Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 7 vom 10.2.2017 Seite 237 bis 260
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen (Entschädigungssatzung) |
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen (Entschädigungssatzung)
2022
Satzung zur Änderung
der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger
in den Ausschüssen sowie über Zuwendungen
an Fraktionen und Gruppen
(Entschädigungssatzung)
Vom 2. Februar 2017
Auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 2. Februar 2017 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen (Entschädigungssatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), die zuletzt durch Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Arten der Entschädigung
Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist und der §§ 11 Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 7 dieser Satzung
1. Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld (Mitglieder der Landschaftsversammlung) bzw. Sitzungsgeld (sachkundige Bürgerinnen und Bürger)
2. Fahrkostenerstattung
3. Übernachtungsgeld
4. Dienstreisenvergütung
5. Ersatz für Verdienstausfall
6. Kinderbetreuungskosten.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung erhalten für die Teilnahme an
den Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und
Kommissionen für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist,
eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036) geändert
worden ist. Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 150 Sitzungen pro
Kalenderjahr der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie an Sitzungen
der Gruppen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an
Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen ein Sitzungsgeld
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dasselbe gilt für die Teilnahme an
maximal 150 Sitzungen pro Kalenderjahr der Fraktionen, ihrer Vorstände und
Arbeitskreise sowie an Sitzungen der Gruppen.“
3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen
und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der
Landschaftsverbandsordnung wird eine Übernachtungskostenerstattung nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung und des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember
1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt, wenn die An-
oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 17,00 EUR festgesetzt.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Zu den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, erhalten
1. die/der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,
2. nicht mehr als zwei Stellvertretungen der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung,
3. die Fraktionsvorsitzenden -
a) bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r),
b) mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und
c) mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende –,
4. Ausschussvorsitzende
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 16 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Entschädigungsverordnung.
(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 der Entschädigungsverordnung können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3 der Entschädigungsverordnung. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung begrenzt.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Münster, den 2. Februar 2017
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 2. Februar 2017
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
GV. NRW. 2017 S. 238