Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 60 vom 29.12.1997 Seite 447 bis 468

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1998 und zur Änderung anderer Vorschriften Vom 17. Dezember 1997 Artikel I Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1998) Inhalt § 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1998 und zur Änderung anderer Vorschriften Vom 17. Dezember 1997 Artikel I Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1998) Inhalt § 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 2 Allgemeiner Steuerverbund

§ 3 Aufteilung des Verbundbetrages

§ 4 Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

§ 5 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

§ 6 Aufteilung der Schlüsselmasse

§ 7 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

§ 8 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Gemeinden

§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die Gemeinden

§ 10Anpassungshilfen bei Strukturveränderungen im gemeindlichen Schlüsselzuweisungssystem

§ 11Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

§ 12 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Kreise

§ 13 Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Kreise

§ 14 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

§ 15 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landschaftsverbände

§ 16 Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landschaftsverbände

§ 17 Pauschale Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Kreisen

§ 18 Strukturfonds

§ 19 Zuweisungen zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung

§ 20 Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden

§ 21 Einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden

§ 22 Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung

§ 23 Leervorschrift

§ 24 Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen

§ 25 Zuwendungen zu Landestheatern

§ 26 Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen

§ 27 Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten

§ 28 Zuweisungen zu Sportstättenbauten

§ 29 Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum

§ 30 Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von Altablagerungen und Altstandorten

§ 31 Abrechnung für das Haushaltsjahr 1996

§ 32 Zuweisungen zu den Kosten der Verteidigungslasten- und Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen

§ 33 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 34 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans

§ 35Kreisumlage

§ 36 Landschaftsumlage

§ 37 Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

§ 38 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, der Anpassungshilfen sowie der Zuweisungen nach den §§ 17, 18 und 19

§ 39 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

§ 40 Einwohnerzahl, Gebietsfläche

§ 41 Bewirtschaftung der Mittel

§ 42 Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen

§ 43 Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen

§ 44 Kürzungsermächtigung

§ 45 Durchführungsvorschriften

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden
und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (allgemeiner Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) zur Verfügung. Der Landesanteil an der Umsatzsteuer wird um den in § 33 Abs. 3 festgesetzten Betrag gekürzt.

Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände mit 23 vom Hundert an vier Siebteln der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (Landessteuer).

(2) Vom allgemeinen Steuerverbund sind die Tantiemen in Höhe von 4 000 000 DM abzuziehen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.

(3) Vom allgemeinen Steuerverbund sind 4 900 000 DM abzuziehen, die dem Land zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten zur Verfügung stehen.

(4) Vom allgemeinen Steuerverbund ist ein kommunaler Beitrag an den einheitsbedingten Gesamtlasten von 1 118 400 000 DM abzuziehen.

(5) Den Berechnungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen; soweit Haushaltsansätze und -ergebnisse voneinander abweichen, ist der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Die Abrechnung des Haushaltsjahres 1996 regelt § 31.

§ 3
Aufteilung des Verbundbetrages

(1) Die Mittel nach § 2 Absatz 1
betragen                                                         13 924 200 000 DM

davon entfallen auf

1. Abzüge nach § 2 Absätze 2, 3 und 4        1 127 300 000 DM

2. allgemeine Zuweisungen                           11 942 900 000 DM

3. zweckgebundene Zuweisungen                854 000 000 DM

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den §§ 5 bis 21, die zweckgebundenen Zuweisungen nach den §§ 22 bis 30 aufgeteilt.

§ 4
Zuweisungen außerhalb
des allgemeinen Steuerverbundes

Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes. Im einzelnen gelten die §§ 32, 33 und 34.

II. Teil
Allgemeiner Steuerverbund

Erster Abschnitt
Allgemeine Zuweisungen
(Schlüsselzuweisungen, Pauschale Zuweisungen für Investitionen,
Bedarfszuweisungen)

A. Schlüsselzuweisungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift und Schlüsselmasse

§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft oder Umlagekraft bemißt. Belastungen, die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen entstehen, werden berücksichtigt. Die den Gemeinden aufgrund steigender Soziallasten entstehenden Mehrbelastungen und Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen sind bei der Ermittlung des normierten Bedarfs zur Festlegung der Aufgabenbelastung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§§ 8, 12 und 15) und einer Steuerkraftmeßzahl (§ 9) oder Umlagekraftmeßzahl (§§ 13 und 16) ermittelt.

§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse

Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Betrag von 10 940 200 000 DM wird wie folgt aufgeteilt:

1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden                                    8 366 100 000 DM

2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise                                            1 280 000 000 DM

3. Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände                    1 294 300 000 DM

2. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 8) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 9).

(2) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Ausgangsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl
für die Gemeinden

(1) Die Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Hundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die Schulstatistik 1996 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt. Dem Schüleransatz werden auch die Schüler neu errichteter Schulen hinzugerechnet, deren Träger die Gemeinden erstmals zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler auf die dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage aufgeteilt. Als Schülerzahlen werden die Schüler der einzelnen Schulformen mit dem in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger zugrunde gelegt.

Soweit Schulen als Ganztagsschulen genehmigt worden sind, werden die Schüler der einzelnen Schulformen, die tatsächlich im Ganztagsbetrieb unterrichtet werden, mit dem in der Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegten Vervielfältiger zugrunde gelegt. Der Schüleransatz beträgt 105 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen. Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die zu Beginn des Haushaltsjahres die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Arbeitsverwaltung nach dem Stand Juni 1997 ermittelten Arbeitslosen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr hinzugerechnet. Die Arbeitslosen sind je nach Dauer der Arbeitslosigkeit nach folgender Staffel anzusetzen:

Dauer der Arbeitslosigkeit                          Arbeitslosenzahl

6 Monate bis unter 12 Monate                                  fünffach,

12 Monate bis unter 24 Monate                                sechsfach,

24 Monate und länger                                               siebenfach.

(6) Als Zentralitätsansatz werden den einzelnen Gemeinden 15 vom Hundert der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach dem Stand vom 31. Dezember 1996 hinzugerechnet.

(7) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl
für die Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmeßzahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuer und des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital das durch den Hebe satz für das Haushaltsjahr 1997 geteilte Ist-Aufkommen in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 mit 380 vom Hundert;

2. bei der Grundsteuer das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1997 geteilte Ist-Aufkommen in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997

für die Grundsteuer A mit 175 vom Hundert,

für die Grundsteuer B mit 330 vom Hundert;

3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 zuzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 45 Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 (GV. NW S. 124) und § 43 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW 1997 S. 176), und abzüglich der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;

4. bei der Gewerbesteuerumlage das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1997 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 mit 78 vom Hundert.

§ 10
Anpassungshilfen bei Strukturveränderungen
im gemeindlichen Schlüsselzuweisungssystem

(1) Für Anpassungshilfen im Zusammenhang mit Strukturveränderungen im gemeindlichen Schlüsselzuweisungssystem werden Mittel bis zur Höhe von 97 100 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Soweit sich bei Beibehaltung der 1995 geltenden Berechnungsstrukturen im gemeindlichen Schlüsselzuweisungssystem für einzelne Gemein den entsprechend dem Gesetzentwurf der Landesregierung "Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften" - Landtagsdrucksache 12/402 - 1998 höhere Schlüsselzuweisungen ergeben hätten, wird die Differenz mit den Mitteln nach Absatz 1 (Anpassungshilfe) zu einem Drittel ausgeglichen. Die den einzelnen Gemeinden zu zahlende Anpassungshilfe wird vom Innenministerium und vom Finanzministerium festgesetzt.

(3) Die Zahlungen nach Absatz 2 sind den Umlagegrundlagen nach den §§ 35 bis 37 zugrundezulegen.

3. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Kreise

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Kreise

Der Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 12) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 13).

§ 12
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Kreise

(1) Die Ausgangsmeßzahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Kreises entspricht seiner Einwohnerzahl.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind.

Die Regelung in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt178 vom Hundert der nach den Anlagen 2 und 3 zu diesem Gesetz ermittelten Schülerzahlen.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Kreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl
für die Kreise

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 37 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.

4. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände

§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Landschaftsverbände

Jeder Landschaftsverband erhält den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 15) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 16) als Schlüsselzuweisung.

§ 15
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl
für die Landschaftsverbände

(1) Die Ausgangsmeßzahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des jeweiligen Landschaftsverbandes mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 16
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl
für die Landschaftsverbände

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 18 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.

B.
Pauschale Zuweisungen für investive Maßnahmen

§ 17
Pauschale Förderung investiver Maßnahmen
von Gemeinden und Kreisen

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen werden 515 200 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 313 900 000 DM. Der Betrag wird zu fünf Sechsteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Sechstel nach der Gebietsfläche verteilt.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die kreisfreien Städte und Kreise zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 69 300 000 DM. Der Betrag wird nach der Zahl der Einwohner über 65 Jahre verteilt. Die pauschale Zuweisung ist in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen 132 000 000 DM. Dieser Betrag soll der Belastungssituation der Gemeinden durch Maßnahmen im Abwasserbereich Rechnung tragen. Er kann bei der Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen außer Betracht bleiben. Der Betrag wird zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach der Gebietsfläche verteilt.

(5) Die DM-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Innenministerium und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

§ 18
Strukturfonds

Zur Milderung vorhandener Strukturdefizite werden pauschale Zuweisungen zur Durchführung investiver Maßnahmen gewährt. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 100 000 000 DM zur Verfügung.

§ 19
Zuweisungen zur Begleitung des Strukturwandels
und der Strukturanpassung

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen, die in Zusammenhang mit dem Strukturwandel und der Strukturanpassung stehen, können den betroffenen Gemeinden pauschale Zuweisungen gewährt werden. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 65 000 000 DM zur Verfügung.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind als flankierende Hilfe insbesondere bestimmt für Zuweisungen an Gemeinden

1. mit besonderen Belastungen aufgrund altindustrieller Monostrukturen sowie erhöhter Arbeitsplatzverluste im Montanbereich,

2. mit strukturellen Anpassungserfordernissen aufgrund wirtschaftlicher und landschaftlicher Besonderheiten im ländlichen Raum,

3. mit strukturellen Anpassungserfordernissen aufgrund monostrukturierter Ausweisung von Kureinrichtungen im Gesundheitswesen.

(3) Die Kriterien zur Verteilung der Mittel nach Absatz 2 setzen das Innenministerium und das Finanzministerium fest.

C.
Bedarfszuweisungen

§ 20
Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden

(1) Für Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe von Gemeinden werden 96 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Sie sind bestimmt

1. in Höhe von 12 000 000 DM für Zuweisungen an die Stadt Bonn zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Bundes;

2. bis zur Höhe von 35 000 000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden und Kreise zum Ausgleich besonderer Belastungen mit not wendigen Schülerfahrkosten;

3. bis zur Höhe von 25 000 000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz. Soweit Gemeinden bei Beibehaltung der bisherigen Verteilungssystematik mehr Kurortehilfe als in Anlage 4 ausgewiesen erhalten hätten, wird der Differenzbetrag als Härteausgleich (§31 Abs.3) gewährt. Hierfür stehen Mittel in Höhe von 1 614 300DM zur Verfügung;

4. bis zur Höhe von 9 000 000 DM für pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden des Landes zur Förderung kommunaler Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit; die Aufteilung des zur Verfügung stehen den Betrages richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember 1996;

5. bis zur Höhe von 12 800 000 DM für pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (§ 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124)); die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen außer Betracht;

6. bis zur Höhe von 2 200 000 DM für pauschale Zuweisungen an alle Gemeinden zur Förderung der Aktivitäten im Sportbereich (z. B. Übungsleiter); die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Betrages richtet sich nach der Einwohnerzahl jeder Gemeinde zum 31. Dezember 1996; je Einwohner wird eine Pauschale von 0,12 DM gewährt.

(2) Für Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe der Landschaftsverbände werden 100 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Sie sind bestimmt

1. bis zur Höhe von 40 500 000 DM zur Milderung der Mehrbelastungen, die den Landschaftsverbänden aus der Durchführung des Landesblindengeldgesetzes vom 11. November 1992 (GV. NW. S. 447), entstehen; von dem Betrag entfallen auf den Landschaftsverband Rheinland 20 750 000 DM und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe 19 750 000 DM;

2. bis zur Höhe von 32 500 000 DM zur Milderung der Mehrbelastungen, die den Landschaftsverbänden durch die vollstationäre Betreuung von Sozialhilfeempfängern in Einrichtungen entstehen; der Betrag wird auf die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe nach der Zahl der am 31. Dezember 1996 in Einrichtungen betreuten Sozialhilfeempfänger verteilt;

3. bis zur Höhe von 27 000 000 DM zur Milderung der Kosten, die den Landschaftsverbänden durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c der Landschaftsverbandsordnung entstehen; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt.

§ 21
Einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von
Gemeinden und Gemeindeverbänden

(1) Für einmalige Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungssituationen und einmalige Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden werden 29 200 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Aus Mitteln nach Absatz 1 können Zuweisungen für Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung dienen sowie für modellhafte Projekte, die einer vorzeitigen Rückkehr von Bürgerkriegsflüchtlingen in ihr Heimatland dienen, soweit andere Möglichkeiten einer Förderung ausgeschöpft sind, gewährt werden.

(3) Aus den Mitteln nach Absatz 1 können Zuweisungen zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, gewährt werden.

Zweiter Abschnitt
Zweckgebundene Zuweisungen

§ 22
Zuweisungen zu Maßnahmen
der Stadterneuerung

(1) Für Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Stadterneuerung werden 350 700 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 können bis zu 20 000 000 DM zur Unterstützung von Maßnahmen für Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf eingesetzt werden.

§ 23
L E E R V O R S C H R I F T

§ 24
Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege
und
zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen

(1) Für Zuweisungen zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände werden 13 300 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Für Zuweisungen zur Förderung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden 8 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

(3) Die Mittel nach § 22 können bis zu einem Betrag von 3 500 000 DM für Zuweisungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaß nahmen den Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschal zur Verfügung gestellt werden.

§ 25
Zuwendungen zu Landestheatern

Zur Unterstützung der Landestheater werden 25 400 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden den Empfängern als Festbetrag nach Maßgabe der Anlage 6 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellt.

§ 26
Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen

Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, des Erwerbs und der Ersteinrichtung von Schulen und Volkshoch schulen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 366 700 000 DM zur Verfügung gestellt.

§ 27
Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten

Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und des Erwerbs von Museen werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 16 100 000 DM zur Verfügung gestellt.

§ 28
Zuweisungen zu Sportstättenbauten

Für Zuweisungen zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und der Modernisierung von Sportstätten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 33 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

§ 29
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung
im Emscher-Lippe-Raum

Zur Ausfinanzierung der Förderung von Maßnahmen der ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum werden den im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden 11 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

§ 30
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung
und Sanierung
von Altablagerungen und Altstandorten

Für Zuweisungen zur Förderung von Gefährdungsabschätzungen und Sanierungen von Altablagerungen und Altstandorten werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden 29 800 000 DM zur Verfügung gestellt.

Dritter Abschnitt
Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes

§ 31
Abrechnung für das Haushaltsjahr 1996

(1) Für die Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes 1996 sind die Mittel nach § 3 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 114) um den Betrag von 432 200 000 DM zu kürzen.

(2) Der Abrechnungsbetrag wird für jede Gemeinde, jeden Kreis oder Landschaftsverband ermittelt, indem die Schlüsselzuweisungen und die Investitionspauschale nach §§ 6 und 30 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 um den Betrag nach Absatz 1 entsprechend dem Anteilsverhältnis dieser Zuweisungen zueinander gekürzt werden. Nicht verausgabte Mittel der pauschalen Investitionszuweisungen aus Vorjahren werden in die Berechnung einbezogen. Die danach ermittelten Beträge werden nach den §§ 5 bis 15, 30 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 aufgeteilt, der in 1996 gezahlten Schlüsselzuweisung und allgemeinen Investitionspauschale gegenübergestellt und saldiert. Der Unterschiedsbetrag ist von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden auszugleichen (Abrechnungsbetrag).

(3) Der Ausgleich erfolgt mit den entsprechenden Zuweisungen nach § 38 Abs. 3 anteilig zu den festgesetzten Terminen.

(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium errechnen den Abrechnungsbetrag und setzen ihn fest.

III. Teil
Zuweisungen außerhalb
des allgemeinen Steuerverbundes

Erster Abschnitt
Leistungen nach näherer Bestimmung
dieses Gesetzes

§ 32
Zuweisungen zu den Kosten
der Verteidigungslasten-
und Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen

(1) Den kreisfreien Städten und Kreisen, bei denen Ämter für Verteidigungslasten und Lohnstellen eingerichtet sind, erstattet das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans in Höhe von 7 700 000 DM die entstehen den persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben, soweit sie vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium als erstattungsfähig anerkannt werden.

(2) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und der hierzu ergangenen lastenausgleichsrechtlichen Nebengesetze entstandenen notwendigen Verwaltungskosten in Höhe von 15 900 000 DM. Aus den gemäß Satz 1 bereitgestellten Mitteln sind die notwendigen Verwaltungskosten bei Sonderzuständigkeiten und Vororttätigkeiten voll, im übrigen bis zu 33 vom Hundert zu erstatten.

Als Verwaltungskosten gelten die Personalkosten aller im Ausgleichsamt beschäftigten Bediensteten, die Sachkosten und anteiligen persönlichen und sächlichen Gemeinkosten in Höhe von 29 vom Hundert der Personalkosten und die Versorgungslasten für die im Ausgleichsamt tätigen Beamten in Höhe von 30 vom Hundert ihrer Dienstbezüge.

Die Regelung der Einzelheiten sowie die Festsetzung und Abrechnung der Zuweisungen obliegen dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen. Wird eine einvernehmliche Regelung zwischen den Gebietskörperschaften nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung; bei der Entscheidung ist die Zahl der Fälle zugrunde zu legen.

§ 33
Kompensationsleistungen
an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Satz 1 2. Halbsatz des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), zusteht.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr 1998 vorerst auf 760 000 000 DM festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlußabrechnung ausgezahlt.

(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehen de Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.

(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

Zweiter Abschnitt

§ 34
Zuweisungen nach Maßgabe
des Haushaltsplans

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze werden vom Innenministerium und Finanzministerium unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekannt gegeben.

IV. Teil
Umlagen, Umlagegrundlagen

§ 35
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage für das Jahr 1998 sind

- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 45 Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 (GV. NW. S. 124) und § 43 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW. 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW. 1997 S. 176);

- die Schlüsselzuweisungen (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;

- die Anpassungshilfen nach § 10;

- die Ausgleichsbeträge nach § 3 Solidarbeitraggesetz 1998;

- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 1996 ergebenden Unterschiedsbeträge;

- die Kompensationsleistungen nach § 33.

Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

§ 36
Landschaftsumlage

(1) Die Landschaftsumlage nach § 22 Landschaftsverbandsordnung wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen sind

- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) der kreisfreien Städte abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 45 Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 (GV. NW. S. 124) und § 43 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW. 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW. 1997 S. 176);

- die Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 7) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;

- die Umlagegrundlagen (§ 35 Abs. 1) und die Schlüsselzuweisungen (§ 11) der Kreise unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 31;

- die Anpassungshilfen nach § 10;

- die Ausgleichsbeträge der kreisfreien Städte nach § 3 Solidarbeitraggesetz 1998;

- die sich aus der endgültigen Festsetzung der Finanzierungsbeteiligung nach § 4 Solidarbeitraggesetz 1996 ergebenden Unterschiedsbeträge

der kreisfreien Städte;

-die Kompensationsleistungen an die kreisfreien Städte nach § 33.

(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 37
Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

Für die Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet gilt § 36 entsprechend.

V. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 38
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
der Anpassungshilfen sowie der Zuweisungen
nach den §§ 17, 18 und 19

(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Schlüsselzuweisungen (§ 6), Anpassungshilfen (§ 10) und Zuweisungen nach den §§ 17, 18 und 19 werden durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, daß geschätzte Zahlen zugrundegelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 39 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die Ansätze, die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 der Berechnung zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Kreise abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden. Das Innenministerium und das Finanzministerium können dabei insbesondere eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6 und die Investitionspauschalen nach § 17 werden am 28. Januar mit einem Achtel, am 25. März, 24. Juni und 23. September mit jeweils einem Viertel sowie am 21. Dezember mit einem Achtel des festgesetzten Gesamtbetrages ausgezahlt.

(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Investitionspauschalen nach § 17 bis zum 28. Januar nicht erfolgt ist, werden das Innenministerium und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin eine Abschlagszahlung in Höhe der ersten Zahlung für das vorangegangene Haushaltsjahr auszuzahlen. In besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der Zahlung am 25. März verrechnet.

(5) Die Anpassungshilfen (§ 10), die Mittel des Strukturfonds (§ 18) und die Mittel zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung (§ 19) werden gesondert ausgezahlt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, daß die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein- Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.

Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden durch Erlaß des Innenministeriums und des Finanzministeriums festgesetzt.

(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können in jedem neuen Haushaltsjahr Abschlagszahlungen geleistet werden, wenn diese bereits vor der Verkündung eines Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Haushaltsjahr notwendig werden.

§ 39
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

(1) Das Berichtigungsverfahren hinsichtlich der von den Gemeinden gemeldeten Daten zur Festsetzung von einwohnerabhängigen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund regeln das Innenministerum und das Finanzministerium. Ein Ausgleich wird nur vorgenommen, wenn er zu ei ner Änderung der Zuweisungen von mehr als 25 000 DM führen würde.

(2) Stellen sich in anderen Fällen Unrichtigkeiten bei den Zuweisungen nach diesem Gesetz heraus, so sind sie zu berichtigen. Anstelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisungen für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.

§ 40
Einwohnerzahl, Gebietsfläche

(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 31. Dezember 1996 fortgeschriebene Bevölkerung einschließlich der vom Innenministerium anerkannten Korrekturen.

(2) Der nach Absatz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl wird in allen Fällen mit Ausnahme der Aufteilung der Investitionspauschale nach § 17 Abs. 3 die Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige sowie der Diplomaten und Mitglieder der fremden Missionen und Konsulate sowie deren Angehörige hinzugerechnet, wenn diese Personen nicht bereits berücksichtigt sind.

Die Zahl der hinzuzurechnenden Personen wird jährlich vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die maßgebliche Personenzahl in angemessenen Zeitabständen.

(3) Als Gebietsfläche (§ 17 Abs. 2 und 4) ist der Gebietsstand zugrunde zu legen, der zum 31. Dezember 1996 im Jahresabschluß des Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.

§ 41
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel

1. für die Anpassungshilfen nach § 10

2. für die Investitionspauschalen nach § 17

3. des Strukturfonds nach § 18

4. zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung nach § 19

5. für die Bedarfszuweisungen nach §§ 20 und 21

regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für

1. Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung (§ 22)

2. Zuweisungen nach § 23

3. Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen (§ 24)

4. Zuweisungen und Zuschüsse zu Landestheatern (§ 25)

5. Zuweisungen zu Schulbaumaßnahmen (§ 26)

6. Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten (§ 27)

7. Zuweisungen zu Sportstättenbauten (§ 28)

regeln das Innenministerium und das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien.

(3) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft regelt die Verteilung und Verwendung der Mittel nach §§ 29 und 30 und setzt die Zuweisungen nach § 29 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport und die Zuweisungen nach § 30 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium fest.

§ 42
Förderungsgrundsätze
für alle zweckgebundenen Zuweisungen

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium sicher, daß bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden

enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 75 Abs. 4 GO verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen dieser Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen können, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 43
Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen

(1) Zuweisungen gemäß den §§ 22, 23, 24, 25, 27 und 28 können ausnahmsweise auch an nichtkommunale Träger gewährt werden, soweit sie Maßnahmen durchführen, deren Erfüllung ansonsten den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt. Mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 24 Abs. 3 dürfen Zuweisungen nur gewährt werden, wenn sich der nichtkommunale Träger verpflichtet, die Einrichtung in dem für gemeindliche Einrichtungen üblichen Rahmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zugleich sicherstellt, daß die Einrichtung bei Wegfall oder Vermögenslosigkeit des nichtkommunalen Trägers an die Gemeinde oder den Gemeindeverband zurückfällt.

(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zweckgebundene Zuweisungen auch zur Durchführung von Maßnahmen eines nichtkommunalen Trägers gewährt werden, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluß auf dessen Entscheidungen ausüben kann und rechts verbindlich sicherstellt, daß die empfangenen Zuweisungen für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend eingesetzt werden.

§ 44
Kürzungsermächtigung

Das Innenministerium und das Finanzministerium sind ermächtigt, all gemeine oder zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 45
Durchführungsvorschriften

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Anlage 1 zu § 8 Abs 3 GFG 1998

Staffelklasse Hauptansatz

(Einwohner) v. H.

25 000 100,0

40 000 103,0

58 000 105,9

80 000 108,9

106 500 112,0

135 000 114,9

168 500 118,0

205 000 121,0

244 500 124,0

288 000 127,0

335 000 130,0

385 500 133,0

439 500 136,0

497 000 139,0

558 000 142,0

623 000 145,0

679 500 147,5

Für Gemeinden mit mehr als 679 500 Einwohnern beträgt der Ansatz 150,1 vom Hundert.

Anlage 2 zu § 8 Abs 4 GFG 1998

Schüler der mit

Grundschulen einschließlich

Schulkindergärten 89 vom Hundert,

noch nicht gegliederten Volks-

schulen einschließlich Schulkin-

dergärten 0 vom Hundert,

Hauptschulen 100 vom Hundert,

Realschulen 100 vom Hundert,

Gymnasien 92 vom Hundert,

Gesamtschulen 82 vom Hundert,

Berufsschulen 53 vom Hundert,

Berufsgrundschulen 74 vom Hundert,

Vorklassen der Berufsgrund-

schuljahre 66 vom Hundert,

Bezirksfachklassen, deren Schul-

bezirke das Land Nordrhein-West-

falen umfaßt 49 vom Hundert,

übrigen Bezirksklassen 55 vom Hundert,

Berufsfachschulen, Fachober-

schulen und Fachschulen 72 vom Hundert,

Sonderschulen für Lernbehin-

derte 222 vom Hundert,

übrigen Sonderschulen ein-

schließlich Sonderschulkinder-

gärten 323 vom Hundert,

Kollegschulen 53 vom Hundert,

Schulen des zweiten

Bildungsweges

a) Abendrealschulen 60 vom Hundert,

b) Abendgymnasien 72 vom Hundert,

c) Kollegs 84 vom Hundert.

Anlage 3 zu § 8 Abs 4 GFG 1998

Schüler der mit

Grundschulen einschließlich

Schulkindergärten 162 vom Hundert,

noch nicht gegliederten Volks-

schulen einschließlich Schulkin-

dergärten 65 vom Hundert,

Hauptschulen 116 vom Hundert,

Realschulen 100 vom Hundert,

Gymnasien 105 vom Hundert,

Gesamtschulen 120 vom Hundert,

Sonderschulen für Lernbehin-

derte 223 vom Hundert,

übrigen Sonderschulen ein-

schließlich Sonderschulkinder-

gärten 569 vom Hundert,

Kollegschulen 61 vom Hundert.

Anlage 4 zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 GFG 1998

Gemeinden Betrag DM

Aachen 500.000

Bad Berleburg 1.251.900

Bad Driburg 2.133.500

Bad Laasphe 563.300

Bad Lippspringe 1.121.100

Bad Münstereifel 375.000

Bad Oeynhausen 2.291.000

Bad Salzuflen 2.383.600

Bad Sassendorf 1.699.700

Brakel 125.000

Brilon 125.000

Detmold250.000

Erwitte549.700

Eslohe348.200

Freudenberg 125.000

Heimbach125.000

Horn-Bad Meinberg 2.145.600

Höxter 125.000

Kirchhundem 186.100

Lage 125.000

Lennestadt 125.000

Lippstadt 500.000

Monschau193.100

Nümbrecht 498.000

Nieheim146.100

Olsberg373.800

Petershagen 125.000

Porta Westfalica 250.000

Preußisch Oldendorf 125.000

Reichshof 375.000

Rödinghausen 125.000

Schieder-Schwalenberg 250.000

Schleiden 296.900

Schmallenberg 1.544.600

Sundern125.000

Tecklenburg 145.700

Vlotho 125.000

Warburg125.000

Willebadessen 125.000

Winterberg 2.628.100

Wünnenberg 250.000

Summe 25.000.000

Anlage 5 zu § 20 Abs. 1 Nr. 5 GFG 1998

Gemeinden Betrag DM

Bad Münstereifel 712.130

Hellenthal 1.190.347

Hennef (Sieg) 1.565.760

Königswinter 2.007.305

Lage 787.500

Lohmar891.149

Mechernich 2.117.500

Monschau286.209

Neunkirchen-Seelscheid 779.520

Nümbrecht 39.592

Schleiden 670.320

Stemwede115.000

Windeck926.100

Zülpich670.712

Summe 12.759.144

Anlage 6 zu § 25 GFG 1998

Lippisches Landestheater, Detmold 15 275 500 DM

Rheinisches Landestheater, Neuss 4 647 500 DM

Burghofbühne im Kreis Wesel, Dinslaken 1 256 500 DM

Westfälisches Landestheater, Castrop-Rauxel 4 220 500 DM

Summe 25 400 000 DM

Artikel II
Gesetz
zur
Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen
Beteiligung der Gemeinden am
im Haushaltsjahr 1998
(Solidarbeitraggesetz - SBG 1998)

§ 1
Grundlage

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen zu den Belastungen aus der Deutschen Einheit einen Solidarbeitrag von 2 318 400 000 DM.

(2) Der zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag beträgt 1 931 017 000 DM.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird von allen Gemeinden über die einheitsbedingte Minderung der Gemeindeschlüsselmasse nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 und über die Erhöhung der Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz erbracht.

(4) Wenn die auf jede Gemeinde entfallenden Beträge nach Absatz 2 von denen nach Absatz 3 abweichen, sind Unterschiedsbeträge zwischen den Gemeinden auszugleichen. Minderzahlungen sind von den Gemeinden nachzuzahlen. Bei Überzahlungen besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus den Nachzahlungsbeträgen nach Satz 2.

(5) Die Beträge nach Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 sind den Umlagegrund lagen nach den §§ 35 bis 37 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 zugrunde zu legen.

(6) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen die Beträge für jede Gemeinde nach § 1 Abs. 4 fest.

(7) Die Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde werden durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, daß die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen - LDS - zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.

§ 2
Berechnung des gemeindlichen Solidarbeitrages

Der auf die einzelne Gemeinde entfallende Solidarbeitrag nach § 1 Abs. 2 wird nach dem Anteil ihrer Finanzkraft an der Finanzkraft aller Gemeinden zusammen ermittelt. Als Finanzkraft werden zugrunde gelegt

- die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9 GFG 1998) abzüglich der im Erfassungszeitraum angefallenen Kompensationsleistungen nach § 45 Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 (GV. NW. S. 124) und § 43 Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 (GV. NW. 1996 S. 586) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1997 (GV. NW. 1997 S. 176);

- die Schlüsselzuweisungen (§ 7 GFG 1998) unter Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 4 und § 31 GFG 1998;

- die Anpassungshilfen nach § 10 GFG 1998;

- die Kompensationsleistungen nach § 33 GFG 1998.

§ 3
Berechnung der gemeindlichen Ausgleichsbeträge

(1) Auf den nach § 2 ermittelten Solidarbeitrag werden jeder Gemeinde die auf sie entfallenden Beträge nach § 1 Abs. 3 (Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung der Vervielfältiger nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz und Betrag, um den die jeweilige Schlüsselzuweisung gemindert ist) angerechnet.

(2) Bei der Berechnung der Mehrbelastung bei der Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung der Vervielfältiger wird das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 1997 geteilte und mit den für 1998 festgesetzten fiktiven Erhöhungszahlen, nach den Ansätzen im Landeshaushalt, vervielfältigte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 zugrundegelegt. Die Berechnung erfolgt vorläufig auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz Gemeindefinanzierungsgesetz 1998.

(3) Zur Errechnung des Betrages nach Absatz 1 Nr. 2 wird die Gemeindeschlüsselmasse nach § 6 Nr. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 um den auf die Gemeinden entfallenden Betrag der Minderung der Gemeindeschlüsselmasse erhöht. Dieser Betrag entspricht dem Verhältnis der im Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 festgelegten Aufteilung der gemeindlichen Schlüsselmasse (§ 6 Nr. 1 GFG 1998) zu allen anderen Zuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund (§ 6 Nr. 2 und 3, §§ 17 bis 31 GFG 1998). Der auf jede Gemeinde entfallende Betrag wird nach den Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 berechnet und aufgeteilt. Er wird der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 festgesetzten gemeindlichen Schlüsselzuweisung einschließlich des auf die Schlüsselzuweisung entfallenden Abrechnungsbetrages nach § 31 Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 für jede Gemeinde gegenübergestellt und saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt die bereits über die Minderung der Schlüsselmasse erbrachte gemeindliche Leistung dar.

(4) Der Berechnung der Minderung der Schlüsselmasse nach Absatz 2 wird die Minderung der Verbundmasse im Steuerverbund 1998 durch den in § 2 Abs. 4 GFG 1998 vorgenommen Vorwegabzug des kommunalen Beitrags an den einheitsbedingten Lasten in Höhe von 1 118 400 000 DM zugrunde gelegt.

§ 4
Abrechnung

(1) Die Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden wird nach den Rechnungsergebnissen des Landes und der tatsächlich für das Haushaltsjahr 1998 geleisteten erhöhten Gewerbesteuerumlage abgerechnet. Der Solidarbeitrag 1998 wird auf dieser Basis neu berechnet und endgültig festgesetzt. Mehr- oder Minderbeträge werden bei der Festsetzung des Solidarbeitrages der Gemeinden für das übernächste Haushaltsjahr berücksichtigt.

(2) Nach der Haushaltsrechnung des Landes 1996 haben die Gemeinden im Rahmen der Finanzierungsbeteiligung zum Fonds "Deutsche Einheit" 212 057 900 DM zu wenig erbracht. Dieser Betrag wird mit der Neuberechnung und endgültigen Festsetzung des Solidarbeitrags 1996 erhoben und gemäß § 4 Solidarbeitraggesetz 1996 berücksichtigt.

§ 5
Verfahren, Termine

(1) Die sich für die einzelne Gemeinde nach der vorstehenden Vorschrift ergebenden Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche werden mit den nach § 38 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 zu zahlenden Zuweisungen in zwei Teilbeträgen am 24. Juni und 21. Dezember verrechnet. Eine die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 übersteigende Zahlungsverpflichtung ist zu den in Satz 1 genannten Terminen anteilig an die Landeskasse zu entrichten.

(2) Die §§ 39 und 44 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen nach diesem Gesetz zu kürzen.

Artikel III

2023

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), wird wie folgt geändert:

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen und darin der Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, daß spätestens im vierten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr die Einnahmen die Ausgaben (ohne Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren) decken werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden."

b) Nach Absatz 6 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Ist im Fall des Absatzes 4 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen des § 81 die nachfolgenden Bestimmungen vom Beginn des Haushaltsjahres - bei späterer Beschlußfassung über die Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlußfassung - bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes:

1. Die Gemeinde hat weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Ausgabevolumen des Verwaltungshaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden.

2. Der in § 81 Abs. 2 festgelegte Kreditrahmen kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(8) Die Bestimmungen des Absatzes 7 gelten ab dem 1. April des Haushaltsjahres bis zur Beschlußfassung über einen ausgeglichenen Haushalt oder bis zur Erteilung der Genehmigung für ein Haushaltssicherungskonzept auch dann, wenn bis zu dem Termin kein ausgeglichener Haushalt beschlossen worden ist."

2. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Gemeinde hat dem Antrag auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beizufügen."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

3. § 92 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"Die Gemeinde hat, wenn ein Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet ist (§ 102), die Prüfung der Programme nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 von einer fachlich geeigneten Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung vornehmen zu lassen."

4. In § 95 Abs. 4 werden in Satz 2 die Wörter "ersten Abschnitts" durch die Wörter "8. Teils" ersetzt.

5. In § 130 Abs. 2 Nr. 6 werden nach dem Wort "Aufträgen" die Wörter "einschließlich des Abschlusses von Verträgen" angefügt.

Artikel IV

2021

Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), wird wie folgt geändert:

In § 56 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein."

Artikel V

2022

Änderung der Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), wird wie folgt geändert:

In § 22 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein."

Artikel VI

2021

Änderung des Gesetzes über den
Kommunalverband Ruhrgebiet

Das Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), wird wie folgt geändert:

§ 26 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:

"Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein."

2. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 in Absatz 2 werden neuer Absatz 3.

3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

Artikel VII
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes Rau

(L. S.)

Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister

Franz-Josef  K n i o l a

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Stadtentwicklung, Kultur und Sport

Ilse  B r u s i u s

GV. NW. 1997 S. 458