Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 12 vom 21.3.2017 Seite 333 bis 346
5. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Telgte Veränderung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen durch Flächentausch |
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5. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Telgte Veränderung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen durch Flächentausch
5.
Änderung des Regionalplans
Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Telgte
Veränderung eines Bereiches für gewerbliche und
industrielle Nutzungen durch Flächentausch
Vom 13. März 2017
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2016 die 5. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Telgte, Veränderung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen durch Flächentausch“, aufgestellt.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 15. Dezember 2016 – Aktenzeichen: 32.1.2.1 Msl-5 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Warendorf und der Stadt Telgte zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Düsseldorf, den 13. März 2017
Die
Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2017 S. 345