Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 22 vom 28.6.2017 Seite 595 bis 636
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) |
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.)
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Hygienekontrolleurinnen
und -kontrolleure
(APO-Hyg.-Kontr.)
Vom 8. Juni 2017
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1
Ausbildungsziel, Aufgabengebiete
(1) Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.
(2) Hygienekontrolleurinnen oder Hygienekontrolleure werden als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und der Infektionsprävention, der Hygieneüberwachung, sowie des gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der Seuchenbekämpfung.
(3) Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:
1. Infektionsschutz und -prävention, Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
2. Wasser-, Abwasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene,
3. Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
4. Überwachung der Hygiene des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,
5. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter),
6. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung,
7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
a) Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
b) Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge, sowie sonstigen Massenunterkünften,
c) Justizvollzugsanstalten,
d) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie
e) anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder Einrichtungen des Erholungswesens,
8. Mitwirkungen bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden,
9. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
10. Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens,
11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken,
12. Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens und
13. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.
§ 2
Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberin oder den Bewerber ein und teilt sie oder ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die Auszubildende oder der Auszubildende den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 6 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
(3) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.
§ 3
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in
1. eine praktische Ausbildung, die mindestens 3 700 Stunden umfasst und
2. eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst.
Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.
(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit maximal bis zu sechs Monaten anrechnen.
(4) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Betriebsferien,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie
3. Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(5) Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung werden angerechnet
1. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, den der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen Unterrichts sowie
2. Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(6) Auf Antrag können im Einzelfall über Absatz 4 und 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(7) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1. die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt und
2. einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss oder
3. einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufsausbildung oder
4. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung
nachweisen kann.
§ 5
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde zu richten, bei deren unterer Gesundheitsbehörde die Bewerberin oder der Bewerber tätig werden will.
(2) Dem Antrag sind
1. ein Lebenslauf,
2. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
3. ein amtliches Führungszeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist,
4. ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung bei Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und
5. Nachweise der übrigen Voraussetzungen nach § 4 Nummer 1 bis 4
beizufügen.
§ 6
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Aufgabengebiete einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den internen Verwaltungsabläufen einzuweisen. Den Auszubildenden sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Es ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei der unteren Gesundheitsbehörde und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde umfasst dabei höchstens 2 900 Stunden. Praxiseinsätze können insbesondere in den folgenden Aufgabenbereichen erfolgen:
1. Ordnungsamt,
2. Chemisches- und Lebensmitteluntersuchungsamt,
3. Veterinäramt,
4. Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor,
5. Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung,
6. Alten- und Pflegeheim, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
7. Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge,
8. Schwimmbad,
9. Wasserwerk,
10. Abwasserreinigungsanlage oder Abfallbehandlungsanlage,
11. Umweltamt oder
12. Bezirksregierung (Gewerbeaufsicht, obere Wasserbehörde).
Die auszubildende Person muss mindestens sechs der vorgenannten Aufgabenbereiche im Rahmen der Praxiseinsätze durchlaufen.
(3) Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4. Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. Hierbei bestimmt die Ausbildungsbehörde auch, in welcher Reihenfolge die einzelnen Praxiseinsätze durchlaufen werden.
(4) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und die Verbindung mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu gewährleisten. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte sicher.
(5) Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der jeweils zuständigen Leiterin oder dem jeweils zuständigen Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Ausbildung erfolgte.
(6) Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde hat die auszubildende Person darüber hinaus die Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren erfolgreich zu absolvieren, soweit die auszubildende Person nicht bereits eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor nachweisen kann.
(7) Die auszubildende Person weist ihre regelmäßige und erfolgreiche, wenigstens mit der Note „ausreichend“ bewertete, Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nach. Für die Benotung gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 7
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in Anlage 5 genannten Unterrichtsfächern 1 bis 4 mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozentinnen und Dozenten zu stellen und gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zu bewerten.
(3) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten durch die Anzahl der schriftlichen Arbeiten geteilt. Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 2 Satz 3 zu ermitteln. Die auszubildende Person weist ihre erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung durch Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nach.
§ 8
Prüfungsfächer
Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein.
§ 9
Prüfungsausschuss
(1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure abgelegt. Er wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeignetem Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
2. weiteren Mitgliedern, die Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben.
Jedes Mitglied hat eine Vertreterin oder einen Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter für die Dauer von fünf Jahren.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausschlaggebend.
§ 10
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag der oder des Auszubildenden auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens acht Wochen vor Ende der theoretischen Ausbildung über die Ausbildungsbehörde an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers noch zulässt. Dem Antrag sind
1. das Berichtsheft über die praktische Ausbildung,
2. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung,
3. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
4. der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor
beizufügen.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf fest.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Nachweise des Absatzes 1 Satz 3 nicht erbracht wurden. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber Nachweise, die sie oder er bei der Meldung zur Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
(4) Der Prüfling wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen gegen Empfangsbekenntnis geladen.
(5) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 11
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Dabei umfasst
1. die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer 1 und 2 und
2. die zweite und dritte Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer 3 und 4
der Anlage 5. Bei den Aufsichtsarbeiten sind schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten, welche auch im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt werden können. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 240 Minuten zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf gestellt. Sie oder er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind.
(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6.
(4) Je zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterinnen oder Vertreter bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 14. Bei unterschiedlicher Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Note fest.
§ 12
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird nach dem schriftlichen Teil durchgeführt. Er erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach Anlage 4 und 5, aus denen vier Prüfungsthemen von den Fachprüfern ausgewählt werden.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
(4) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 14 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet.
§ 13
Niederschrift
Über die Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen. § 11 Absatz 4 Satz 2 und § 18 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
„1“ (sehr gut), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„2“ (gut), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„3“ (befriedigend), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„4“ (ausreichend), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„5“ (mangelhaft), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder
„6“ (ungenügend), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 11 und für die vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 12 durch sieben geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote
„sehr gut“ bei Werten unter 1,5,
„gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5 und
„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis unter 4,5.
§ 15
Bestehen und Wiederholung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend" beträgt.
(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling weiter an der theoretischen Ausbildung an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf teilzunehmen hat.
(3) Ist die Prüfung zu wiederholen, so wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen.
§ 16
Zeugnisse und Mitteilungen
(1) Dem Prüfling ist nach dem mündlichen Teil der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ohne Anwesenheit der anderen Prüflinge bekanntzugeben, ob sie oder er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie oder er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote anzugeben. Mit Aushändigung des Zeugnisses ist der Prüfling berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ zu führen.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Prüfung wiederholt werden kann.
(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
§ 17
Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertig stellt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 18
Ordnungsverstöße
(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht sie oder er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 6 oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 19
Einsicht, Aufbewahrung
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 20
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde
(1) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Eine Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erteilt worden ist, gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn sie gleichwertig ist.
(2) Personen, die eine Ausbildungsbestätigung nach Absatz 1 Satz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie.
§ 21
Prüfungs- und Teilnehmergebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Teilnehmergebühr für die theoretische Ausbildung wird durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf festgesetzt.
§ 22
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
Für Ausbildungen, die bis zum 30. Juni 2017 begonnen haben, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 374) weiter Anwendung.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 374) außer Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juni 2017
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2017 S. 598