Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 13 vom 22.3.2017 Seite 347 bis 370
Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren |
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Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
203014
Verordnung
über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen
Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
Vom 3. März 2017
Auf
Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und
Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Zur
Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
1. der Gemeinden,
2. der Gemeindeverbände,
3.
des Instituts der Feuerwehr NRW, die nachweislich mindestens sieben Jahre im
Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen
Feuerwehr tätig waren oder sind.
§ 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 3. März 2017
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2017 S. 369