Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 7 vom 10.2.2017 Seite 237 bis 260

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 2. Februar 2017

Auf Grund der §§ 6 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 6 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 2. Februar 2017 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 10 der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72), die durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 10
Bekanntmachungen

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen sowie sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen werden vollzogen durch Bereitstellung im Internet unter http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Organisation/Zahlen-Fakten-Dokumente/Bekanntmachungen. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Münster, den 2. Februar 2017

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der 14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 2. Februar 2017

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b

GV. NRW. 2017 S. 238