie in
Versammlungsstätten,
1. die sich im Erdgeschoss von Gebäuden geringer Höhe befinden,
2. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt und
3.
deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen,
genügen
tragende und aussteifende Bauteile, die feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für
erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
(2)
Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(3)
Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen.
Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten
mindestens feuerhemmend sein, sofern sich aus der Bauordnung oder Vorschriften
auf Grund der Landesbauordnung für das Gesamtgebäude keine höheren
Anforderungen ergeben. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem
Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.
(4)
Räume mit besonderen Brandgefahren, Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie
Räume unter Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
(5)
Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. Betriebsbedingte Öffnungen
sind zulässig. Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu
einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
(6)
Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen oder Podien, die veränderbare
Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20m² Fläche.
(7)
Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit
nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.
§ 4
Dächer
(1)
Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der
Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch
feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von
Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens
feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt
nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
(2)
Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den
oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen
Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen über
Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche.
(3)
Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen
Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend
abtropfen können.
§ 5
Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
(1)
Dämmstoffe in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Dies gilt nicht für Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus, wenn
sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus
nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden. In Versammlungsräumen, die für
nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind und die nicht mehr
als 100 m² Grundfläche haben, dürfen für Leitungsanlagen und Lüftungsleitungen
schwerentflammbare Dämmstoffe verwendet werden.
(2)
Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr
als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene, nicht hinterlüftete
Holzbekleidungen.
(3)
Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als
1000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(4)
In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in
notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen
ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5)
Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht
brennend abtropfen.
(6)
Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und
Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m²
Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen
dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder
Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.
(7)
In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen
Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen
führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.
Abschnitt 2
Rettungswege von Versammlungsstätten
§ 6
Führung der Rettungswege
(1)
Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den
Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu
haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die
notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als
Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die
Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
(2)
Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens
zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Dies gilt für
Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines
Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege
dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen,
wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
(3)
Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu
Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem
Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Foyers
oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden
Fassung dienen.
(4)
Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800
Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
(5)
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100
Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche
haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und
entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die
nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge
zu verteilen. Die Mindestbreiten nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben
unberührt.
(6)
Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft
und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
§ 7
Bemessung der Rettungswege
(1)
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem
Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe
ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besucher
zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m
zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht
überschritten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von
Versammlungsräumen sinngemäß.
(2)
Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht
länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont
oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben. In Großbühnen
müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3)
Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis
zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger
als 30 m sein.
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien sowie Freisportanlagen |
1,20 m je 600 Personen oder |
2. anderen Versammlungsstätten |
1,20 m je 200 Personen, |
Zwischenwerte
sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen
muss mindestens 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht
mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine
lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine
Breite von 0,80 m. § 55 Absatz 4 der Landesbauordnung bleibt unberührt.
(5)
Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der
zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen
(Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder
Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m
betragen. Sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht
angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt
liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen
Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
(6)
Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
§ 8
Treppen
(1)
Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in
einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.
(2)
Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in
notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare
Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare
Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.
(3)
Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
(4)
Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen
auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die
Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
(5)
Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen
geschlossene Trittstufen haben. Dies gilt nicht für Außentreppen.
(6)
Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucherinnen und Besucher
unzulässig.
§ 9
Türen und Tore
(1)
Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein
müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend,
rauchdicht und selbstschließend sein.
(2)
Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen,
müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
(3)
Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen
haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen
die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller
Breite geöffnet werden können.
(4)
Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für
automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.
Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln
der Türen verhindern.
(5)
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie
Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der
Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(6)
Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und
Besuchern, wie Karusselltüren oder Drehkreuze, sind in Rettungswegen
unzulässig. Dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall
von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher von
Versammlungsstätten
§ 10
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(1)
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. Werden nur
vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander
zu verbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie
für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20
Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2)
Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000
Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
(3)
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen
muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
(4)
Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein.
Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m
vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
(5)
Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten
im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet
sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten
im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet
sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50
Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für
jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet
ist.
(6)
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der
Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
(7) In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen freigehalten werden. Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, in Sportstadien und Freisportanlagen müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.
(9)
Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare
Einbauten. Abweichend von Absatz 8 Satz 1 dürfen die Stufen in Gängen
(Stufengängen) eine Steigung von höchstens 0,20 m haben, wenn diese Tribünen
und Podien veränderbare Einbauten sind, für die eine geltende
Ausführungsgenehmigung als Fliegender Bau nach § 79 Absatz 2 Satz 1 der
Landesbauordnung vorliegt.
§ 11
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
(1)
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer
liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie
nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden
sind. Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten. Satz 1 ist nicht anzuwenden:
1. für die den Besucherinnen und Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder
3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.
(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird. Der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
(3)
Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe. Bei mindestens 0,20 m
Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m, bei mindestens 0,50 m
Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über
dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes,
genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(4)
Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen
müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
(5)
Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen
keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
(6)
Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch
Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass
Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des
Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. Für Darbietungen
und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den
Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.
(7)
Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der
Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.
§ 12
Toilettenräume
(1)
In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden
sein. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene
Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und
Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2)
Für Menschen mit Behinderungen muss eine ausreichende Anzahl barrierefreier
Toilettenräume vorhanden sein.
(3)
Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. Enthält ein
Toilettenraum nur eine einzelne Toilette, genügt ein Waschbecken innerhalb dieses
Raumes.
§ 13
Barrierefreie Stellplätze
Die
Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der
Zahl der nach §10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese
Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten
§ 14
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
(1)
Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die
bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen
und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Brandmeldeanlagen
5. Alarmierungsanlagen und
6.
Gebäudefunkanlagen.
(2)
In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie
Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung
beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie
Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die
Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit,
insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.
(3)
Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht
zugänglich sein.
(4)
Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die
sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
§ 15
Sicherheitsbeleuchtung
(1)
In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so
beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher
abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende
und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen
Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2)
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher (zum Beispiel Foyers, Garderoben, Toiletten),
3. für Bühnen und Szenenflächen,
4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
6. in Versammlungsstätten im Freien, in Sportstadien und Freisportanlagen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und
8.
für die Beleuchtung der Stufen.
(3)
In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen
muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die
Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung
unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in
Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien und
Freisportanlagen mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht
erforderlich.
§ 16
Rauchableitung
(1)
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m²
Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als
200 m² Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung
der Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2)
Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 48 Absatz 2 der Landesbauordnung haben,
2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
4. Bühnen gemäß § 2 Absatz 5 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 Prozent, bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens 3 Prozent ihrer Grundfläche angeordnet werden. Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind und
5.
Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn
diese Räume über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum
indirekt entraucht werden können und dieser Raum die Anforderungen nach Nummer
1, 2 oder 3 erfüllt.
(3)
Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden
sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein
Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000
m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m²
Grundfläche genügt
1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
2.
ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist,
dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche
von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder
Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.
Die
Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet
werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht
überschritten wird. Anstelle der Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2
Nummer 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie
bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.
(4)
Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen,
sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nummer 1
bis 3 mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene
Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der Brandmeldeanlage, soweit diese
nach § 20 Absatz 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der selbsttätigen
Feuerlöschanlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die
ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1
einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt. In Leitungen zum Zweck der
Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5)
Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 37 Absatz 11 Satz 2 der Landesbauordnung, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben und
2.
notwendigen Treppenräumen gemäß § 37 Absatz 12 Satz 1 der Landesbauordnung,
wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m²
aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen
Treppenraumabschluss angeordnet werden.
(6)
Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 und
Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung
über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn
die Wände der Schächte raumabschließend sind und in der höchsten
vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Bauteile
ausgeführt sind, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren
Baustoffen sind.
(7)
Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2 und 5, mit Abschlüssen versehene
Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 und Absatz 5 Nummer 1
und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen
haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient
werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle
zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen
von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als
Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
(8)
Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und von Hand von einer jederzeit
zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
(9)
Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem
Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen
Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen
Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar
sein. Manuell zu öffnende Zuluftflächen nach Absatz 2 und 7 müssen mit einem
Hinweisschild mit der Bezeichnung „ZULUFT“ gekennzeichnet sein.
(10)
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten mit
einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer
Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums
mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische
Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben
werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
(11)
Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang
müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen. Eine selbsttätige
Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig.
§ 17
Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.
(2)
Jeder Versammlungsraum und jeder sonstige Aufenthaltsraum mit mehr als 200 m²
Grundfläche muss eine Lüftungsanlage haben.
§ 18
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
(1)
Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und
Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien
und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
(2)
Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede
Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen
Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.
(3)
Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder
Gegenstände nicht herabfallen können.
§ 19
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(1)
Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und
notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl
auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich
anzubringen.
(2)
In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m²
Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender
Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten
verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen
zugelassen werden.
(3)
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m²
Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht
für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m²
Grundfläche haben.
(4)
Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der
Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätiger
Feuerlöschanlage zulässig.
(5)
Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage
haben. Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m²
Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der
Geländeoberfläche liegt.
(6)
In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit
einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete selbsttätige
Feuerlöschanlage haben.
(7)
Die Wirkung selbsttätiger Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder
mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt
werden.
(8)
Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen
sein.
§ 20
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale,
Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1)
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m²
Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen
Brandmeldern haben.
(2)
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche
müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall
Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und
Anweisungen erteilt werden können.
(3)
Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen
Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und
Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.
(4)
In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m²
Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale
Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-,
Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht
zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
(5)
In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m²
Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein,
die durch die selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung
muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder
ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren und dort stillgesetzt
werden.
(6)
Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme
gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar
und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die
Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet
werden.
§ 21
Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(1)
Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen
dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
(2)
Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren
Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
(3)
Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter
im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
(4)
Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht
in unmittelbarer Verbindung stehen.
Kapitel 3
Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Großbühnen
§ 22
Bühnenhaus
(1)
In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb
notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus
getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
(2)
Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der
Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen
feuerbeständig und selbstschließend sein.
§ 23
Schutzvorhang
(1)
Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen
Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können
(Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen
können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang
muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens
1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im
Schutzvorhang ist zulässig.
(2)
Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an
allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter
dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvorhangs
muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte
Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(3)
Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei
Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein
Warnsignal zu hören sein.
§ 24
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen
(1)
Großbühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den
Schutzvorhang beaufschlagt.
(2)
Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von
Hand in Betrieb gesetzt werden können.
(3)
In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der
Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.
(4)
Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage
mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.
(5)
Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der
Brandsicherheitswache erkennbar sein.
§ 25
Platz für die Brandsicherheitswache
(1)
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein
besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer
Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die
Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
(2)
Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des
Schutzvorhanges und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und
Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtselbsttätiger Brandmelder
leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die
Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die
Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen
unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26
Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und
Sanitätswachdienst
(1)
Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine
Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der
Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und
Sanitätswachdienst benachrichtigt werden können. Die Lautsprecheranlage muss
eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.
(2)
In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei
und die Feuerwehr anzuordnen. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss
eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit
Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche
ausgestattet sein.
(3)
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr
innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die
Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs
auszustatten.
(4)
In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum
für den Sanitätswachdienst vorhanden sein.
§ 27
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000
Besucherplätzen
(1)
Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe
Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen
zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall
leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur vom Innenbereich
oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand
durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den
Innenbereich muss niveaugleich sein.
(2)
Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucherinnen und Besucher
angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen
Zugängen abgetrennt sind.
(3)
Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit
den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere
der Polizei, der Brandschutzdienststelle und dem Rettungsdienst, abgestimmten
Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder
Blockbildungen unbedenklich sind.
§ 28
Wellenbrecher
Werden
mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor
der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen.
Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher)
anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die
seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m
betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt
angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25
m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern.
Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.
§ 29
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
(1)
Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet,
so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so
abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von
mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.
(2)
Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen und
Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor
der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden.
Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils
mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von
mindestens 10 m haben.
§ 30
Einfriedungen und Eingänge
(1)
Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das
Überklettern erschwert.
(2)
Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucherinnen und Besucher
nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen
sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. Für die
Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst
sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
(3)
Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell-und
Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus
müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für
Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden
sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
Kapitel 4
Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten
§ 31
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1)
Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen
für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und
Sanitätswachdienst müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft
und gut sichtbar hinzuweisen.
(2)
Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3)
Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
§ 32
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen von
Stehplätzen
(1)
Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze
darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf
nicht geändert werden.
(2)
Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor
Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in
Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten.
Abschnitt 2
Brandverhütung
§ 33
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(1)
Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem
Material bestehen.
(2)
Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus
mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss
aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(3)
Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei
Bühnen oder Szenenflächen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen
aus normalentflammbarem Material.
(4)
Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5)
Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus
nichtbrennbarem Material bestehen.
(6)
Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen
angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn
sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus
natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den
Räumen befinden.
(7)
Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder
Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht
beeinträchtigt wird.
(8)
Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern,
so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden
kann.
§ 34
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten,
Ausschmückungen und brennbarem Material
(1)
Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen
und der Szenenflächen aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
(2)
Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit
bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende
Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(3)
An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für
einen Tagesbedarf hängen.
(4)
Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares
Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen
Magazinen aufbewahrt werden.
§ 35
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(1)
Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen
verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und
Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und
Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet
ist.
(2)
In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist
das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen,
pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen
verboten. § 17 Absatz 1 bleibt unberührt. Das Verwendungsverbot gilt nicht,
soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen
sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist
und die Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen
Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt
hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach
Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
(3)
Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie
die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur
Zubereitung von Speisen ist zulässig.
(4)
Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen von Versammlungsstätten
§ 36
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(1)
Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch
Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der
Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen
arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.
(2)
Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit
der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.
(3)
Die selbsttätige Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der
Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin oder der
Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der
Feuerwehr abgestimmt hat.
(4)
Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine
Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit
die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.
§ 37
Laseranlagen
Auf
den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen
Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
§ 38
Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter
und Beauftragten
(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und
die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2)
Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der
Betreiber oder eine oder ein von ihr oder von ihm beauftragte
Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend
sein.
(3)
Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst,
Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem
Rettungsdienst gewährleisten.
(4)
Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes
verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige
Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn
Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5)
Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder auf den Veranstalter
übertragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung
Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut
sein. Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt.
§ 39
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1)
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1. die „Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüften Meisterinnen für Veranstaltungstechnik“,
2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweiligen Fachrichtung,
3. Hochschulabsolventen und Hochschulabsolventinnen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat oder
4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach der bis einschließlich 8. Oktober 2002 geltenden Verordnung über technische Fachkräfte vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 14) erworben haben.
Auf
Antrag stellt die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für
Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
zuständige Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein
Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse gelten auch in
Nordrhein-Westfalen.
(2)
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden,
sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
§ 40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen
für Veranstaltungstechnik, technische Probe
(1)
Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der
Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit,
insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes
gewährleisten.
(2)
Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von
Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen
von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und
beaufsichtigt werden.
(3)
Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von
Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m²
Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen
mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen
sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche
oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4)
Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder
in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben
nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für
Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen
werden. Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und
beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist,
genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigen technischen
Betriebes eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein
erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.
(5)
Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung beziehungsweise während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
4.
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die
mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Im
Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer
Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
3.
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6)
Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei
Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss
vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem
Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der
Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte
wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde
kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der
Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
§ 41
Brandsicherheitswache, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst
(1)
Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der
Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2)
Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m²
Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den
Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache
der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle der
Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine
ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der
Brandsicherheitswache wahrnehmen.
(3)
Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern
sind den für den Rettungsdienst und Sanitätswachdienst zuständigen Behörden
rechtzeitig anzuzeigen.
§ 42
Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person hat im
Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und
gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen und durch Aushang bekannt zu
machen. Darin sind insbesondere
1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
2.
die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der
gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche, unter besonderer
Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und
Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind,
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.
(2)
Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach
mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und
3.
die Betriebsvorschriften.
Den
Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung
teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3)
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne
anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§ 43
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung,
hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und
einen Ordnungsdienst einzurichten.
(2)
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat die Betreiberin
oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung
zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und
dem Rettungsdienst, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept
sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach
Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen
Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen
festzulegen.
(3)
Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss von einer von
der Betreiberin oder von dem Betreiber oder von der Veranstalterin oder von dem
Veranstalter bestellten Person geleitet werden.
(4)
Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die
Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen
verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und
Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal
zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der
Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung
im Gefahrenfall verantwortlich.
Kapitel 5
Gastspielprüfbuch
§ 44
Gastspielprüfbuch
(1)
Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden
Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch
erteilt werden.
(2)
Das Gastspielprüfbuch muss dem Vordruck der Anlage 2 entsprechen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist
durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort
die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen
Einrichtungen erneut nachzuweisen.
(3)
Das Gastspielprüfbuch wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren
Zuständigkeitsbereich die erste Veranstaltung stattfindet. Die Geltungsdauer
ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag
verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen.
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
Gastspielprüfbücher werden anerkannt.
(4)
Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen
Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort
vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist
das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten
vorzulegen. Die Befugnisse nach § 61 der Landesbauordnung bleiben unberührt.
Kapitel 6
Bestehende Versammlungsstätten
§ 45
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
(1)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei
Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6),
2. Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2),
3. Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1),
4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2),
5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2),
6. Wellenbrecher (§ 28) und
7.
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).
(2)
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden
Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3
Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5
und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 8 und § 46 entsprechend anzuwenden. Die
betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und
2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.
§ 46
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
2. entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,
4. entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
6. entgegen § 33 Absatz 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absatz 6 bis 8 anbringt,
7. entgegen § 34 Absatz 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
8. entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
9. entgegen § 35 Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
10. entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
12. als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
13. als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
14. entgegen § 40 Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind,
15. entgegen § 40 Absatz 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebs verlässt,
16. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Absatz 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
17. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
18. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Absatz 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
19. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Absatz 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt und
20.
als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 45 Absatz 1
nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
Teil 2
Beherbergungsstätten
§ 47
Anwendungsbereich
Die
Vorschriften des Teils 2 gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf
Gastbetten. § 55 Absatz 2 gilt für alle Beherbergungsstätten.
§ 48
Begriffe
(1)
Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise
für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in
Ferienwohnungen, bestimmt sind.
(2)
Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen.
Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als
ein Beherbergungsraum.
(3)
Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum
Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.
§ 49
Rettungswege
(1)
Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege vorhanden sein. Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über
denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume,
die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite
Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In
Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als
zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle
des Beherbergungsraumes. Dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30
Gastbetten vorhanden sind.
(2)
An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen
und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge
hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
§ 50
Tragende Wände, Stützen, Decken
(1)
Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht
für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume
befinden.
(2)
Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und
2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.
§ 51
Trennwände
(1)
Trennwände müssen feuerbeständig sein
1.
zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der
Beherbergungsstätte gehören, sowie
2. zwischen Beherbergungsräumen und
a) Gasträumen und
b)
Küchen.
Soweit
in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur
feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.
(2)
Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und
sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.
(3)
In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen
unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen
feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an
Rauchschutztüren erfüllen.
§ 52
Notwendige Flure
(1)
§ 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden.
(2)
In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Dämmstoffe innerhalb
des Fußbodenaufbaus, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend
widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind.
Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(3)
In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die
Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen
oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(4)
Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
§ 53
Türen
(1)
Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an
Rauchschutztüren erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen
1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
2.
von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht
benutzt werden.
(2)
Rauchschutztüren müssen vorhanden sein in Öffnungen
1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
3.
von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben
Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
(3)
Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 genügen Türen, die mindestens dichtschließend
sind, wenn die Beherbergungsstätte eine selbsttätige Brandmeldeanlage nach § 55
Absatz 3 hat.
§ 54
Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgunganlagen
(1)
Beherbergungsstätten müssen
1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
4.
für Stufen in notwendigen Fluren
eine
Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2)
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der
Beherbergungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, so ist die
Beherbergungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs
auszustatten.
(3)
Beherbergungsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei
Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen
Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
1. der Sicherheitsbeleuchtung,
2. der Alarmierungseinrichtungen und
3. der Brandmeldeanlage und
4.
der Gebäudefunkanlagen.
§ 55
Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
(1)
Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im
Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die
Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren
oder in den Beherbergungsräumen auch selbsttätig ausgelöst werden. In
Beherbergungsräumen nach § 56 muss die Auslösung des Alarms optisch und
akustisch erkennbar sein.
(2)
In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten muss jeder
Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so
eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird.
(3)
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit
selbsttätigen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen
Fluren und in den Beherbergungsräumen ansprechen, sowie mit nichtselbsttätigen
Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür
zuständigen Stelle haben. Die selbsttätigen Brandmeldeanlagen müssen durch
technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen
unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz,
die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet
werden.
(4)
In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge, die
außerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind, mit einer
Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige
Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen,
dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder ein anderes geeignetes
Geschoss unmittelbar anfahren und dort stillgesetzt werden.
§ 56
Barrierefreie Beherbergungsstätten
Mindestens
10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die
einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei, aber nicht
rollstuhlgerecht sind.
In
Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen
1. mindestens 20 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind und
2.
mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die
einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt
mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind.
Die
nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2
Nummer 1 angerechnet werden. Abweichungen von den Anforderungen der Sätze 1 und
2 können zugelassen werden, wenn die Maßnahmen zur Herstellung der
Barrierefreiheit einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern.
§ 57
Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
(1)
Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von
Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen jederzeit von innen
leicht zu öffnen sein.
(2)
In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und
Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in
den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen,
abgefasst sein.
(3)
Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit
der Brandschutzdienststelle
1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
2.
Feuerwehrpläne anzufertigen, die der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu
stellen sind.
(4)
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach
mindestens einmal jährlich
1. in der Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen,
2. über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren und
3.
in der Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu
unterweisen.
(5)
Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die
Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person
verantwortlich.
§ 58
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
(1)
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden
Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
(2)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden
Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten sind innerhalb von zwei
Jahren an die Vorschriften des § 55 Absatz 2 anzupassen.
§ 59
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 57 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
2. entgegen § 57 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt und
3.
entgegen § 58 Absatz 2 nach Fristablauf nicht in jeden Beherbergungsraum
mindestens einen Rauchwarnmelder einbaut oder diese nicht so anbringt und
betreibt, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Teil 3
Verkaufsstätten
§ 60
Anwendungsbereich
Die
Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume
und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr
als 2 000 m² haben.
§ 61
Begriffe
(1)
Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
2. mindestens einen Verkaufsraum haben und
3.
keine Messebauten sind.
Zu
einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar,
insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen.
Als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie
durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.
(2)
Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss,
dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche
liegt. Dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht,
die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen.
(3)
Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen
angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige
Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht
als Verkaufsräume.
(4)
Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume
liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
(5)
Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie
verbinden.
§ 62
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende
Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen
Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend
sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen
Feuerlöschanlagen.
§ 63
Außenwände
Außenwände
müssen bestehen aus
1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen,
2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
3.
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens
feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.
§ 64
Trennwände
(1)
Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur
Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen
haben.
(2)
In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen sind Lagerräume mit
einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter
Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen
Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume
müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte
von nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen
mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
§ 65
Brandabschnitte
Verkaufsstätten
sind durch Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden in Brandabschnitte
zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10 000 m²,
2. sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5 000 m²,
3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3 000 m² oder
4.
sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1
500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse
erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts
nicht mehr als 3 000 m² beträgt.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen
Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden,
wenn
1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,
2. die Ladenstraßen auf einer markierten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden,
3. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 75 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist,
4. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist und
5.
die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie
lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie
darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.
(3)
In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen die
Gebäudetrennwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen
nicht hergestellt zu werden, wenn
1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Gebäudetrennwände haben und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,
2. die Ladenstraßen auf einer markierten Länge von 5 m beiderseits der Gebäudetrennwand und auf der vollen Breite von Brandlasten freigehalten werden,
3.
die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 in diesem Bereich erfüllt sind.
(4)
Öffnungen in den Gebäudetrennwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige,
dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen
Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen
bewirken.
(5)
Gebäudetrennwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der
Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des
Daches nicht hinweggeführt werden.
(6)
§ 31 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung bleibt unberührt.
§ 66
Decken
(1)
Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der
Geländeoberfläche liegt, brauchen nur
1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder
2.
aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten
mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Für
die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken
außer Betracht.
(2)
Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen,
Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsstätten mit selbsttätigen
Feuerlöschanlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn
auch der Deckenhohlraum durch die selbsttätigen Feuerlöschanlagen geschützt ist.
(3)
In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen
Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen
Ladenstraßen
1. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
2.
in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, soweit die Öffnungen
für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.
§ 67
Dächer
(1)
Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der
Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige
Bauteile getrennt sind, muss
1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder
3.
feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige
Feuerlöschanlagen.
(2)
Bedachungen müssen
1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
2.
bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden
oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind,
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der
Dampfsperre.
(3)
Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen
abweichend von Absatz 2 Nummer 1
1. schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
2.
nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.
Sie
dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
§ 68
Bekleidungen, Dämmstoffe
(1)
Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
müssen bestehen aus
1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten oder
2.
nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige
Feuerlöschanlagen.
(2)
Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3)
Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen
in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in
Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 69
Rettungswege
(1)
Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in
demselben Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt führende
Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden
sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen
ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das
Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
(2)
Von jeder Stelle
1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung und
2.
eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung
muss
mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar
sein (erster Rettungsweg).
(3)
Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der
Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn
1. der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume nicht über diese Ladenstraße führt oder
2.
der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m² und eine
Raumtiefe von höchstens 10 m hat, großflächige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße
bestehen und die Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen
ins Freie oder einen notwendigen Treppenraum verfügt.
(4)
In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder in erdgeschossigen
Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach Absatz 2 und 3 innerhalb von
Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er
über einen notwendigen Flur für Kundinnen und Kunden mit einem unmittelbaren
Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führt.
(5)
Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße
in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.
(6)
In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die
Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.
(7)
An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von
Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch
Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
(8)
Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht
durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m
nicht überschreiten.
§ 70
Treppen
(1)
Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für
notwendige Treppen nach § 69 Absatz 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(2)
Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein
und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Es genügt eine Breite
von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren
Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
(3)
Notwendige Treppen brauchen nicht in notwendigen Treppenräumen zu liegen und
die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder
2.
eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese
Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.
(4)
Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig.
Dies gilt nicht für Treppen nach Absatz 3.
(5)
Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie
Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über
Treppenabsätze fortzuführen.
§ 71
Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1)
Innenliegende notwendige Treppenräume sind in Verkaufsstätten zulässig.
(2)
Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden
hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3)
Treppenraumerweiterungen müssen
1. die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen,
2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
3.
mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in
Verbindung stehen.
Sie
dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
§ 72
Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
(1)
Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
(2)
Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen
1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
2.
mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Bodenbeläge
in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens
schwerentflammbar sein.
(3)
Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Es
genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind,
deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
(4)
Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Abweichend von Satz 1 genügt für
Verkaufsräume, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt, eine
Breite von 1,50 m. Die Hauptgänge müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen
ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen
und Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen
unverrückbar sein.
(5)
Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen
innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch
Einbauten, feste Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die der Präsentation
dienen, eingeengt sein.
§ 73
Ausgänge
(1)
Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei
Ausgänge haben, die zum Freien oder zu notwendigen Treppenräumen führen. Für
Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m²
haben, genügt ein Ausgang.
(2)
Kellergeschosse mit anderen als den in Absatz 1 genannten Nutzungen müssen in
jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von diesen
Ausgängen muss mindestens einer unmittelbar oder über eine eigene außenliegende
Treppe, die mit anderen über dem Erdgeschoss liegenden Treppenräumen des
Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen.
(3)
Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein. Für Ausgänge aus
Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine
Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein
als der Flur.
(4)
Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in
notwendige Treppenräume müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m²
1. der Flächen der Verkaufsräume und
2.
die Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Flächen der
Ladenstraße bezogen auf die Mindestbreite nach § 72 Absatz 1
haben.
Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit
sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als
die notwendige Treppe.
(5)
Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in
Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen
Treppen.
§ 74
Türen in Rettungswegen
(1)
In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Türen von
notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden
mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen
Türen, die ins Freie führen.
(2)
In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen müssen Türen von
notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden
rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
(3)
Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur
in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der
Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen
von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall
jederzeit geöffnet werden können.
(4)
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie
Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der
Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(5)
Karusselltüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt
nicht für automatische Karussell- und Schiebetüren, die die Rettungswege im
Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen
Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(6)
Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen,
Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen
sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.
§ 75
Rauchableitung
(1)
In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils
mehr als 50 m² Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche,
Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der
Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2)
Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 48 Absatz 2 der Landesbauordnung haben,
2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
4. Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind; bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend bemessen sind und
5.
Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn
diese Räume über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum
indirekt entraucht werden können und dieser Raum die Anforderungen nach Nummer
1, 2 oder 3 erfüllt.
(3)
Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Halbsatz 1 maschinelle
Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der
Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle
mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet
wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt
1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
2.
ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt
ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer
Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden
Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.
Die
Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet
werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht
überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen
nach Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet
werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen
sind.
(4)
Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nummer
1 bis 3 in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen
Räumen vorhandene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der Brandmeldeanlage
oder, soweit § 76 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 Anwendung findet, der
selbsttätigen Feuerlöschanlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und
die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1
einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der
Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5)
Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 37 Absatz 11 Satz 2 der Landesbauordnung, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben, und
2.
notwendigen Treppenräumen gemäß § 37 Absatz 12 Satz 1 der Landesbauordnung,
wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m²
aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen
Treppenraumabschluss angeordnet werden.
(6)
Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5
Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung
über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn
die Wände der Schächte raumabschließend sind und in der höchsten
vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Bauteile
ausgeführt sind, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen
sind.
(7)
Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2 und 5, mit Abschlüssen versehene
Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und
Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben,
die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden
können. Sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt
werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem
Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als
Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
(8)
Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und von Hand von einer jederzeit
zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
(9)
Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem
Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen
Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen
Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar
sein. Manuell zu öffnende Zuluftflächen nach Absatz 2 und 7 müssen mit einem
Hinweisschild mit der Bezeichnung „ZULUFT“ gekennzeichnet sein.
(10)
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten mit
einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer
Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums
mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische
Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der der Anlage
erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen
betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
§ 76
Beheizung
Feuerstätten
dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur
Beheizung nicht aufgestellt werden.
§ 77
Sicherheitsbeleuchtung
(1)
In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so
beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher und Betriebsangehörige
auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen
Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2)
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Grundfläche,
3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und
6.
für die Beleuchtung der Stufen.
§ 78
Blitzschutzanlagen
Gebäude
mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.
§ 79
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Brandmeldeanlagen und
Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1)
Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für
1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 65 Absatz 1 Nummer 3 und
2.
sonstige Verkaufsstätten nach § 65 Absatz 1 Nummer 4.
Geschosse
einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen
haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der
Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m²
haben.
(2)
In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
1. geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden,
2. Brandmeldeanlagen mit nichtselbststätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst und
3.
Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und
Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.
In
Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Brandmeldeanlagen
mit selbsttätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen
Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und
den Rettungsdienst vorhanden sein. Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen
Brandmeldern müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert
sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und
selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die
Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet
werden.
(3)
In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge, die außerhalb von notwendigen
Treppenräumen angeordnet sind, mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein,
die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss
sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder ein
anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren und dort stillgesetzt werden.
§ 80
Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen
(1)
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der
Verkaufsstätte durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Verkaufsstätte mit
technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(2)
Verkaufsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei
Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen
Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
3. selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
4. Rauchabzugsanlagen,
5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
6. Brandmeldeanlagen,
7. Alarmierungsanlagen und
8. Druckerhöhungsanlagen und
9.
Gebäudefunkanlagen.
§ 81
Lage der Verkaufsräume
Verkaufsräume,
ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der
Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel
nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.
§ 82
Räume für Abfälle
Verkaufsstätten
müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei
Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie
mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.
§ 83
Gefahrenverhütung
(1)
Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in Verkaufsräumen und
Ladenstraßen verboten. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar
hinzuweisen.
(2)
In notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen
Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf
Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 72 Absatz 1, 3 und 4
erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.
§ 84
Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
(1)
Kundinnen und Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte
unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche
Verkehrsflächen gelangen können.
(2)
Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen
für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.
(3)
Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für
die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist
dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 85
Verantwortliche Personen
(1)
Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der
Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.
(2)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
2.
je angefangene 2 000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den
Brandschutz zu bestellen.
Die
Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf
Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die
Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu
sorgen.
(3)
Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 69 Absatz 8
Satz 2, des § 72 Absatz 5, der §§ 83, 84 Absatz 3, des § 85 Absatz 5 und des §
86 zu sorgen.
(4)
Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der
Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
(5)
Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während
der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
§ 86
Brandschutzordnung, Räumungskonzept
(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit
der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind
1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
2.
die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und
geordnete zur Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter
besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,
festzulegen.
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Verkaufsstätten, deren
Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5 000 m² haben, gesondert in einem
Räumungskonzept darzustellen.
(2)
Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach
mindestens einmal jährlich zu belehren über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2.
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder
bei einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept.
(3)
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne
anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§ 87
Toilettenräume
Verkaufsstätten
müssen mindestens einen Toilettenraum für Kundinnen und Kunden haben. Bei
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile
eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 3 000 m² haben, kann der Anforderung
nach Satz 1 auch dadurch entsprochen werden, dass Toilettenräume für
Beschäftigte im Bedarfsfall auch Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen und
hierauf in den Verkaufsräumen deutlich wahrnehmbar hingewiesen wird. Die
Toilettenräume müssen barrierefrei sein, wobei mindestens eine Toilette
barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein soll.
§ 88
Barrierefreie Stellplätze
Mindestens
3 Prozent – für Großhandelsmärkte mindestens 1 Prozent – der notwendigen
Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf
diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 89
Weitergehende Anforderungen
An
Lagerräume, deren Lagerguthöhe mehr als 9 m (Oberkante Lagergut) beträgt,
können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt
werden.
§ 90
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
Auf
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten
sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. Die betrieblichen und
organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 86 Absatz 1 und 2 sind innerhalb
von zwei Jahren umzusetzen.
§ 91
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 69 Absatz 8 Satz 2 vergrößert,
2. Rettungswege entgegen § 72 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,
3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 74 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
4. in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 83 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 83 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 84 Absatz 3 nicht freihält,
7. als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 85 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind und
10.
die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt
oder verhindert.
Teil 4
Hochhäuser
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser
§ 92
Anwendungsbereich
Teil
4 gilt für Hochhäuser im Sinne des § 2 der Landesbauordnung. Höhe im Sinne des
Teils 4 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraums
über der Geländeoberfläche.
§ 93
Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und
Eingänge für die Feuerwehr
(1)
Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder
Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und
Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
(2)
Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und
Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen
unmittelbar erreichbar sein.
(3)
Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in
unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.
Kapitel 2
Bauvorschriften für Hochhäuser
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern
§ 94
Bauteile
(1)
Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen
feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2)
Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden
mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.
(3)
Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4)
Raumabschließende Bauteile müssen bis an andere raumabschließende Bauteile
mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis
unter die Dachhaut führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile
müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse
an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(5)
Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile
müssen sein
1. Geschossdecken,
2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und
3.
Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.
Die
Wände der Bauteile aus Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden
haben. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände
anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
(6)
Raumabschließend feuerbeständig müssen sein
1. Wände von Installationsschächten,
2. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,
3. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,
4. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller und
5.
Wände offener Gänge.
(7)
Raumabschließend feuerhemmend müssen sein
1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,
2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,
3. Wände notwendiger Flure,
4. durchgehende Systemböden und
5.
durchgehende Unterdecken.
Systemböden
oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3
durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden
nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche
Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende
Wirkung.
(8)
Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Dies gilt nicht für
1. Fensterprofile,
2. Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen,
3. Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen und
4.
Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und
Umwehrungen.
§ 95
Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
(1)
Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und
selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile
entsprechen. Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse
genügen für Öffnungen in Wänden zwischen
1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
2. Vorräumen und notwendigen Fluren,
3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,
4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten sowie
5.
Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 1 sowie
Räumen gemäß § 112 Absatz 4 und anderen Räumen.
Rauchdichte
und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen
1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,
2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen sowie
3.
offenen Gängen und notwendigen Fluren.
In
Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 4
der Landesbauordnung entsprechen.
(2)
In Systemböden müssen Revisionsöffnungen so angeordnet sein, dass eine
Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In
durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die
für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Dies gilt für
durchgehende Unterdecken entsprechend.
(3)
Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen
dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von
Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m²
genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.
§ 96
Dächer
Die
Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachhaut
darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm
dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt
ist. § 94 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 97
Anforderungen an Baustoffe
(1)
Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in
1. notwendigen Treppenräumen,
2 Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,
3. Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten und
4.
Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.
Bodenbeläge
in notwendigen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein.
(2)
Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig,
wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen
geschützt sind. Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen innerhalb des
Fußbodenaufbaus sind zulässig, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend
widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden.
Satz 3 gilt nicht für Systemböden.
(3)
Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren
Baustoffen ausgefüllt sein.
Abschnitt 2
Rettungswege von Hochhäusern
§ 98
Führung und Bemessung von Rettungswegen
(1)
Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem
Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins
Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Beide Rettungswege dürfen
innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die
Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen und den Kellergeschossen müssen
getrennt ins Freie führen. Sie dürfen gemeinsam ins Freie führen, wenn das
Gebäude über eine selbsttätige Feuerlöschanlage verfügt.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss
mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines
Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar
sein.
(3)
Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m
betragen. Die lichte Breite der Türen in Rettungswegen muss mindestens 0,90 m,
in der Ausgangsebene mindestens 1,20 m betragen.
(4)
Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar
gekennzeichnet sein.
§ 99
Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume
(1)
In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei
notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.
(2)
In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als
Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.
(3)
Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen und
notwendige Treppenräume von Kellergeschossen mit Aufenthaltsräumen müssen als
Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein.
(4)
Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen
oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. Innenliegende
Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein.
(5)
Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie
führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie
1. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein und
2.
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen.
(6)
Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine
Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig
1. ins Freie,
2. zu Räumen nach Absatz 5 und
3.
zu notwendigen Fluren.
(7)
Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im
freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen
kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
1. ins Freie und
2.
zu offenen Gängen.
Zur
Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig.
(8)
Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet
sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. Öffnungen in den Wänden dieser
Vorräume sind zulässig
1. ins Freie,
2. zu Räumen nach Absatz 5,
3. zum Sicherheitstreppenraum und
4.
zu notwendigen Fluren.
(9)
Vor den Türen notwendiger Treppenräume in den Kellergeschossen müssen Vorräume
angeordnet sein. In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor
den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. Öffnungen in den Wänden der
Vorräume sind zulässig
1. ins Freie,
2. zum notwendigen Treppenraum,
3. zu notwendigen Fluren,
4. zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, und
5.
zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen.
(10)
Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder zum notwendigen
Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.
§ 100
Notwendige Flure
(1)
Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie
führen.
(2)
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m
sein. Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem
notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen.
Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare rauchdichte und
selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.
(3)
Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, deren
Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.
(4)
In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder
hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m² Grundfläche
1. gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen der Räume zu notwendigen Fluren führen und
2.
Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die
nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden.
(5)
In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche nur zulässig, wenn
1. die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,
2. der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und
3.
der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat.
§ 101
Türen in Rettungswegen
(1)
Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen,
Stichfluren und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Die Türen der Rettungswege müssen jederzeit von innen leicht und in voller
Breite geöffnet werden können.
(2)
Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für
selbsttätige Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.
Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln
der Türen verhindern.
(3)
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie
Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der
Türen bewirken (Feststelleinrichtungen). Sie müssen auch von Hand geschlossen
werden können.
(4)
Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und
Besuchern, wie Karusselltüren oder Drehkreuze, sind in Rettungswegen nur
zulässig, wenn sie im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite
geöffnet werden können.
Abschnitt 3
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern
§ 102
Räume mit erhöhter Brandgefahr
Die
Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m², in
Hochhäusern nach § 115 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m²
betragen.
§ 103
Feuerwehraufzüge
(1)
Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben.
(2)
Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Vorraum eines Feuerwehraufzugs in
höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie
gemessen.
(3)
Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht
eindringen können.
(4)
Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch
nicht eindringen können. Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem
notwendigen Treppenraum angeordnet sein.
(5)
Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. Bei
maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der
Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.
(6)
Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen.
(7)
Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet
sein.
(8)
Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit
einer Fläche von mindestens 600 cm² haben.
(9)
Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein
Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren
möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus
geöffnet werden können.
§ 104
Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
(1)
Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m² Grundfläche haben
und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. Der Abstand zwischen der
Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen.
(2)
Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen
1. ins Freie,
2. zu Fahrschächten und
3.
zu notwendigen Fluren.
(3)
Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn
diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.
(4)
In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie
durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind.
§ 105
Druckbelüftungsanlagen
Hochhäuser
müssen getrennte lüftungstechnische Anlagen (Druckbelüftungsanlagen) für
1. innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie
2.
Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume
haben,
damit Feuer und Rauch nicht eindringen können. Im Brandfall muss ein
Durchspülen dieser Räume so erfolgen, dass
1. die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt,
2. die mittlere Luftgeschwindigkeit durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume mindestens 2,0 m/s und durch geöffnete Türen des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mindestens 0,75 m/s beträgt,
3. die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte, gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen darf und
4.
die Außenluftansaugung so erfolgt, dass kein Rauch angesaugt werden kann.
Die
Lüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlage selbsttätig ausgelöst werden
und umgehend nach Auslösung den maximalen Luftvolumenstrom fördern. Ist nur ein
innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die
Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite
Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.
§ 106
Feuerlöschanlagen
(1)
Hochhäuser müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, die die
Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu
Geschoss ausreichend lang verhindern.
(2)
Bei Ausfall von Geräten oder Bauteilen, ohne die eine Versorgung der
Feuerlöschanlagen in den Geschossen nicht möglich ist, müssen betriebsbereite
Ersatzgeräte oder -bauteile deren Funktion übernehmen.
(3)
Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten
Schächten haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung
über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. In
Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen
unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an dieselbe Steigleitung
angeschlossen sind.
(4)
Bei Ausfall der selbsttätigen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die
Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt
werden.
(5)
Hochhäuser müssen nasse Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss für
die Feuerwehr haben
1. in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge,
2. in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume und
3.
bei notwendigen Treppenräumen ohne Vorräume an geeigneter Stelle.
(6)
Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen
darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und
nicht mehr als 0,80 MPa betragen.
§ 107
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale,
Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1)
Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben, die
1. alle Räume,
2. Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle,
3. Hohlräume von Systemböden und
4.
Hohlräume von Unterdecken
vollständig
überwachen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung.
(2)
Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch selbsttätig eine Alarmierung im
betroffenen Geschoss auslösen. Das Alarmsignal muss sich von anderen Signalen
unterscheiden und in jedem Raum des betroffenen Geschosses wahrgenommen werden
können. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen
Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale
unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz,
die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet
werden.
(3)
Hochhäuser müssen Alarmierungsanlagen haben. Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe
müssen zusätzlich Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen
alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. Die Vorräume der
Feuerwehraufzüge müssen eine Gegensprechanlage mit Verbindung zur Brandmelder-
und Alarmzentrale haben.
(4)
In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige-
und Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs-und
Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen
vorhanden sein.
(5)
In Hochhäusern müssen Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein,
die durch die selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die
Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit
Ausgang ins Freie oder ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren und
dort stillgesetzt werden.
§ 108
Sicherheitsbeleuchtung
(1)
In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall
der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
(2)
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in Rettungswegen,
2. in Vorräumen von Aufzügen und
3.
für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.
§ 109
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen,
Gebäudefunkanlagen
(1)
Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der
allgemeinen Stromversorgung für mindestens drei Stunden den Betrieb der
sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Druckbelüftungsanlagen
5. Brandmeldeanlagen,
6. Alarmierungsanlagen,
7. Aufzüge und
8.
Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.
Die
an die Sicherheitsstromversorgungsanlagen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze
für die Stromversorgung müssen mindestens bis zur geschossweisen
Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei einem Brand
ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten.
(2)
Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die elektrischen und
elektronischen Systeme schützen, die der sicherheitstechnischen
Gebäudeausrüstung dienen.
(3)
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des
Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit
technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
110
Rauchableitung
Jedes
Geschoss sowie Installationsschächte müssen entraucht werden können.
§ 111
Aufzüge
(1)
Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen
angefahren werden.
(2)
Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
(3)
In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und
auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit
Geschossnummer zu kennzeichnen.
§ 112
Leitungen, Installationsschächte und -kanäle
(1)
Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten
angeordnet werden. Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten
geführt werden. Dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines
Installationsschachtes erforderlich sind. Brennstoffleitungen müssen in eigenen
Installationsschächten und -kanälen geführt werden. Satz 1 gilt nicht für
wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
(2)
Installationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet
werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können.
Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle müssen
Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung
möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind.
(3)
Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken
feuerhemmend abgeschottet sein. Dies gilt nicht, wenn der Schacht in Abständen
von maximal 30 m in Höhe einer Geschossdecke feuerbeständig abgeschottet wird.
(4)
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen Elektroleitungen, die durch mehrere
Geschosse führen, außerhalb von Installationschächten verlegt werden, wenn die
Verlegung nur in Räumen erfolgt, deren raumabschließende Decken und Wände
feuerbeständig sind. Diese Räume dürfen nur elektrische Installationen
enthalten und nicht anderweitig genutzt werden.
§ 113
Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen
dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Druckbelüftungsanlagen nicht
beeinträchtigen.
§ 114
Feuerstätten, Brennstofflagerung
(1)
Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. Einzelfeuerstätten in
Nutzungseinheiten sind unzulässig.
(2)
Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem
Erdgeschoss gelagert werden. Dies gilt nicht für den Tagesvorrat von
Brennstoffen für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen.
Abschnitt 4
Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe
§ 115
Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe
(1)
Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind selbsttätige Feuerlösch-,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn
1. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,
2. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben oder bei mehr als 200 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 200 m² Grundfläche unterteilt sind,
3. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird; die Behinderung des Brandüberschlags kann auch durch andere Maßnahmen erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass dem Zweck der Anforderung auf andere Weise entsprochen wird, zum Beispiel mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens,
4. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sicher gestellt ist und
5.
die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder
mit Netzstromversorgung erfolgt.
Satz
1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzungen oder
anderen gleichwertigen Nutzungen, die nicht mehr als 400 m² Grundfläche über
dem ersten Obergeschoss haben, oder für solche Nutzungseinheiten mit mehr als
400 m² Grundfläche, wenn sie durch raumabschließende, feuerbeständige Wände,
die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 400 m²
Grundfläche unterteilt werden.
(2)
Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind Brandmeldeanlagen nicht
erforderlich, wenn
1. sie selbsttätige Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen haben,
2. über dem ersten Obergeschoss ausschließlich Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzung oder anderen gleichwertigen Nutzungen sind,
3. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,
4. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche haben oder bei mehr als 1 600 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerhemmende Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche unterteilt sind und
5.
die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der
Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist.
Innerhalb
derselben Nutzungseinheit sind Öffnungen ohne Verschlüsse in Geschossdecken zur
Verbindung von höchstens drei übereinanderliegenden Geschossen zulässig. Für
Hochhäuser nach Satz 1 mit nicht mehr als 30 m Höhe sind Feuerwehraufzüge nicht
erforderlich.
(3)
In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor notwendigen Treppenräumen
und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie
über eine Grundfläche von mindestens 6 m² verfügen (gemeinsamer Vorraum).
Gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 dürfen Öffnungen zu Vorräumen
innenliegender Sicherheitstreppenräume haben. Die Abschlüsse dieser Öffnungen
müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
(4)
In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit selbsttätigen
Feuerlöschanlagen sind Öffnungen in den Wänden von Vorräumen innenliegender
Sicherheitstreppenräume, von Vorräumen der Feuerwehraufzüge oder von
gemeinsamen Vorräumen zu bis zu zwei Nutzungseinheiten zulässig. Die Abschlüsse
der Öffnungen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; der
Abstand zu Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen beziehungsweise Türen zu
Sicherheitstreppenräumen muss mindestens 3 m betragen. In den Wänden von
notwendigen Fluren innerhalb einer Nutzungseinheit genügen dichtschließende
Abschlüsse.
Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Hochhäuser
§ 116
Freihaltung der Rettungswege
(1)
Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
(2)
In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt
werden.
§ 117
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne,
Flucht- und Rettungswegepläne
(1)
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung
aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung
sind mindestens festzulegen
1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,
2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes,
3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und
4.
die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.
(2)
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne
anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§ 118
Verantwortliche Personen
(1)
Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben für Hochhäuser, mit Ausnahme von
Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht
mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem
Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte
zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. Die
Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten
Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den
betrieblichen Brandschutz zu überwachen und den Eigentümerinnen und Eigentümern
festgestellte Mängel zu melden.
(2)
Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Verpflichtungen nach Absatz 1
durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiberinnen oder Betreiber übertragen,
wenn diese oder deren Beauftragte mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen
vertraut sind. Die Verantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer bleibt
unberührt.
Kapitel 4
Bestehende Hochhäuser
§ 119
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser
Ein
Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Betriebsvorschriften des
Kapitels 3 auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden
Hochhäuser entsprechend anzuwenden.
§ 120
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststelleinrichtung fest stellt,
2. entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,
3. entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,
4. entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und
5.
entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.
Teil 5
Garagen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Garagen
§ 121
Anwendungsbereich
Die
Vorschriften des Teils 5 gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2
Absatz 8 der Landesbauordnung.
§ 122
Begriffe und allgemeine Anforderungen
(1)
Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. bis 100 m² Kleingaragen,
2. über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen oder
3.
über 1 000 m² Großgaragen.
(2)
Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende
unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel
der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3)
Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar
ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt
mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen
mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie
führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen
eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind auch Stellplätze
mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze).
(4)
Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2
und 3 nicht erfüllen.
(5)
Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30
m unter der Geländeoberfläche liegen.
(6)
Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die
Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen
befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(7)
Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in
einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(8)
Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen
der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Verkehrsflächen von Zu-
und Abfahrten außerhalb einer Garage im Freien werden der Nutzfläche nicht
zugerechnet. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der
Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern
(Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der
Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 122 Absatz 6 nichts anderes bestimmt
ist.
(9)
Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen
von Garagen sind so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und
jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie beziehungsweise er mit
der Anlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu
versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und
verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu
vermeiden.
(10)
Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen, die durch Aufsichtspersonen
kontrolliert werden, müssen einen Raum für Aufsichtspersonen haben, dessen Lage
durch geeignete Hinweiszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein
muss.
(11)
Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl
von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen
vorbehalten sind (Frauenparkplätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich
zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von
der Aufsichtsperson eingesehen oder durch Video-Kameras kontrolliert werden
können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut
sichtbare Alarm-Melder anzubringen. Die zu den Frauenparkplätzen führenden
Treppenräume müssen durch Video-Kameras kontrolliert werden können.
(12)
Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für automatische Garagen.
Kapitel 2
Bauvorschriften
§ 123
Zu- und Abfahrten
(1)
Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von
mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
(2)
Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig behindernden Anlagen, wie
Schranken und Tore, muss ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden
sein, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
erforderlich ist.
(3)
Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen
mindestens 2,75 m breit sein. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss
mindestens 5 m betragen. Beträgt der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes
weniger als 10 m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden, wenn dies wegen
hohen Verkehrsaufkommens erforderlich ist. Für Fahrbahnen im Bereich der Zu-und
Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.
(4)
Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5)
Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein erhöhter
oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht für
Fußgängerinnen und Fußgänger besondere Zugänge vorhanden sind.
(6)
In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die
dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7)
Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.
§ 124
Rampen
(1)
Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt
sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten
Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine
Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. Der Halbmesser des inneren
Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.
(2)
Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 Prozent
Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. Bei
Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen der
Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
(3)
In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängerinnen und Fußgängern benutzt
werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der
Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von
Fußgängerinnen und Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot
hinzuweisen.
(4)
Für Rampen in Verbindung mit Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5)
Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
§ 125
Einstellplätze und Fahrgassen
(1)
Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Seine Breite muss
mindestens betragen:
1. 2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist,
2. 2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist,
3. 2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweisen und
4.
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist.
Einstellplätze
auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1
bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese
Plattformen. Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in
allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(2)
Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von
Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle
erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse |
Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplatzbreite von |
||
|
2,45 |
2,55 |
2,65 |
90 |
6,50 |
6,00 |
5,50 |
bis 45 |
3,50 |
3,25 |
3,00 |
Vor
kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein,
wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse
hineinragen.
(3)
Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der
Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei
Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(4)
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen
zulässig, wenn
1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
3.
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5)
Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am
Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht
für
1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,
2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
3.
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel-
und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte
Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6)
Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und
Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben und ein
Öffnen der Abschlüsse mit den Mitteln der Feuerwehr einfach möglich ist.
(7)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.
§ 126
Lichte Höhe
Mittel-
und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter
Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von
mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.
§ 127
Tragende Wände, Decken, Dächer
(1)
Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen
Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
(2)
Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so
brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 29 und 34 der Landesbauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben oder
2.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung
dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
(3)
Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen
Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein
der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren
Baustoffen zu bestehen.
(4)
Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als
automatische Garage genutzt wird.
(5)
Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
(6)
Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden sowie unter Decken und Dächern müssen
1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren oder
2.
bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen
bestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig
überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach
höchstens 0,02 m beträgt.
(7)
Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
(8)
Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung
schwerentflammbarer Baustoffe ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte
Oberfläche haben.
§ 128
Außenwände
(1)
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel-
und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
§ 129
Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
(1)
Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen die
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des
Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Wände zwischen Mittel-
oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.
(2)
In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten,
insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
§ 130
Gebäudeabschlusswände
Als
Gebäudeabschlusswände sind Brandwände erforderlich. Bei eingeschossigen
oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen feuerbeständige Wände ohne
Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
§ 131
Bauliche Anforderungen an Kleingaragen
(1)
Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig.
Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen,
die nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der
Landesbauordnung an tragende Wände oder Decken dieser Gebäude gestellt werden.
(2)
Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen
feuerhemmend sein, soweit sich aus der Landesbauordnung oder nach Vorschriften
aufgrund der Landesbauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt.
(3)
Als Gebäudeabschlusswände genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine
Gebäudeabschlusswand nicht erforderlich.
(4)
Öffnungen in Wänden zwischen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder
Gebäuden müssen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüsse
versehen werden.
(5)
Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 35 Absatz 7 der
Landesbauordnung nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 132
Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1)
Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens
durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in
Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitt darf
1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m² oder
2.
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²
betragen. Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2)
Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden
Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen
Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen
bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht
für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.
(3)
Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6
000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4)
§ 32 Absatz 1 der Landesbauordnung ist auf Garagen nicht anzuwenden.
§ 133
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1)
Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzern der Garage
dienen, dürfen
1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Sicherheitsschleusen verbunden sein und
2.
mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit
mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen verbunden sein.
Wände
und Decken der Sicherheitsschleusen müssen feuerbeständig sein. Die Tür der
Sicherheitsschleuse zu einem Flur, Treppenraum und Aufzugsvorraum muss
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Die Tür der
Sicherheitsschleuse zu der Garage muss feuerhemmend und selbstschließend sein.
Beide Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Abweichend davon darf die
Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in
einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt und direkt ins Freie führt.
(2)
Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen
sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens
feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische
Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen
Gebäuden nicht verbunden sein.
(3)
Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander
verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein und
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 134
Rettungswege
(1)
Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander
unabhängige bauliche Rettungswege haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über
eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren
Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen,
dürfen notwendige Treppen ohne eigene Treppenräume errichtet werden. § 37 Absatz
3 der Landesbauordnung ist auf Garagen nicht anzuwenden.
(2)
Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss
mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum
erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m oder
2.
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
erreichbar
sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu
messen.
(3)
In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf
die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen
Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch
dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch
beleuchtete oder hinterleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
(4)
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Dächer mit Einstellplätzen.
(5)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.
(6)
Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen
während der Betriebszeit von innen leicht und in voller Breite zu öffnen sein.
§ 135
Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen
(1)
In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung
vorhanden sein. Sie muss so schaltbar sein, dass während der Betriebszeit die
Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im Übrigen ständig mindestens 1 Lux beträgt.
Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwischen den
Leuchten in der Mitte der Fahrgassen gemessen.
(2)
In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem
Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine
Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.
(4)
Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Garage
durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Garage mit technischen Anlagen
zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
§ 136
Lüftung
(1)
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so
große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Bereiche der Garage
ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine
maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2)
Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr,
wie Garagen von Wohngebäuden, genügt eine natürliche Lüftung durch
Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen
1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 m² je Garageneinstellplatz haben,
2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
3. unverschließbar sein und
4.
so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gewährleistet
ist.
Die
Lüftungsschächte müssen
1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und
2.
bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500
m² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien
Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 m² je Garageneinstellplatz haben.
(3)
Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von Absatz 1 eine
natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer anerkannten
sachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Mittelwert des
Volumengehaltes an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe
Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden
(CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im
Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird, und wenn dies auf
der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen
Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer anerkannten
sachverständigen Person bestätigt wird.
(4)
Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der
CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden
Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als
erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr
mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je
m² Garagennutzfläche abführen kann. Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen
Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen
Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(5)
Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich
große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den
erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer
maschinellen Zu- und Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist
werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen.
Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden,
müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines
Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6)
Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen
CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen
müssen so beschaffen sein, dass die Garagenbenutzer bei einem CO-Gehalt der
Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu
aufgefordert werden, die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen
die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen
an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.
§ 137
Brandmeldeanlagen
(1)
Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen
Brandmeldern haben.
(2)
Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit
baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen
erforderlich sind. Die Art der Brandmelder (selbsttätige, nichtselbsttätige
Brandmelder) richtet sich nach der Art der Brandmelder, die für die baulichen
Anlagen oder Räume vorgeschrieben ist, mit denen die geschlossenen
Mittelgaragen in Verbindung stehen.
(3)
Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig
zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den
Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
§ 138
Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1)
Unterirdische Mittel- und Großgaragen müssen in allen Geschossen in der Nähe
jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe über Wandhydranten an einer nassen
Steigleitung für die Feuerwehr verfügen (Wandhydrant Typ F). Im Einvernehmen
mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können
anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.
(2)
Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1. in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoss liegen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
2. in automatischen Garagen und
3.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen
Hebebühnen.
(3)
Über jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Meldung
unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz,
die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet
werden.
(4)
Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug
1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind, oder
2.
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung
selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten,
deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens
die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens
zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft
muss vorhanden sein.
(5)
Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die
1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 136 Absatz 2 haben oder
2.
selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 und eine maschinelle Abluftanlage
nach § 136 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m²
Garagennutzfläche abführen kann.
Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Garagen
§ 139
Betriebsvorschriften für Garagen
(1)
In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der
Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. Anstelle
einer ständig anwesenden Aufsichtsperson genügt eine Monitorkontrolle der
Garage, wenn gewährleistet ist, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig
besetzten Stelle übertragen werden, damit im Gefahren- oder Störfall eine
Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigt wird und die Garage innerhalb
angemessener Zeit erreichen kann.
(2)
In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach §
135 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von
mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer
entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(3)
Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass
sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet
sein.
(4)
In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von
Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l
Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren
Behältern aufbewahrt werden.
(5)
Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen in Mittel- und Großgaragen je
Einstellplatz bis zu vier Räder für ein Kraftfahrzeug innerhalb eines
Einstellplatzes gelagert sowie Fahrräder innerhalb der Garage abgestellt
werden. Die Nutzbarkeit der notwendigen Stellplätze darf durch die Lagerung der
Räder und das Abstellen der Fahrräder nicht beeinträchtigt sein. Abstellplätze
für Fahrräder erfordern keine Trennwände nach § 129 Absatz 1.
(6)
In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und
offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und
dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut ,,Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen.
§ 140
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1)
Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht
abgestellt werden.
(2)
Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur
abgestellt werden, wenn
1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
2. Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind oder
4.
die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge in Ausstellungs-, Verkaufs- und
Lagerräumen für Kraftfahrzeuge sowie betriebseigene Kraftfahrzeuge in
Werkräumen, sofern die Abstellfläche im Verhältnis zur Grundfläche des
Werkraumes untergeordnet ist.
Kapitel 4
Besondere Vorschriften für Garagen
§ 141
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 136 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,
2. entgegen § 139 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig anwesend ist oder nicht dafür sorgt, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden,
3.
entgegen § 139 Absatz 2 geschlossene Mittel-und Großgaragen während der
Betriebszeit nicht ständig beleuchtet.
§ 142
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen
(1)
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen
sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.
(2)
Betreiberinnen oder Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen
geschlossenen Großgaragen haben Frauenparkplätze (§ 122 Absatz 11) innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzurichten.
Teil 6
Betriebsräume für elektrische Anlagen
§ 143
Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen
Die
Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von
1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
3.
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene
sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
in
Gebäuden.
§ 144
Begriffsbestimmung
Betriebsräume
für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die
ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen.
§ 145
Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen
Innerhalb
von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen
elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1
genannten elektrischen Anlagen in
1. freistehenden Gebäuden und
2.
in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
wenn
diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.
Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2
genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder
Heizräumen aufgestellt werden.
§ 146
Anforderungen an elektrische Betriebsräume
(1)
Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall
von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar
sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen
werden können. Sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar
zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu
einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.
(2)
Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen
ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. Sie müssen eine lichte
Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine
Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.
(3)
Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend
wirksam be- und entlüftet werden.
(4)
In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht
zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht
vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus
der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen
nach § 143 Nummer 3.
§ 147
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und
Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
(1)
Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und
Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind
feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen
darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht
gefährdet werden.
(2)
Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie
im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Soweit sie ins Freie
führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. An den
Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
(3)
Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer
synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt < 300°C als Kühlmittel muss
mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie
führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen
Räumen in Verbindung stehen.
(4)
Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen
befinden, deren Fußboden mehr als 4m unter der festgelegten Geländeoberfläche
liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.
(5)
Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen
wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden.
Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen.
Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
(6)
Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für
Fußbodenbeläge.
(7)
Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher
aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis
zu 1 000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es,
wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig
ausgebildet sind. An den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige
Schwellen vorhanden sein.
§ 148
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste
Stromerzeugungsaggregate
(1)
Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer
Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem
erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden
Feuerwiderstandsdauer ausgeführt sein. § 147 Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6
gelten sinngemäß. Für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt
Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen
der raumabschließenden Bauteile entsprechen. Die Türen müssen selbstschließend
sein.
(2)
Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder
beheizt werden können.
§ 149
Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
(1)
Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale
Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener
sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände,
müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen
entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. § 147 Absatz 5 Satz 1
und 3 und § 148 Absatz 2 gelten sinngemäß. Für Lüftungsleitungen, die durch
andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit
der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen. Die
Türen müssen selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“
angebracht sein.
(2)
Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen
geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für
elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 150
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 24.November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden
ist, außer Kraft.
(2)
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren sind nach der bisher
geltenden Verordnung weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragsteller sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
§
12 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sonderbauverordnung abweichende höhere
Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes
vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie
und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen
gesondert darzustellen.“
2.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung müssen die
Bauvorlagen zusätzliche Angaben enthalten über die Anzahl der Gastbetten und
ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach § 56 der Sonderbauverordnung. Für
Beherbergungsstätten, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist,
müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über
1. die Sicherheitsbeleuchtung,
2. die Sicherheitsstromversorgung,
3. die Alarmierungseinrichtungen,
4. die Brandmeldeanlage und
5.
die Rettungswege auf dem Grundstück.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 2. Dezember 2016
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Michael G r o
s c h e k
GV. NRW. 2017 S.
2