Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 5 vom 26.1.2017 Seite 209 bis 222

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

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Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter
in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Vom 10. Januar 2017

Auf Grund des § 23 Absatz 8 Satz 2 und § 25 Absatz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), von denen durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) § 23 Absatz 8 Satz 2 und § 25 Absatz 3 neu gefasst und § 26 Absatz 3 eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs vom 16. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 730), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Februar 2016 (GV. NRW. S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7
Personalkostenpauschalen

(1) Die Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 des Eingliederungsgesetzes werden wie folgt angepasst:

1. ab dem 1. Januar 2015 auf 46 913 Euro,

2. ab dem 1. Januar 2016 auf 47 728 Euro.

(2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes betraut werden, werden wie folgt angepasst:

1. ab dem 1. Januar 2015 auf 57 287 Euro,

2. ab dem 1. Januar 2016 auf 58 282 Euro.“

3. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Januar 2017

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

S c h m e l t z e r

GV. NRW. 2017 S. 212