Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 18 vom 26.4.2017 Seite 451 bis 482

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhänge 1 bis 10 (Anlagen 6 bis 14 und 16) zu Artikel 1
Anhänge 11 bis 20 (Anlagen 6 bis 14 und 16) zu Artikel 2
 

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 7. April 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
„§ 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2017“

2. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

„§ 17
Anpassung der Besoldung im Jahr 2017

(1) Ab dem 1. April 2017 erhöhen sich um 2 Prozent

1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,

2. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,

3. die Amtszulagen,

4. die Strukturzulage,

5. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

6. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes,

7. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

8. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und

9. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

Die Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nummer 1 und die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag nach Satz 1 Nummer 5 werden jeweils mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht.

(2) Ab dem 1. April 2017 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 35 Euro.

(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 6 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit “Besoldungsgruppe A 10“ wird die Fußnote 2) wie folgt gefasst:
2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11.“

b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 11“ wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn“ wird die Aufzählung wie folgt gefasst:

„– der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs – 9)

– der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs als Fachberaterin oder Fachberater – 5) 6)    

 – der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen – 9)

– der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs – 5) 7) 8)

– der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers – 9)

bb) Folgende Fußnote 9 wird angefügt:
9) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der für diese Lehrkräftegruppen ausgebrachten Planstellen.“

4. Die Anlagen 6 bis 14 und 16 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

siehe Anlagen

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Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. April 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2018“ und die Angabe „2“ durch die Angabe „2,35“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „1. April 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2018“ ersetzt.

3. Die Anlagen 6 bis 14 und 16 erhalten die aus den Anhängen 11 bis 20 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

siehe Anlagen

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „6,54“ durch die Angabe „6,67“ ersetzt.

2. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 17 des Landesbesoldungsgesetzes für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde, erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. April 2017 um 62,32 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 oder weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde liegt, und um 61,58 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 zugrunde liegt.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Beträge der amtsunabhängigen Mindestversorgungsbezüge und der Mindesthöchstgrenzen nach § 66 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.“

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 21 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Anhang 21
(zu Artikel 3 Nummer 3)

Anlage (Gültig ab dem 01. April 2017)

Zuschläge nach den §§ 59 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 59 Absatz 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,93 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 59 Absatz 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

1. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,89 Euro,

2. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,65 Euro.

Abweichend von Satz 1 beträgt der Kindererziehungsergänzungsschlag bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres 1,02 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 60 Absatz 1 beträgt für 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,76 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 61 Absatz 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 2,04 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 61 Absatz 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes 1,02 Euro.

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Artikel 4
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „6,67“ durch die Angabe „6,83“ ersetzt.

2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe „1. April 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2018“, die Angabe „62,32“ durch die Angabe „63,78“ und die Angabe „61,58“ durch die Angabe „63,03“ ersetzt.

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 22 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Anhang 22
(zu Artikel 4 Nummer 3)

Anlage (Gültig ab dem 01. Januar 2018)

Zuschläge nach den §§ 59 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 59 Absatz 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,00 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 59 Absatz 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

1. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,91 Euro,

2. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,67 Euro.

Abweichend von Satz 1 beträgt der Kindererziehungsergänzungsschlag bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres 1,04 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 60 Absatz 1 beträgt für 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,80 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 61 Absatz 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 2,09 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 61 Absatz 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes 1,04 Euro.

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Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer
monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Die Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „1 129,67 Euro (ab dem 1. August 2016: 1 155,17 Euro)“ durch die Angabe „1 190,17 Euro“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „außerhalb des öffentlichen Dienstes“ gestrichen.

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Artikel 6
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung einer
monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „1 190,17“ durch die Angabe „1 225,17“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,22“ durch die Angabe „3,28“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe „1,54“ durch die Angabe „1,57“ ersetzt.

Artikel 8
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,28“ durch die Angabe „3,36“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe „1,57“ durch die Angabe „1,61“ ersetzt.

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Artikel 9
Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

In § 18 Absatz 2 Satz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, wird die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 2 treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Verkündung folgt. Die Artikel 2, 4, 6 und 8 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Düsseldorf, den 7. April 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

i.V. Svenja  S c h u l z e

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

GV. NRW. 2017 S. 452