Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 58 vom 17.12.1997 Seite 429 bis 442

Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Vom 25. November 1997
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Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Vom 25. November 1997

Vom 25. November 1997

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

2023

Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell (Kommunalisierungsmodellgesetz - KommG)

§ 1
Kommunalisierungsklausel

Zur Erprobung neuer Modelle der Aufgabenerledigung können Kreise, Städte und Gemeinden auf Antrag von gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes befreit werden. Der Antrag ist an das Innenministerium zu richten. In dem Antrag sind die angestrebten Ziele und vorgesehenen Verfahrensweisen für den Modellversuch darzustellen; außerdem ist anzugeben, wie die übertragenen Aufgaben effizient, ohne Qualitätsabstriche und kostengünstiger erfüllt werden können.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Für die beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden kann eine Befreiung von folgenden

Vorschriften ausgesprochen werden:

1 . § 23 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182) insoweit, als die dort vorgeschriebene Brandschau auf Kosten des Eigentümers, Besitzers oder sonst Nutzungsberechtigten von der Gebietskörperschaft geeigneten privaten Sachverständigen übertragen werden kann,

2. den Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1204), mit Ausnahme von § 2a, § 13 Abs. 3 und 5, § 13a und § 18 Abs. 3 sowie von den Regelungen der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO) vom 11.März 1994 (GV. NW. S. 144) mit der Maßgabe, daß die beteiligten Gebietskörperschaften aufgrund des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom 26.Juni 1990 (BGBl. 1 S. 1163, 1166) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. 1 S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. 1 S. 1088, 1094), ermächtigt werden, durch Satzung Gebühren festzusetzen; die Satzung kann eine Staffelung der Gebühren nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorsehen und darf die zumutbare Belastung abweichend von § § 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes regeln, ohne daß die in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK festgesetzten Elternbeiträge überschritten werden dürfen,

3. § 2 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.März 1982 (GV. NW. S. 165) mit der Maßgabe, daß von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern anstelle des von ihnen für die Beschaffung von Lernmitteln aufzubringenden Eigenanteils ein privatrechtliches Entgelt in Höhe von einem Drittel des in der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz festgesetzten Durchschnittsbetrags zu entrichten ist; wird ein derartiges Entgelt nicht entrichtet, wird eine Gebühr in derselben Höhe nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben,

4. §§ 12, 15 bis 19 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) und der Verordnung über die Rahmenrichtlinien für die Aufstellung kommunaler Weiterbildungsentwicklungspläne vom28.Juni 1983 (GV. NW. S. 267),

5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) insoweit, als Anträge Dritter, die eine kostenpflichtige Katastervermessung beantragen, abgelehnt und die Antragsteller an die in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen verwiesen werden können,

6. III Nr. 23.1.59 Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustV0tU) vom 14. Juni 1994, bekanntgemacht durch Artikel Vl der Verordnung vom 14. Juni 1994 (GV. NW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NW. S. 142) mit der Maßgabe, daß die Zustimmung des Staatlichen Umweltamtes entfällt, wenn die Festsetzungen Inhalt von Bebauungsplänen sind,

7. §§ 9,10 Abs. 1, § 2 und 4, § 18 Abs. 2, § 19 Abs 2 und 3, § 20 Ab. 2, und § 25 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV. NW. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988 (GV. NW. S. 216), mit der Maßgabe, daß die Gemeinden entsprechende Steuersätze durch Satzung selbst festlegen und dabei die Differenzierungen des § 19 Abs. 2 und 3 zugrunde legen,

8. § 12 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 1995 (GV. NW. S. 376),

9. den Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1996 (GV. NW.S. 360), mit der Maßgabe, daß die beteiligten Gebietskörperschaften ermächtigt werden, durch Satzung für Amtshandlungen Gebühren unter Beachtung der Grundsätze der §§ 3 bis 6 des Gebührengesetzes vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 256), zu bestimmen.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt auf Antrag des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und erstreckt sich auf die Tageseinrichtungen für Kinder, deren Träger an dem Modell teilnehmen.

§ 3
Auswahl der beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden und Begleitung des Modells

(1) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, für welche Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 ausgesprochen wird. In der Rechtsverordnung sind die einzelnen Vorschriften im Sinne des § 2, von der die Befreiung erfolgt, zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtags.

(2) Die Auswahlentscheidung richtet sich nach der aufgrund der Beschreibung im Antrag zu erwartenden Übertragbarkeit der durch das Experiment gewonnenen Erfahrungen auf die übrigen Gebietskörperschaften des Landes. Sie soll nach einem Schlüssel getroffen werden, der Kreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte, Mittlere kreisangehörige Städte und sonstige kreisangehörige Gemeinden möglichst einerseits ihren Einwohnerzahlen und andererseits der Zahl der jeweiligen Gebietskörperschaften entsprechend berücksichtigt und regional ausgewogen ist. Zugleich soll die Zahl der Einwohner derjenigen Kreise, Städte und Gemeinden, die einen Modellversuch im gleichen Aufgabenbereich durchfuhren, nicht mehr als ein Viertel der Einwohner des Landes Nordrhein-Westfalen betragen.

(3) Die Befreiung erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Sie ist auf Antrag der Gebietskörperschaft oder wenn der Zweck des Modellversuches vorzeitig erreicht ist oder eine Aufhebung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, aufzuheben. Nach Abschluß des Modellversuchs ist ein Erfahrungsbericht, der sich insbesondere auch auf die erreichten Zielsetzungen erstrecken muß, vorzulegen. Das lnnenministerium kann Zwischenberichte verlangen.

(4) Das lnnenministerium begleitet die Modellversuche unter Beteiligung der Fachressorts. Es kann die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Modellversuche allgemein oder für den Einzelfall regeln.

§ 4
Befreiung von organisationsrechtlichen Vorschriften

Soweit Rechtsansprüche von Bürgern nicht berührt sind, kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschuß des Landtags durch Rechtsverordnung darüber hinaus außerhalb des in § 3 vorgesehenen Verfahrens im Benehmen mit der zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde Kreise, Städte und Gemeinden von organisationsrechtlichen Vorschriften des Landes befreien, wenn und solange die grundsätzliche Erfüllung des Gesetzesauftrages sichergestellt ist.

§ 5
Außerkrafttreten

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 tritt am 3 1. Dezember 2004 außer Kraft; im übrigen tritt das Gesetz zum 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Artikel 2

202

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362), wird wie folgt geändert:

1 . In § 15 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „zweimal" durch das Wort "einmal" ersetzt.

2. In § 1 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

"Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt;"

Artikel 3

2120

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)

Inhaltsverzeichnis

Erstes Kapitel
Ziele, Grundsätze, Aufgaben

§ 1 Stellung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Gesundheitswesen

§ 2 Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 3 Zusammenarbeit und Koordination

§ 4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

§ 5 Träger

§ 6 Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde

Zweites Kapitel
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im einzelnen

Erster Abschnitt
Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsschutz

§ 7 Grundsatz

§ 8 Mitwirkung an Planungen

§ 9 Gesundheitsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen

§ 10 Umweltmedizin

§ 11 Schwangeren- und Mütterberatung

§ 12 Kinder- und Jugendgesundheit

§ 13 Kinder- und Jugendzahngesundheit

Zweiter Abschnitt
Gesundheitshilfe

§ 14 Grundsatz

§ 15 Besondere Beratungsangebote

§ 16 Behinderte, psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke

Dritter Abschnitt
Dienste der Qualitätssicherung

§ 17 Hygieneüberwachung

§ 18 Erfassung und Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens

§ 19 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten

§ 20 Arzneimittelüberwachung und Sozialpharmazie

Vierter Abschnitt
Kommunale Gesundheitsberichterstattung

§ 21 Kommunaler Gesundheitsbericht

Fünfter Abschnitt
Leitung und Organisation

§ 22 Fachkräfte und medizinische Leitung

§ 23 Koordination

§ 24 Kommunale Gesundheitskonferenz

Drittes Kapitel
Landesgesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz,
Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 25 Landesgesundheitsberichterstattung

§ 26 Landesgesundheitskonferenz

§ 27 Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Viertes Kapitel
Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen von Rechten

§ 28 Befugnisse und Pflichten

§ 29 Ermächtigungen

§ 30 Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

§ 31 Aufhebung von Vorschriften

Erstes Kapitel
Ziele Grundsätze, Aufgaben

§ 1
Stellung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Gesundheitswesen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt eigenständige Aufgaben im arbeitsteiligen Gesundheitswesen wahr.

§ 2
Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche, in der Wirksamkeit und Qualität dem allgemein anerkannten Stand der gesundheitswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Bevölkerung. Zuständig keiten anderer gesetzlich verpflichteter Handlungsträger im Gesundheitswesen bleiben unberührt.

(2) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind hierbei insbesondere

1 .die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit,

2. der Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und die Hinwirkung auf ihre angemessene gesundheitliche Versorgung; dies gilt insbesondere für sozial schwache und besonders schutzbedürftige Personen,

3. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene,

4. die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln, Blut, Blutprodukten, Medizinprodukten, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen und die Aufklärung der Bevölkerung über Nutzen und Risiken des Arzneimittelkonsums,

5. die Aufklärung der Bevölkerung und Beratung der Behörden in Fragen der Gesundheit und die Stellungnahmen zu Maßnahmen und Planungen anderer Verwaltungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,

6. die Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.

(4) Neue Formen der Aufgabenwahrnehmung sowie neue Organisationsformen können in Modellen erprobt werden. Dabei sollen auch die Fragen einer verstärkten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Interessenvertretungen von Patientinnen und Patienten sowie einer besseren Erreichbarkeit insbesondere nichtdeutscher Bevölkerungsgruppen einbezogen werden.

§ 3
Zusammenarbeit und Koordination

Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, insbesondere mit den Trägern medizinisch-sozialer Einrichtungen, den Kostenträgern, den Selbsthilfegruppen sowie den Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes zusammen. Er wirkt auf eine bedarfsgerechte gegenseitige Information und Koordination ihrer gesundheitlichen Maßnahmen und Leistungen hin. Er regt Maßnahmen der vorrangig zur Leistung Verpflichteten an.

§ 4
Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

(1) Soweit und solange die medizinisch-soziale Versorgung erforderlich, jedoch nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet ist, kann sie die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit primär zuständigen Handlungsträgern im Rahmen eigener Dienste und Einrichtungen erbringen. Dies gilt insbesondere, wenn Personen wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund sozialer Umstände besonderer gesundheitlicher Fürsorge bedürfen und diesem Bedarf nicht im Rahmen der üblichen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung entsprochen wird.

(2) Werden Leistungen nach Absatz 1 erbracht, betreibt die untere Gesundheitsbehörde, auch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, die Erstattung der Kosten. Die oberste Gesundheitsbehörde ist verpflichtet, die untere Gesundheitsbehörde dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten insbesondere in den Fällen der §§ 10, 11, § 12 Abs. 2, §§ 13,14 sowie 15 Abs. 1.

§ 5
Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land.

(2) Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

1. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden

2. die Bezirksregierungen als mittlere Landesgesundheitsbehörden

3. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde

4. das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst.

(3) Die kommunalen Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes können die Durchführung ihnen obliegender Aufgaben einem anderen kommunalen Träger übertragen oder gemeinschaftlich wahrnehmen. Sie können auch Dritte mit der Wahrnehmung einer Aufgabe beauftragen. Ihre Verantwortung bleibt dadurch unberührt.

§ 6
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde

(1) Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde sind

1 . die Mitwirkung an der Gesundheitsförderung, der Prävention und dem Gesundheitsschutz,

2. die Mitwirkung an der Gesundheitshilfe,

3. die Dienste der Qualitätssicherung,

4. die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse und Gutachtertätigkeit,

5. die Gesundheitsberichterstattung,

6. die ortsnahe Koordinierung der gesundheitlichen Versorgung.

Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der Amtsärztin oder des Amtsarztes begründet oder sind amtliche Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten vorgeschrieben, so ist die untere Gesundheitsbehörde zuständig.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde führt die in §§ 9, 17 l8 Abs. 2, §20 Abs. 1 aufgeführten Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung dieser Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung können sie allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und oberste Aufsichtsbehörde das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(3) Im Interesse der Erreichbarkeit und der Vernetzung von Gesundheitsvorsorge, medizinischer Behandlung, Beratung, Betreuung und Nachsorge ist auf eine enge räumliche und funktionale Abstimmung gesundheitlicher Leistungen und Einrichtungen hinzuwirken.

Zweites Kapitel
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im einzelnen

Erster Abschnitt:
Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsschutz

§ 7
Grundsatz

(1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt an der Gestaltung gesundheitsförderlicher Umwelt-, Arbeits- und Lebensverhältnisse und an der Förderung gesundheitsdienlicher Lebensweisen durch Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsbildung, an der Verhütung von Gesundheitsgefahren und Krankheiten und an einer möglichst frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsschäden mit.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde hat unter Beachtung der Vielfalt der Methoden und Träger auf der Grundlage der Gesundheitsberichte nach § 21 vorrangig die Planung und Umsetzung von Gesundheitsförderung und Prävention zu koordinieren und gegebenenfalls auf zusätzliche Aktivitäten der in der Gesundheitsförderung und Prävention tätigen Institutionen, Organisationen und Gruppen hinzuwirken.

(3) Die untere Gesundheitsbehörde soll die Arbeit der im Gesundheitsbereich tätigen, in ihrer Zielsetzung und Aufgabendurchführung freien Selbsthilfegruppen fördern und mit ihren Vereinigungen und Zusammenschlüssen zusammenarbeiten. Sie kann unter Berücksichtigung des Angebotes freier Träger Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen einrichten.

(4) Die untere Gesundheitsbehörde arbeitet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsschutz mit den anderen zuständigen Behörden, insbesondere mit denen für Arbeits- und Umweltschutz, zusammen.

§ 8
Mitwirkung an Planungen

Die vom Kreis oder von der kreisfreien Stadt abzugebenden Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren werden unter Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde erstellt, wenn gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden, um Feststellungen zur gesundheitlichen Verträglichkeit des Vorhabens zu treffen.

§ 9
Gesundheitsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen

(1) Die untere Gesundheitsbehörde trägt zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Insbesondere durch Aufklärung und Beratung sowie durch die Aufdeckung von Infektionsketten mit dem Ziel ihrer Unterbrechung wirkt sie darauf hin, daß die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert wird.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf die Sicherstellung des notwendigen Impfangebotes und einer ausreichenden Impfberatung hin. Sie kann beides auch selbst durchführen. Sie beobachtet, dokumentiert und bewertet den Durchimpfungsgrad der Bevölkerung.

(3) Soweit die oberste Gesundheitsbehörde den unteren Gesundheitsbehörden ein kostenloses Impfangebot vorschreibt, hat sie die Kosten zu erstatten.

§ 10
Umweltmedizin

Die untere Gesundheitsbehörde fördert den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden und gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt. Sie klärt insbesondere die Bevölkerung hierüber und über sonstige umweltmedizinische Fragen auf. Sie bewertet die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung unter gesundheitlichen Gesichtspunkten und regt Maßnahmen zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden oder Langzeitwirkungen an.

§ 11
Schwangeren- und Mütterberatung

Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf ein ausreichendes Angebot an Schwangeren- und Mütterberatung hin. Für Personen in sozialen und gesundheitlichen Problemlagen, insbesondere für diejenigen, die aufsuchende Hilfe benötigen, hält die untere Gesundheitsbehörde einen Beratungsdienst vor.

§ 12
Kinder- und Jugendgesundheit

(1) Die untere Gesundheitsbehörde hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gesundheitsgefahren zu schützen und ihre Gesundheit zu fördern. Sie arbeitet hierzu mit anderen Behörden, Trägern, Einrichtungen und Personen, die Verantwortung für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen tragen, zusammen.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde nimmt für Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen, betriebsmedizinische Aufgaben wahr. Sie berät die Träger der Gemeinschaftseinrichtung, die Sorgeberechtigten, Erzieher und Lehrer in Fragen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes. Sie führt die schulischen Eingangsuntersuchungen und, soweit erforderlich, weitere Regeluntersuchungen durch und kann Gesundheitsförderungsprogramme anbieten.

(3) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen kann die untere Grundheitsbehörde zur Ergänzung von Vorsorgeangeboten ärztliche Untersuchungen durchführen. Soweit dies erforderlich ist, soll sie auch Impfungen durchführen. Wird im Rahmen dieser Untersuchungen die Gefährdung oder Störung der körperlichen, seelischen oder geistigen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen festgestellt, vermittelt die untere Gesundheitsbehörde in Zusammenarbeit mit den für Jugendhilfe und Sozialhilfe zuständigen Stellen die notwendigen Behandlungs- und Betreuungsangebote.

§ 13
Kinder- und Jugendzahngesundheit

(1) Im Rahmen eines Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienstes berät die untere Gesundheitsbehörde Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten, Erzieher und Lehrer in Fragen der Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches. Die untere Gesundheitsbehörde führt, soweit erforderlich, dazu regelmäßig zahnärztliche Untersuchungen durch, um Krankheiten und Fehlentwicklungen zu verhüten und zu mildern.

(2) Maßnahmen der Gruppenprophylaxe, insbesondere der Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene, können durch Maßnahmen der lndividualprophylaxe vor allem bei Klein- und Schulkindern sowie behinderten Kindern ergänzt werden, soweit sie sonst nicht gewährleistet sind.

Zweiter Abschnitt
Gesundheitshilfe

§ 14
Grundsatz

Die untere Gesundheitsbehörde berät und unterstützt Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes und aufgrund sozialer Umstände besonderer gesundheitlicher Fürsorge bedürfen (Gesundheitshilfe). Diese Gesundheitshilfe ist darauf gerichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden zu vermeiden, zu überwinden, zu bessern und zu lindern sowie Verschlimmerungen zu verhüten. Sie soll die betroffenen Personen befähigen, entsprechend ihren Möglichkeiten möglichst selbständig in der Gesellschaft zu leben. Bei Bedarf ist auch aufsuchende Beratung und Hilfe zu leisten.

§ 15
Besondere Beratungsangebote

(1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt bei besonders häufigen und schwerwiegenden Krankheiten und bei Behinderungen auf ein Beratungsangebot für die Betroffenen und deren Angehörige hin.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt mit an der AIDS-Aufklärung der Bevölkerung,

insbesondere gefährdeter Bevölkerungsgruppen, und an der Beratung infizierter und erkrankter Personen sowie deren Angehörigen. Ratsuchenden werden anonyme HIV Untersuchungen angeboten.

§ 16
Behinderte, psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke

(1) Die untere Gesundheitsbehörde berät Körper- und Sinnesbehinderte, geistig und seelisch Behinderte, psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke und ihre Angehörigen.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde hält für die Hilfen an geistig und seelisch Behinderten, psychisch Kranken, Abhängigkeitskranken und ihren Angehörigen einen Sozial psychiatrischen Dienst vor.

(3) Für den Anwendungsbereich des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) in der jeweils geltenden Fassung geht das PsychKG diesem Gesetz vor.

Dritter Abschnitt
Dienste der Qualitätssicherung

§ 17
Hygieneüberwachung

(1) Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere bei

1. Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,

2. Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,

3. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V sowie Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,

4. Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie der Notfallrettung und des Krankentransports, von Unternehmen des Blutspendedienstes, des Zivil- und Katastrophenschutzes,

5. ambulanten Pflege- und Behandlungseinrichtungen,

6. Schulen und Schulheimen,

7. Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder, Spielplätzen, Jugendfreizeit- und Bildungsstätten, Dauer- und Sonderheimen, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen,

8. Pflegeheimen, Einrichtungen für alte Menschen,

9. Tageseinrichtungen, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen für Behinderte,

10. Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätzen, Schwimm- und Badeanstalten, Badegewässern,

11. Gemeinschaftsunterkünften,

12. Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,

13. Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen,

14. Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, überprüft werden.

(3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreiben will, muß die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet.

§ 18
Erfassung und Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens

(1) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben möchte oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen will, hat die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens und zur Führung von Berufsbezeichnungen zu überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

§ 19
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten

Die unteren Gesundheitsbehörden stellen amtliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstatten Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist. Die Ärztinnen und Ärzte der unteren Gesundheitsbehörde sind Gerichtsärzte im Sinne des § 87 Absatz 2 der Strafprozeßordnung für den Bezirk des Gesundheitsamtes.

§ 20
Arzneimittelüberwachung und Sozialpharmazie

(1) Der Arzneimittelverkehr auf örtlicher Ebene wird von der unteren Gesundheitsbehörde (Amtsapotheker) überwacht.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde (Amtsapotheker) soll mit Unterstützung des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten den Arzneimittelkonsum der Bevölkerung beobachten, dokumentieren, analysieren und bewerten. Sie kann dazu Erhebungen durchführen. Auf dieser Grundlage soll sie die Bevölkerung über einen verantwortlichen Arzneimittelkonsum aufklären, informieren und beraten sowie an der Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmißbrauchs mitwirken.

Vierter Abschnitt
Kommunale Gesundheitsberichterstattung

§ 21
Kommunaler Gesundheitsbericht

Die untere Gesundheitsbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 regelmäßig Gesundheitsberichte auf der Grundlage eigener und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Fünfter Abschnitt
Leitung und Organisation

§ 22
Fachkräfte und medizinische Leitung

(1) Die untere Gesundheitsbehörde ist zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften, insbesondere mit Fachärztinnen und Fachärzten für das Öffentliche Gesundheitswesen und anderen Fachärztinnen und Fachärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern und Angehörigen sonstiger im Gesundheitswesen tätiger Berufe zu besetzen, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts und des Gesundheitswesens haben und entsprechend fortgebildet werden.

(2) Die Leitung der medizinischen Dienste der unteren Gesundheitsbehörde obliegt einer Ärztin oder einem Arzt nach Absatz 1.

(3) Amtsarzt und Amtsärztin im Sinne sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen sind Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1.

§23
Koordination

Die Koordination insbesondere der

- kommunalen Gesundheitsberichterstattung,

- Gesundheitsförderung,

- Umweltmedizin,

- psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung,

- medizinisch-sozialen Versorgung älterer Menschen,

- AIDS-Aufklärung, -Beratung und -Versorgung,

ist als eigenständige Aufgabe wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen.

§ 24
Kommunale Gesundheitskonferenz

(1) Der Rat oder der Kreistag beruft die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages gehören der Kommunalen Gesundheitskonferenz an.

(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.

(3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Rat oder dem Kreistag zugeleitet.

Drittes Kapitel
Landesgesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz, Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 25
Landesgesundheitsberichterstattung

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium legt regelmäßig Gesundheitsberichte als Grundlage gesundheitspolitischer Planungen vor (Landesgesundheitsberichterstattung).

(2) Die Landesgesundheitsberichte werden dem Landtag zugeleitet.

§ 26
Landesgesundheitskonferenz

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Landesgesundheitskonferenz ein. Dieser gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherungsträger, der verfaßten Ärzte- und Zahnärzteschaft, der Apotheker, der Krankenhausgesellschaft, der freien Wohlfahrtsverbände, der Landschaftsverbände, der gesundheitlichen Selbsthilfe und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz, der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände und der kommunalen Spitzenverbände des Landes an.

(2) Die Landesgesundheitskonferenz berät gesundheitspolitische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.

(3) Die Sitzungen der Landesgesundheitskonferenz finden mindestens einmal jährlich statt. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz.

(4) Die Landesgesundheitskonferenz kann Arbeitsgruppen bilden.

§ 27
Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

(1) Das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitdienst des Landes Nordrhein -Westfalen ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums. Es hat die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere auf den Gebieten der Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, der europäischen und internationalen Gesundheitspolitik, der Gesundheitsförderung, der Umweltmedizin, der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, der Hygiene und der Arzneimittelsicherheit, die Landesregierung und die Gesundheitsämter zu beraten und zu unterstützen.

(2) Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen dem Landesinstitut

- die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,

- die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien,

- die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,

- die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,

- die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind,

- die Vorbereitung des Landesgesundheitsberichtes nach § 25.

Viertes Kapitel
Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen von Rechten

§ 28
Befugnisse und Pflichten

(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § § 17 und 18 berechtigt,

1. während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die zu überwachenden Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zu betreten und dort Besichtigungen, Prüfungen und Untersuchungen vorzunehmen,

2. zur Verhütung und Abwehr drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke und Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie die damit verbundenen Wohnräume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten und einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen,

3. Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen und, soweit erforderlich, die entsprechenden Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Ablichtungen zu fertigen.

(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachung Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Der Betriebsinhaber, sein Vertreter, sein Beauftragter oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, die Amtshandlungen nach Absatz 1 zu dulden sowie die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Grundstücke und Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Werden bei der Überwachung nach §§ 17 und 18 Tatsachen festgestellt, die ein Eingreifen erforderlich machen, veranlaßt die untere Gesundheitsbehörde die notwendigen Maßnahmen, sofern nicht andere Verwaltungsbehörden zuständig sind. Bei Gefahr ist die untere Gesundheitsbehörde verpflichtet, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(5) Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz bleiben unberührt.

(6) Die Kreise und kreisfreien Städte können für Kontroll- und Überwachungstätigkeiten nach diesem Gesetz in einer Satzung kostendeckende Gebühren bestimmen. §§ 3 bis 6 des Gebührengesetzes vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 256), finden Anwendung.

§ 29
Ermächtigungen

(1) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Innenministerium der unteren Gesundheitsbehörde weitere gerichtsärztliche Tätigkeiten zu übertragen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium Vorschriften über die Befähigung der Berufe nach § 22 durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Qualifikation,

2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Qualifikation sowie die Beurteilung der Leistungen während der Qualifikation,

3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Qualifikation und der Bildung des Prüfungsausschusses,

4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen.

(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Gebührenordnung für Leistungen der Hebammen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Kommunalen Gesundheitsberichterstattung nach § 21 regeln.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium ab 1. Januar 1999 durch Rechtsverordnung das Nähere zur Zusammensetzung, zum Verfahren bei Verabschiedung und Umsetzung von Empfehlungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz nach § 24 regeln.

§ 30
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag danach über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über die Handlungsmöglichkeiten der Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.

§ 31
Aufhebung von Vorschriften

(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1 . Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBI. 1 S. 531), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342),

2. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGS. NW. S. 3), geändert durch Verordnung vom 18. Juli 1986 (GV. NW. S. 575);

3 . die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung - Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (RGS. NW. S. 5), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 250),

4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RGS. NW. S. 7).

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können für die untere Gesundheitsbehörde die Bezeichnung "Gesundheitsamt" weiterhin führen.

Artikel 4

2184

Gesetz zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Sammlungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1972 (GV. NW. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.November 1984 (GV. NW. S. 663),wird aufgehoben.

Artikel 5

2170

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

1. Teil:
Blindengeld

§ 1

(1) Blinde erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,

2. Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.

(2) Blindengeld erhalten Blinde, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hatten.

§ 2

(1) Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gemäß § 67 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Blinden beträgt es 925 DM. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags die Höhe des Blindengelds nach Satz 2 anzuheben.

(2) Befinden sich Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich- rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1; dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je 1/30 des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage dauert, der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

Satz 2 gilt für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits wenn die vorübergehende Abwesenheit mindestens einen vollen Tag dauert.

§ 3

(1) Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz.

(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI in der jeweils geltenden Fassung), bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegestufe I) mit 70 vom Hundert des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI auf das Blindengeld angerechnet, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB XI (Pflegestufen II und III) mit 35 vom Hundert des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. Besteht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege nicht für den vollen Kalendermonat, gilt § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend. Die Anrechnung nach Satz 1 ist jedoch nur bis zu einem Betrag von 50 vom Hundert des Betrages nach § 2 Abs. 1 zulässig. Satz 1 gilt nicht für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Erhalten Blinde Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung, wird anstelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 der Betrag gezahlt, der sich durch die entsprechende Anwendung von Absatz 2 sowie § 2 Abs. 2 ergibt. Satz 1 gilt auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

2. Teil:
Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

§ 4

(1) Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150 DM monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

(2) Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem an einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend verwerten können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken.

3. Teil:
Hilfe für Gehörlose

§ 5

Gehörlose erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150 DM monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.

4. Teil:
Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit

§ 6

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.

§ 7

Im übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend.

§ 8

Die Landschaftsverbände führen dieses Gesetz durch und tragen die Kosten.

5. Teil:
Schlußvorschriften

§ 9

Das Landesblindengeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446) wird aufgehoben.

Artikel 6

223

Gesetz zur Änderung des Schulfinanzgesetzes

Das Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), wird wie folgt geändert:

1 . In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Schülerfahrkosten“ die Wörter "für in Nordrhein-Westfalen wohnende Schülerinnen und Schüler“ eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(l) Schülerfahrkosten im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung in Nordrhein-Westfalen aus zur Schule und zurück notwendig entstehen. Berechtigen Schülerzeitkarten darüber hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs, kann der Schulträger einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 20,- DM je Beförderungsmonat festsetzen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das 2. Kind nur bis zu 10,- DM je Beförderungsmonat. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet wird."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Schulen im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 4 Schulverwaltungsgesetz bezeichneten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II, die öffentlichen Sonderschulen und von den öffentlichen berufsbildenden Schulen

1. das Berufsgrundschuljahr, die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und die Bezirksfachklassen,

2. die Berufsfachschulen, die Fachoberschulklassen 11 und 12 und die Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.

Als Schulen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die entsprechenden Bildungsgänge an Schulversuchen gemäß § 4 b Schulverwaltungsgesetz."

c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

"4. Sonderregelungen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu treffen".

Artikel 7

223

Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG)

Das Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 376), wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(l) Die Kreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte bilden für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse."

b) Abs. 3 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 8

224

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz - DSchG)

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), wird wie folgt geändert:

1 . § 29 erhält folgende Fassung:

"§ 29
Gebührenfreiheit

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den § § 9, 12, 13, 14 und 40."

2. § 32 wird aufgehoben.

Artikel 9

763

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Lande NRW vom 9. Februar 1954 (GV. NW. S. 70, ) neugefaßt durch Art. 123. FRG vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Kreisordnungsbehörde" wird durch das Wort "Bezirksregierung" ersetzt.

Artikel 10

780

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein Westfalen vom 11. Februar 1949 (GS. NW. S. 706/GV. NW. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1992 (GV. NW. S. 284), wird wie folgt geändert:

1 . § 8 erhält folgende Fassung:

„Wahlleiter ist der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftkammer."

2. In § 8c werden die Worte "jede Gemeinde der Gemeindedirektor" durch die Worte "jeden Wahlbezirk die Landwirtschaftskammer" ersetzt.

3. § 9 erhält folgende Fassung:

"Über die Einsprüche gegen die Wahl, mit Ausnahme der Einsprüche gegen die Wahl insgesamt, über die nach der vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu erlassenden Rechtsverordnung das Ministerium entscheidet, beschließt die Hauptversammlung. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Hauptversammlung kann gegen ihn Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden."

Artikel 11

2061

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW -

Das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GV. NW. S. 914), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:

"Die Gemeinden können von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben."

b) Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

Artikel 12

2010

Gesetz zur Änderung
1. der Verordnung über die Bestimmung der Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren

Die Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. S. 518) wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl " 17" durch die Zahl "45" ersetzt.

2023

2. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -)

Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Ortsrecht vom 7. April 1981 (GV. NW. S. 224) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 3 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

"In kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte kann die Hauptsatzung bestimmen, daß Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung nicht nach den in Absatz 1 genannten Formen, sondern allgemein durch Aushang (Anschlag) an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und, soweit erforderlich, an den sonstigen hierfür in der Hauptsatzung bestimmten Stellen öffentlich bekanntgemacht werden."

203014

3. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande NRW (VAPgD-Feu)

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) vom 25. Mai 1986 (GV. NW. S. 497), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 1991 (GV. NW. S. 147) wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Bei den Ausbildungsbehörden ist ein Beamter des höheren oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter zu bestellen."

2121

4. der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NW. S. 659), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 1996 (GV. NW. S. 181),wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
bei Apotheken, die keine Krankenhausapotheken sind oder die einer Erlaubnis nach § 13 AMG nicht bedürfen, können geeignete Sachverständige mit der Überwachung beauftragt werden."

223

5. der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkV0 -)

Die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkV0 - ) vom 24. März 1980 (GV. NW. S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1995 (GV. NW. S. 39), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(l) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 7 Abs. 2 SchFG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 200 DM, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger gemäß § 7 Abs. 1 SchFG festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von § 7 Schulpflichtgesetz."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 100 DM im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100 DM übernommen."

2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers oder der Schülerin (Schulträgerprinzip)."

3. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 13 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NW. S. 496) besuchte allgemeine Schule oder die nächstgelegene Schule des gewählten oder von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Sonderschultyps."

4. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.

231

6. der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschußverordnung NW - GAVO NW)

Die Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschußverordnung NW - GAVO NW) vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 156) wird wie folgt geändert:

1. § 1wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 können die betroffenen Gebietskörperschaften vereinbaren, daß für innerhalb eines Kreises liegende Große kreisangehörige Städte oder für den Kreis und eine oder mehrere Große kreisangehörige Städte innerhalb des Kreises durch die Bezirksregierung ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden soll."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Der Gutachterausschuß für Grundstückswerte in/im................ (Name/Namen der Gebietskörperschaft/ Gebietskörperschaften"."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils nach dem Wort „Gebietskörperschaft" ein Schrägstrich und das Wort "Gebietskörperschaften" eingefügt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird" die Wörter „vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 4" eingefügt.

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden eingefügt:

"(2) Innerhalb eines Kreises kann für mehrere Gutachterausschüsse eine gemeinsame Geschäftsstelle durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung in Anlehnung an das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) mit Zustimmung durch die betroffenen Gutachterausschüsse und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung eingerichtet werden. Das Weisungsrecht der Gutachterausschüsse gegenüber den Geschäftsstellen (Absatz 5) ist zu gewährleisten.

(3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 ist für die Geschäftsstellen insbesondere zu regeln:

- der Sitz und die organisatorische Einbindung,

- die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln,

- Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Gebietskörperschaften,

- die Absicherung des Weisungsrechts der Gutachterausschüsse,

- Vereinbarungen der Gutachterausschüsse über gemeinsame Standards für die Aufgabenerledigung in den Geschäftsstellen.

Die Vereinbarung soll für eine Dauer von mindestens zehn Jahren gelten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn gemeinsame Gutachterausschüsse gebildet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2)."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 die bestehenden Gutachterausschüsse aufgelöst, sobald die Bezirksregierung den neuen Gutachterausschuß gebildet hat."

7124

7. der Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Hufbeschlagverordnung

Die Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Hufbeschlagverordnung vom 18. Mai 1966 (GV. NW. S. 294) geändert durch Verordnung vom 16. November 1979 (GV. NW. S. 871) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) in Nr. 2 wird das Wort "Regierungspräsidenten" durch das Wort "Bezirksregierungen" ersetzt,

b) Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

"die Bezirksregierung Münster in den Fällen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung".

Artikel 13

Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 14

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

20303
20322

1 .Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamten und Richter im Lande NRW - (Jubiläumszuwendungsverordnung - JZV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1971 (GV. NW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1993 (GV. NW. S. 118),

20322

2. Verordnung über Zuwendungen an die in der Veterinäraufsicht tätigen beamteten Tierärzte der Landkreise und kreisfreien Städte (Veterinärzuwendungsverordnung - VetZVO -) vom 15. Januar 1965 (GV. NW. S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 1970 (GV. NW. S. 737),

72

3. Preußische Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz vom 24. April 1936 (PrGS. S. 99/PrGS. NW. S. 162),

7831

4. Die Verordnung über Ermächtigungen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 1 5. November 1967 (GV. NW. S. 202),

7831

5. Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 23. Januar 1968 (GV. NW. S. 19), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22),

7831

6. Die Verordnung zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 5. Juli 1968 (GV. NW. S. 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 1 984 (GV. NW. S. 670),

7842

7. Preußische Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBI. I S. 421) vom 16. Dezember 1931 (PrGS.S. 259/PrGS. NW. S. 239), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1982 (GV. NW. S. 697).

Artikel 15

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. November 1997

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L. S.)

Der Innenminister

Franz-Josef K n i o l a

GV. NW. 1997 S. 430