Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 14 vom 5.4.2017 Seite 371 bis 386
Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen) |
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Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen)
2006
Verordnung
zur Regelung der Anforderungen
an das Bereitstellen von Daten
in öffentlich zugänglichen Netzen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 E-Government-Gesetz
Nordrhein-Westfalen)
Vom 31. März 2017
Auf
Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 2 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) verordnet das
Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit der
Ministerpräsidentin und allen Ministerien:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese
Rechtsverordnung gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der
Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentliches
Rechts, soweit sie dem Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden
Fassung unterfallen.
§ 2
Bereitstellung
Bevor
Daten öffentlich über elektronische Netze bereitgestellt werden, ist
sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist. Dabei sind
insbesondere Belange des Datenschutzes und Rechte Dritter zu beachten.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1)
Information ist eine bestimmte Teilmenge eines übergeordneten Gesamtwissens.
(2)
Daten sind Werte, Angaben oder formulierbare Befunde, die unabhängig von
Bedeutung, Interpretation und Kontext sind. Erst wenn Daten in einem konkreten
und sinnhaften Zusammenhang interpretiert werden, werden aus ihnen
Informationen.
(3)
Metadaten sind beschreibende Informationen zu den veröffentlichten
Daten, aber nicht diese Daten selbst.
(4)
Metadatenstrukturen umfassen die Struktur und die Bedeutung sowie die
erforderlichen Konventionen, mit denen die Metadaten bereitgestellt werden.
(5)
Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software
automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.
(6)
Ein offenes Format liegt vor, wenn die zu Grunde liegenden
Datenstrukturen und die entsprechenden Standards öffentlich zugänglich sind sowie
vollständig dokumentiert, offen publiziert und kostenfrei erhältlich sind.
(7)
Ein offener Standard liegt vor, wenn ein Format nicht durch eine juristische
Person allein kontrolliert wird.
(8)
Dokumente sind Informationsgegenstände, die für Menschen lesbar gemacht
sind. Die Informationsaufbereitung erfolgt in der Regel durch die
zielgerichtete Aufbereitung von Daten und die anschließende Visualisierung.
(9)
Eine grundlegende Überarbeitung von Daten liegt dann vor, wenn die Datenstruktur
oder Datenschnittstellen verändert werden.
§ 4
Metadaten und Metadatenstrukturen
(1)
Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg
bereit, so sind die Daten gemäß § 16 Satz 3 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen mit Metadaten zu versehen. Dies gilt für Daten, die vor dem
16. Juli 2016 erstellt wurden nur, wenn sie grundlegend überarbeitet werden.
(2) Die Metadaten müssen offenen Standards und Formaten
entsprechen. Dies soll durch die Nutzung eines einheitlich auf Bundes- und
Länderebene vereinbarten Standards für offene Verwaltungsdaten erfolgen.
(3) Soweit Daten unter der Nutzung von Metadatenstrukturen bereits
über Fachkataloge zugänglich gemacht werden, sollen diese auch mit dem Open
Data Angebot des Landes verknüpft
werden.
§ 5
Nutzung und Lizenzen
(1)
Soweit Behörden elektronische Daten über öffentlich zugängliche Netze nach § 16
des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
bereitstellen, muss dies mittels eines maschinenlesbaren Formates möglichst
offen erfolgen.
Die Behörde muss insbesondere gewährleisten:
1. die Vollständigkeit der Daten,
2. die
Eigenschaft als Primärquelle,
3. einen leichten Zugang zu den veröffentlichten Datensätzen,
4. die Diskriminierungsfreiheit des Zugangs, so dass jede Person
zu jeder Zeit auf die Daten zugreifen kann, ohne sich identifizieren oder eine
Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen, und
5. die Möglichkeit der Weiterverarbeitung.
(2)
Die bereitgestellten Daten sind mit einem Nutzungsrecht (Lizenz) zu versehen.
Die Lizenz muss die möglichen Nutzungsarten der Daten exakt beschreiben.
Dadurch muss deutlich werden, in welcher Art die Weiterverarbeitung zulässig
ist.
(3)
Die Lizenz ist so zu wählen, dass die bereitgestellten Daten frei und möglichst
uneingeschränkt genutzt werden können. Dies soll
durch die Nutzung einer auf Bundes- und Länderebene vereinbarten Lizenz
erfolgen. Die bereitstellende Stelle entscheidet über die Notwendigkeit
der Namensnennung in den Lizenzangaben.
(4)
Sollten die Daten einer Lizenz Dritter unterliegen, so müssen die
Lizenzbedingungen übernommen werden.
§ 6
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Informationstechnik
zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 30. November 2026 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Düsseldorf,
den 31. März 2017
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2017 S. 384