Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 7 vom 10.2.2017 Seite 237 bis 260
Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016, zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetz) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016, zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetz)
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Gesetz
zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung
für Hochschulzulassung vom 21. März 2016,
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung
„Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung des
Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetz)
Vom 31. Januar 2017
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung
für Hochschulzulassung vom 21. März 2016,
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung
„Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung des
Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetz)
Artikel 1
Gesetz
zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame
Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016
§ 1
(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 (Staatsvertrag) Unterstützung der Hochschulen, die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmen.“
bb) In Satz 2 werden das Wort „Zulassungsverfahren“ durch die Wörter „Zulassungs- und Anmeldeverfahren“ ersetzt und nach dem Wort „Errichtung“ die Wörter „und den Betrieb“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Die Zusammenführung der Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 im Dialogorientierten
Serviceverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Staatsvertrag. Das Dialogorientierte
Serviceverfahren beinhaltet die in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 12
Absatz 1 des Staatsvertrags benannten Regelungen und umfasst auch das
Anmeldeverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Staatsvertrags.“
2. Dem § 3 Absatz 1 werden folgende
Sätze angefügt:
„Sie erhebt Beiträge von allen Hochschulen. Satz 2 gilt nicht für die
Hochschulen, die ausschließlich künstlerische oder duale Studiengänge sowie
Fernstudiengänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht ihre Teilnahme am
Verfahren erklären. Die Stiftung erlässt eine Beitragsordnung, in der sie Höhe
und Fälligkeit der Beiträge regelt.“
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der
Hochschulvertreter zustande“ durch die Wörter „kommen Beschlüsse, mit Ausnahme
solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags, nicht gegen die
Mehrheit der Hochschulvertreter zustande“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
4. Nach § 10 Absatz 5 wird folgender
Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Geldforderungen der Stiftung nach Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrags
werden von der Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§13
Inkrafttreten“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und die Wörter „Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008“ durch die Wörter „gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Grundsätze der örtlichen
Studienplatzvergabe und Dialogorientiertes Serviceverfahren“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Halbsätze 1 und 2“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
bedienen sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der
Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Staatsvertrag der Stiftung für
Hochschulzulassung (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher
Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich der Dienstleistungen
gemäß Satz 1 bedienen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der
Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 49 Abs. 10 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 8 Sätze 1 und 2 Kunsthochschulgesetz“ durch die Wörter „im Sinne des § 49 Absatz 11 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 11 Sätze 1 und 2 Kunsthochschulgesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 49 Abs. 5 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetz“ durch die Wörter „im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 Kunsthochschulgesetz“ sowie die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Staatsvertrag“ durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 Staatsvertrag“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 49 Abs. 7 Hochschulgesetz oder des § 41 Abs. 4 Kunsthochschulgesetz“ durch die Wörter „im Sinne des § 49 Absatz 6 Hochschulgesetz oder des § 41 Absatz 6 Kunsthochschulgesetz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Staatsvertrag“ durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Staatsvertrages“ und die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Staatsvertrag“ durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Staatsvertrag“ ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag“ durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Staatsvertrag“ und die Wörter „im Sinne des § 49 Abs. 5 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetz“ durch die Wörter „im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 Kunsthochschulgesetz“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort „Bewerber“ werden die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 Hochschulgesetz oder § 41 Abs. 9 Kunsthochschulgesetz“ durch die Wörter „Einstufungsprüfung gemäß § 49 Absatz 12 Hochschulgesetz oder § 41 Absatz 12 Kunsthochschulgesetz“ ersetzt und vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungsbereich des Staatsvertrages“ gestrichen und vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:
„Durch Rechtsverordnung kann das Ministerium für begründete Fälle Ausnahmen von
der Verpflichtung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 regeln.“
b) In Absatz 5 werden das Wort „Vertretern“ durch die Wörter „Vertreterinnen oder Vertretern“ und die Wörter „Präsidenten oder Rektoren“ durch die Wörter „Präsidentinnen oder Präsidenten oder Rektorinnen oder Rektoren“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Staatsvertrag in Kraft tritt und finden erstmals auf das ihrem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2018/19, Anwendung. Artikel 3 Nummer 4 und 5 finden erstmals auf das ihrem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung.
Anlage:
Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21.
März 2016
Düsseldorf, den 31. Januar 2017
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Für den
Finanzminister
der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2017 S. 239