Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 17 vom 21.4.2017 Seite 413 bis 450

Viertes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung - Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenregel in das nordrhein-westfälische Landesrecht
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Viertes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung - Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenregel in das nordrhein-westfälische Landesrecht

630

Viertes Gesetz zur Änderung
der Landeshaushaltsordnung - Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenregel
in das nordrhein-westfälische Landesrecht

Vom 7. April 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Viertes Gesetz zur Änderung
der Landeshaushaltsordnung - Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenregel
in das nordrhein-westfälische Landesrecht

630

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung

§ 18 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 18
Kreditermächtigungen

(1) Der Haushalt ist ab 2020 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Satz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Belastungen auf dem Kontrollkonto, die den Schwellenwert von 1 % im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt des Landes überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Das Finanzministerium legt Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungs-verfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, fest. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, ist ein Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten aufgrund eines Beschlusses des Landtags mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig. Die Kreditaufnahme ist mit einer Tilgungsregelung zu verbinden und binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. Das Recht der Kommunen auf eine angemessene Finanzausstattung gemäß Art. 79 Landesverfassung bleibt unberührt.

(2) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 dürfen zum Ausgleich des Haushalts Kredite aufgenommen werden. Die Einnahmen aus Krediten nach Satz 1 dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass

1. das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht,

2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.

(3) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf

1. zur Deckung von Ausgaben,

2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Auf den Höchstbetrag nach Absatz 3 Nr. 1 sind die Einnahmen aus fortgeltenden Kreditermächtigungen anzurechnen, soweit sie den im Haushaltsgesetz bestimmten Betrag für die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten nach Absatz 3 Nr. 2 übersteigen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. April 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2017 S. 442