Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 13 vom 22.3.2017 Seite 347 bis 370

Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
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Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

203014

Verordnung
über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen
Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

Vom 3. März 2017

Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten

1. der Gemeinden,

2. der Gemeindeverbände,

3. des Instituts der Feuerwehr NRW, die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 3. März 2017

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2017 S. 369