Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 14 vom 5.4.2017 Seite 371 bis 386

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
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Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

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Dritte Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Vom 21. März 2017

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

§ 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Verordnung vom 16. März 2016 (GV. NRW. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠27
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen entweder

1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache in nicht mehr als einem Fach mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder

2. in den übrigen Fächern entweder

a) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder

b) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Eine Versetzung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem Fach der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder mehr der übrigen Fächer nicht ausreichend sind. § 23 bleibt unberührt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. März 2017

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2017 S. 375