Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 17 vom 21.4.2017 Seite 413 bis 450

Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlagen
 

Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften

2030
203012
20320
20321
20323
2125
221

Gesetz
zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und
zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 7. April 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und
zur Änderung weiterer Vorschriften

20323

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „nach §§ 59 und“ durch die Wörter „einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr sowie Zeiten nach §“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und ein Betrag in Höhe von 30,68 Euro bleiben“ ersetzt.

2. In § 39 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „ergänzend“ durch das Wort „ergänzende“ ersetzt.

3. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „6,10“ durch die Angabe „6,23“ ersetzt.

20323

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 27“ die Wörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.

2. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „6,23“ durch die Angabe „6,54“ ersetzt.

3. § 66 wird folgender Absatz angefügt:
„(13) Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst verwendet (Absatz 6 Satz 2 und 3) gelten die hieraus erzielte Einkünfte nach Ablauf des Monats, in dem

1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand

2. Hinterbliebene die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes

erreichen, bis zum Ablauf des Jahres 2019 nicht als Erwerbseinkommen. Ist die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene zugleich Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 der in Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Zeitpunkt.“

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Anlage (gültig ab 1. Januar 2017)

Zuschläge nach §§ 59 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 59 Absatz 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,87 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 59 Absatz 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

1. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1       Buchstabe a    0,87 Euro,

2. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1       Buchstabe b    0,64 Euro.

Abweichend von Satz 1 beträgt der Kindererziehungsergänzungsschlag bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres 1,00 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 60 Absatz 1 beträgt für 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,73 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 61 Absatz 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 2,00 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 61 Absatz 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes 1,00 Euro.“

221

Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes

§ 83 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den diese Vorschrift ersetzenden Regelungen“ durch die Wörter „den Regelungen zur Versorgungslastenteilung“ ersetzt.

2. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Zuführungen an das Sondervermögen „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“; dieses Sondervermögen ist auch Sondervermögen für die Hochschulen,“

3. Nummer 4 wird aufgehoben.

4. Nummer 5 wird Nummer 4.

221

Artikel 4
Weitere Änderung des Hochschulgesetzes

§ 83 Absatz 1 des Hochschulgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird aufgehoben.

2. Nummer 4 wird Nummer 3.

20320

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 71a die Wörter „in besonderen Fällen“ gestrichen.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) vor der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs erworben wurde, aber aus den in § 23 Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.

3. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „die zuständige oberste Dienstbehörde“ durch die Wörter „das zuständige Fachministerium“ ersetzt.

4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. die Laufbahn,

3. die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin, Rat“, „Oberrätin, Oberrat“, „Direktorin, Direktor“ und „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Auf die Amtsbezeichnung „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.“

5. In § 28 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „bis 3“ eingefügt und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278)“ ersetzt.

6. § 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die am 1. Januar 2017 zustehenden Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 Prozent, wenn diese sich nicht nach im Zusammenhang mit der Integration der Sonderzahlung am 1. Januar 2017 erhöhten Bezügen bemessen. Satz 1 gilt nicht für Leistungsbezüge, die als Einmalzahlung gewährt werden.“

7. § 48 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „zulagenberechtigt“ durch das Wort „zulagenberechtigend“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird ein Zeilenumbruch eingefügt.

c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Eintritts“ die Wörter „oder der Versetzung“ eingefügt.

8. § 59 wird wie folgt gefasst:

㤠59
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.“

9. Dem § 68 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Teil der Vergütung für ruhegehaltfähig erklärt worden, so erhöht sich die Vergütung ab dem 1. Januar 2017 monatlich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um einen Betrag von 4,76 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um einen Betrag von 3,61 Prozent sowie in den übrigen Besoldungsgruppen um einen Betrag von 2,44 Prozent des für ruhegehaltfähig erklärten Teils der Vergütung.“

10. In § 70 Absatz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.

11. § 71a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „in besonderen Fällen“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

12. In § 76 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „90“ ersetzt.

13. § 86 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

14. § 87 wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Beträge“ durch das Wort „Grundgehaltssätze“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C für wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten in der Besoldungsgruppe C 1 wird zur Strukturzulage. Ihre Höhe ergibt sich aus Anlage 14.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die am 1. Januar 2017 zustehenden Stellenzulagen nach der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den Nummern 1 und 2 und die Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung C, soweit sie nach Absatz 1 fortgelten, erhöhen sich um 2,5 Prozent.“

15. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „8, 9, 10 und 12“ durch die Angabe „8, 9, 10, 12 und 26“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 und“ die Wörter „Satz 4 sowie“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder ruhegehaltfähig sind auch Ausgleichszulagen, soweit sie als Ausgleich für den Wegfall nach Satz 1 wieder ruhegehaltfähiger Stellenzulagen gewährt wurden.“

cc) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Ruhegehaltfähigkeit“ die Wörter „der Zulagen nach den Sätzen 1 und 2“ eingefügt.

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „A 2 bis“ durch die Angabe „A 5 und“ ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Am 1. Januar 2017 zustehende Sondergrundgehälter und Zuschüsse, am 1. Januar 2017 bestehende Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie am 1. Januar 2017 zugesicherte Kolleggeldpauschalen nach der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H erhöhen sich um 2,5 Prozent. Der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Monatsbetrag der Kolleggeldpauschale wird ab dem 1. Januar 2017 um 2,5 Prozent erhöht.“

c) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 befinden, werden der Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren, der Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 5, wenn diese Zeiten mehr als sechs Jahre bis zu zehn Jahren und der Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 5, wenn diese Zeiten mehr als zehn Jahre betragen.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den weiteren Stufenaufstieg von der Erfahrungsstufe 8 in die Erfahrungsstufe 9 und von der Erfahrungsstufe 9 in die Erfahrungsstufe 10, jeweils der Besoldungsgruppe A 5, gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 und, soweit sie mehr als sechs bis zu zehn Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 5 erbracht.“

cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „neu hinzugefügten“ gestrichen.

dd) In Satz 5 werden die Wörter „neu hinzugefügten“ gestrichen.

16. In § 92 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3 und 7 wird nach dem Wort „die“ und in der Nummer 12 nach der Angabe „(BGBl. I S. 2608), die“ jeweils das Wort „zuletzt“ eingefügt.

17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“ wird in der Fußnote 1) die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 10“ wird in der Fußnote 2) das Wort „Anstellung“ durch die Wörter „Beendigung der Probezeit“ ersetzt.

c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 11“ wird in der Fußnote 8) das Wort „Anstellung“ durch die Wörter „Beendigung der Probezeit“ ersetzt.

d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ wird in den Fußnoten 2) und 4) das Wort „Anstellung“ jeweils durch die Wörter „Beendigung der Probezeit“ ersetzt.

e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird wie folgt geändert:

aa) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ werden nach den Wörtern „Konrektorin, Konrektor − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern − 5)“ die Wörter „Konservatorin, Konservator“ und nach den Wörtern „Konservatorin, Konservator“ die Wörter „Kustodin, Kustos“ eingefügt.

bb) In den Fußnoten 8), 10) und 11) wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

f) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ werden nach den Wörtern „Oberärztin, Oberarzt 7)“die Wörter „Oberkonservatorin, Oberkonservator“ und nach den Wörtern „Oberkonservatorin, Oberkonservator“ die Wörter „Oberkustodin, Oberkustos“ eingefügt.

g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“ wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule − als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter“ wird das Wort „an“ eingefügt.

bb) Nach den Wörtern „Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer7)“ werden die Wörter „Hauptkonservatorin, Hauptkonservator“ und nach den Wörtern „Hauptkonservatorin, Hauptkonservator“ die Wörter „Hauptkustodin, Hauptkustos“ eingefügt.

cc) Nach den Wörtern „− als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums − “ werden die Wörter „− als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums – 4) “ eingefügt.

dd) Nach den Wörtern „− einer Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern mit“ wird das Wort „angegliedertem“ durch das Wort „angegliederten“ ersetzt.

ee) In der Fußnote 5) wird die Angabe „Fußnote 7)“ durch die Angabe „Fußnote 12)“ ersetzt.

ff) In der Fußnote 13) wird die Angabe „Fußnote 6)“ durch die Angabe „Fußnote 12)“ ersetzt.

h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Abteilungspräsident, Abteilungspräsident“ werden durch die Wörter „Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident“ ersetzt.

bb) Nach den Wörtern „Chefärztin, Chefarzt 1)“ werden die Wörter „Dekanin, Dekan 2)“ eingefügt.

cc) Bei den Wörtern „Direktorin, Direktor des Landesamtes für Finanzen“ wird die Angabe „2)“ durch die Angabe „3)“ ersetzt.

dd) Bei den Wörtern „Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 3)“ wird die Angabe „3)“ durch die Angabe „2)“ ersetzt.

ee) Die Fußnote 2) wird die Fußnote 3).

ff) Die bisherige Fußnote 3) wird die Fußnote 2).

18. In Anlage 2 wird in der Fußnote 5) zur Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ die Angabe „Fußnote 4)“ durch die Angabe „Fußnote 7)“ ersetzt.

19. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit A 12 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1)“ wird die Angabe „ 2)“ eingefügt.

bb) Bei den Wörtern „– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 2)“ wird die Angabe „2)“ durch die Angabe „3)“ ersetzt.

cc) Bei den Wörtern „– mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung – 1) 2) 3)“ wird die Angabe „2) 3)“ durch die Angabe „3) 4)“ ersetzt.

dd) Bei den Wörtern „– als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene – 4)“ wird die Angabe „4)“ durch die Angabe „5)“ ersetzt.

ee) Nach der Fußnote 1) wird folgende Fußnote 2) eingefügt:
2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I erhalten, solange sie an Realschulen, an Gymnasien, an Zweigen dieser beiden Schulformen oder an schulformunabhängigen Gesamtschulen oder schulformunabhängigen Orientierungsstufen verwendet werden, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, wenn ihnen eine solche bereits am 31. Mai 1990 nach § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zugestanden hat.“

ff) Die bisherigen Fußnoten 2) bis 4) werden die Fußnoten 3) bis 5).

b) In der Gliederungseinheit A 13 werden die Wörter „Konservator“ und „Kustos“ gestrichen.

c) Die Gliederungseinheit A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Fachoberschullehrer − als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule −“ werden die Wörter „Oberkonservator“ und „Oberkustos“ gestrichen.

bb) In der Fußnote 2) werden nach dem Wort „Planstellen“ das Wort „gemäß“ eingefügt und die Angabe „Fußnote 13)“ durch die Angabe „Fußnote 14)“ ersetzt.

cc) In der Fußnote 3) wird die Angabe „Fußnote 2“ durch die Angabe „Fußnote 7)“ ersetzt.

d) In der Gliederungseinheit A 15 werden die Wörter „Hauptkonservator“ und „Hauptkustos“ gestrichen und in der Fußnote 1) die Angabe „1)“ durch die Angabe „1)“ ersetzt.

e) Die Gliederungseinheit A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „soweit nicht in“ wird das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.

bb) Das Wort „Landeskonservator“ wird gestrichen.

f) Die Gliederungseinheit H 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Fußnote 2) wird die Angabe „766,94 EUR“ durch die Angabe „786,11 Euro“ ersetzt.

bb) In der Fußnote 3) wird die Angabe „613,55 EUR“ durch die Angabe „628,89 Euro“ ersetzt.

cc) In der Fußnote 4) wird die Angabe „EUR“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

g) Die Gliederungseinheit H 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Fußnote 1) wird die Angabe „EUR“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

bb) In der Fußnote 2) werden die Angabe „766,94 EUR“ durch die Angabe „786,11 Euro“ und die Angabe „1.533,88 EUR“ durch die Angabe „1 572,23 Euro“ ersetzt.

h) Die Gliederungseinheit H 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Fußnote 1) werden die Angabe „mindestens 1.533,88 EUR“ durch die Angabe „mindestens 1 572,23 Euro“, die Angabe „9.203,25 EUR“ durch die Angabe „9 433,33 Euro“ und die Angabe „mehr als 1.533,88 EUR“ durch die Wörter „mehr als 1 572,23 Euro“ ersetzt.

bb) In der Fußnote 2) wird die Angabe „1.533,88 EUR“ durch die Angabe „1 572,23 Euro“ ersetzt.

i) In der Gliederungseinheit H 4 wird in der Fußnote 1) die Angabe „mindestens 1.533,88 EUR“ durch die Angabe „mindestens 1 572,23 Euro“, die Angabe „9.203,25 EUR“ durch die Angabe „9 433,33 Euro“ und die Angabe „mehr als 1.533,88 EUR“ durch die Angabe „mehr als 1 572,23 Euro“ ersetzt.

20. Die Anlage 13 erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

21. Die Anlagen 14 und 15 erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

22. Die Anlagen 14 und 15 erhalten die aus den Anhängen 4 und 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

23. Die Anlagen 13, 14 und 15 erhalten die aus den Anhängen 6, 7 und 8 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

24. Die Anlage 17 erhält die aus dem Anhang 9 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 6
Gesetz zur Anhebung der Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern an Grund- und Hauptschulen

20320

§ 1
Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ werden die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen.

2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ werden nach den Wörtern „Rätin, Rat 9) 10) 11)“ die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“, die Wörter „– einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ sowie die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen.

3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „– einer Grundschule oder Hauptschule“ werden die Wörter „mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern“ gestrichen.

b) Nach den Wörtern „– als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Sekundarschule –“ werden die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ eingefügt.

§ 2
Überleitung der vorhandenen Rektorinnen und Rektoren von
Grundschulen und Hauptschulen in die Besoldungsgruppe A 14

(1) Beamtinnen und Beamte

1. mit dem Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule –der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,

2. mit den Ämtern „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes und „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,

3. mit dem Amt „Rektorin, Rektor – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes

übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 9 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Kürzung der Dienstbezüge oder der Beförderungssperre hinausgeschoben. Eine Überleitung dieser Beamtinnen und Beamten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.

(3) Den nach Absatz 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig ein höheres Amt nur bei Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen übertragen werden. Eine Beförderung in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

2030

Artikel 7
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen“

b) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag“

2. Nach § 82 wird folgender § 82a angefügt:

§ 82a
Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Wird eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, so soll der Dienstherr diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern

1. der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat,

2. trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht,

3. dem Endurteil kein Verfahren nach §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung zugrunde liegt und

4. dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.

Ein vollstreckbarer Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung über die Zahlung eines Schmerzensgeldes steht einem Endurteil nach Satz 1 gleich, soweit die vereinbarte Höhe der Entschädigung angemessen ist.

(2) Der Dienstherr kann Leistungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder einmalige Entschädigung (§ 51 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich (§ 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) gezahlt wird.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu stellen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs. Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

 

(4) Verletzt eine Dritte oder ein Dritter in den Fällen des §§ 827, 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches im dienstlichen Zusammenhang den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Beamtin oder eines Beamten, ohne für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich zu sein, so kann das Land der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine eigene Entschädigung leisten, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Über den Antrag entscheidet eine beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen eingerichtete Ombudsstelle.“

3. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:

§ 91a
Verarbeitung von Personalakten im Auftrag

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist auch außerhalb des öffentliches Dienstes zulässig,

1. soweit sie erforderlich ist für die automatisierte Erledigung von Aufgaben, und

2. wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:

1. den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 3,

2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer die Daten verarbeiten soll,

3. die Art der Daten, die für den Auftraggeber verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie

4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer.

(3) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen:

1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,

2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,

3. die nach § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,

4. die Berichtigung, Löschung, und Sperrung von Daten und gegebenenfalls die Vernichtung der Papierakte,

5. die von dem Auftragnehmer vorzunehmenden Kontrollen der Datenverarbeitung, insbesondere die Überprüfung, ob das Ergebnis bildlich und inhaltlich mit der Papierakte übereinstimmt.

6. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,

7. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,

8. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,

9. die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt und

10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten, sobald diese für die Erfüllung des Auftrags nicht mehr benötigt werden, spätestens nach Beendigung des Auftrags.

Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer die Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu dulden hat. Diese Kontrolle richtet sich nach den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragnehmer die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und

2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung für Gemeinden und Gemeindeverbände.

(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verarbeiten und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.

(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden. Für Unterauftragnehmer gelten die für den Auftragnehmer bestehenden Vorgaben entsprechend.“

4. Nach § 109 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 gilt entsprechend. Von Satz 1 kann das für Inneres zuständige Ministerium darüber hinaus Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium vor dem Auswahlverfahren.“

5. § 110 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

6. § 117 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die technischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der gemäß § 69 Absatz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bergbehörde Nordrhein-Westfalen, die mindestens 25 Jahre für die Sicherheit untertägiger Bergwerksbetriebe zuständig sind und die mittels regelmäßiger Grubenfahrten die Aufsicht sowie die Kontrolle bei Schadensereignissen durchführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zeiten einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage können auf die in Satz 1 geregelte Zeit angerechnet werden. Das Nähere regelt das für Bergbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.“

7. § 118 wird wie folgt geändert:

In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „und § 72“ gestrichen.

20320

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher
Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes

Das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Innenministerium“ gestrichen.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „IV“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ und die Wörter „§ 75 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie die §§ 2, 3 und 37 Satz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes (AbgG NW)“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2, 3 und 26 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 252) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ und die Wörter „§ 75 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes (AbgG NW)“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

20320

Artikel 9
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2015/2016 Nordrhein-Westfalen

Das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

㤠2
Anpassung der Besoldung im Jahr 2016

Für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden

1. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,

2. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,

4. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist und

5. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,

ab 1. August 2016 um 2,1 Prozent erhöht.“

2. Die bisherigen §§ 2 bis 4 werden die §§ 3 bis 5.

20320

Artikel 10
Änderung des Sonderzahlungsgesetzes – NRW

In § 4 Absatz 1 des SonderzahlungsgesetzesNRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 27“ die Wörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.

20323

Artikel 11
Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 92), das durch Artikel 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dieses gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „zu dem Zuführungsbetrag nach Absatz 1“ durch die Wörter „zu den Zuführungsbeträgen nach Absatz 1 und Absatz 5“ ersetzt und die Wörter „vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)“ gestrichen.

b) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung“ und nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 310)“ die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ eingefügt.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Artikel durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)“ durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)“ ersetzt.

4. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 (BGBl. I S. 348)“ durch die Wörter „Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)“ ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Beirat“

6. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

㤠14
Sondervorschriften für die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den nach § 13 des Versorgungsfondsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, errichteten Sondervermögen im Jahr 2017 Beträge entsprechend § 5 Absatz 5 zuzuführen.

(2) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bestehende Sondervermögen über den 31. Dezember 2017 hinaus zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten fortzuführen oder zu diesem Zweck andere Sondervermögen zu errichten. Das Nähere, insbesondere die Rechtsform der Sondervermögen, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regeln die nach Satz 1 Berechtigten allein oder im Verbund durch Satzung.

(3) Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferungen der Sondervermögen treffen die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts allein oder im Verbund durch Satzung.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes.“

7. Der bisherige § 14 wird § 15 und in Satz 2 werden die Wörter „Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872)“ durch die Wörter „Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)“ ersetzt.

2125

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

§ 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden die Wörter „§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „den zum Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt geltenden Vorschriften zur Versorgungslastenteilung“ ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:
„§ 101 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung; es sei denn, die übergeleitete Beamtin oder der übergeleitete Beamte ist in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 21. April 2017 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden oder für sie oder ihn wurde in dieser Zeit eine Abfindung nach § 101 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes an die Untersuchungsanstalt gezahlt.“

203012

Artikel 13
Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei

Die Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW S. 42, ber. S. 216 und S. 922), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 109 Absatz 2a des Landesbeamtengesetzes erfüllen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ oder kann ihnen die erforderliche Ausnahme gemäß § 19 Abs. 2 erteilt werden“ gestrichen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „, sofern sie am Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend“ durch die Wörter „. § 19 Satz 1 Nummer 2 ist zu beachten“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2,72 Euro“ durch die Angabe „3,22 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a beträgt die Zulage für Beamte nach den §§ 49 und 50 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes bei Justizvollzugsanstalten 0,77 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.“

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Wörter „§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 642) in der jeweils geltenden Fassung“ sowie die Wörter „§ 31a des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) § 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulage wird nicht gewährt neben

1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 68 des Landesbesoldungsgesetzes),

2. Auslandsdienstbezügen (§ 73 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zum Auslandszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag),

3. einer Zulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Landesbehörden sowie beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

4. einer Zulage nach § 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,76“ durch die Angabe „3,40“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „11,45“ durch die Angabe „14,30“, die Angabe „13,89“ durch die Angabe „17,40“, die Angabe „17,26“ durch die Angabe „21,60“, die Angabe „22,23“ durch die Angabe „27,80“ sowie die Angabe „4,44“ durch die Angabe „5,50“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Soldaten“ gestrichen, die Angabe „25,56“ durch die Angabe „35,70“ sowie die Angabe „383,40“ durch die Angabe „535,00“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „255,65“ durch die Angabe „357,00“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „und Soldaten“ gestrichen, die Angabe 15,34“ durch die Angabe „21,40“ sowie die Angabe „230,10“ durch die Angabe „321,00“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „818,07“ durch die Angabe „1 142,00“ ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „1,53“ durch die Angabe „2,10“, die Angabe „2,56“ durch die Angabe „3,50“, die Angabe „4,09“ durch die Angabe „5,70“, die Angabe „6,65“ durch die Angabe „9,30“, die Angabe „9,20“ durch die Angabe „12,80“, die Angabe „0,51“ durch die Angabe „0,70“, die Angabe „1,02“ durch die Angabe „1,40“, die Angabe „1,53“ durch die Angabe 2,10“ sowie die Angabe „2,05“ durch die Angabe „2,80“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „1,02“ durch die Angabe „1,40“, die Angabe „1,53“ durch die Angabe „2,10“ sowie die Angabe „2,05“ durch die Angabe „2,80“ ersetzt.

7. In § 17 werden die Wörter „des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Laufbahn besonderer Fachrichtung „Gesundheit““ ersetzt, die Wörter „und entsprechende Soldaten“ gestrichen und die Angabe „1,29 Euro“ durch die Angabe „1,54 Euro“ ersetzt.

8. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes“ gestrichen.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und Soldaten“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 werden die Wörter „und Soldaten“ gestrichen und die Wörter „§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 73 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zum Auslandszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag“ ersetzt.

bb) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach den §§ 49, 50, 51 und 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes besteht. Abweichend von Satz 1 erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach § 51 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.“

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt“ ersetzt und die Wörter „und entsprechende Soldaten“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt“ ersetzt und die Wörter „und entsprechende Soldaten“ sowie jeweils die Wörter „und Soldaten“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „des mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „polizeiliche Einsätze“ das Komma und die Wörter „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen, Beamte des Zollfahndungsdienstes“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Eine Zulage in Höhe von 300,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter

1. in einem Mobilen Einsatzkommando,

2. in einem Spezialeinsatzkommando des Landes für besondere polizeiliche Einsätze,

3. bei den Spezialeinheiten der Polizei in einer technischen Einsatzgruppe, einer Verhandlungsgruppe oder einer Führungsstelle oder

4. in der Fahndungsgruppe Staatsschutz beim Landeskriminalamt

verwendet wird.

Beamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittler verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 260,00 Euro monatlich.“

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die Wörter „Vorbemerkungen Nummer 6 und 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 53 und 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes“, jeweils die Wörter „Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 54 des Landesbesoldungsgesetzes“ und die Wörter „Nummer 9 der der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 49 des Landesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

12. In § 22a Absatz 3 werden die Angabe „176,40“ durch die Angabe „300,00“, die Angabe „132,94“ durch die Angabe „240,00“, die Angabe „46,02“ durch die Angabe „180,00“ und die Angabe „4,60“ durch die Angabe „18,00“ ersetzt.

20321

Artikel 15
Gesetz über die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags für
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2.
Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes
(Anwärtersonderzuschlagsgesetz feuerwehrtechnischer Dienst – AnwSoZG Feu)

§ 1

Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes, die über die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) verfügen, erhalten einen Zuschlag gemäß § 76 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 90 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorliegt.

§ 2

Das für Inneres zuständige Ministerium stellt den Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände fest.

§ 3

Die Wirksamkeit der Maßnahme ist sechs Monate vor Ablauf des Gesetzes zu evaluieren.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 20 und Nummer 22 treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.

(3) Artikel 2, Artikel 3 Nummern 2 bis 4, Artikel 5 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 9, Nummer 11 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstaben c und d, Nummer 13, Nummer 17 Buchstabe a und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Nummer 19 Buchstaben f bis i und Nummer 23, Artikel 6, Artikel 11 sowie Artikel 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(4) Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.

(5) Artikel 5 Nummer 2 Buchstaben b bis d, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 7, Artikel 12 und Artikel 13 treten am Tag nach Verkündung in Kraft.

(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(Anhänge 1 bis 9 zu Artikel 5)

Düsseldorf, den 7. April 2017

 Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

i.V. Svenja  S c h u l z e

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2017 S. 414