Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 5.7.2017 Seite 637 bis 652

Dritte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

2023

Dritte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

Vom 20. Juni 2017

Auf Grund des

- § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14, Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 36 Absatz 4 Satz 3 und § 39 Absatz 7 Satz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) und § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert und § 46 Satz 1 neu gefasst worden sind,

- § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 30 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert und § 31 Satz 1 neu gefasst worden sind,

- § 16 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) neu gefasst worden ist und

- § 12 Absatz 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt

1. bei Ratsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
219,10 Euro

bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
300,10 Euro

cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
400,00 Euro

dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
497,70 Euro

ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
596,40 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Gemeinden             monatliche Pauschale                         Sitzungsgeld

aa) bis 20 000

Einwohnerinnen                     117,90 Euro                            20,30 Euro

und Einwohnern

bb) von 20 001 bis

50 000

Einwohnerinnen                     197,70 Euro                            20,30 Euro

und Einwohnern

cc) von 50 001 bis

150 000

Einwohnerinnen                     295,30 Euro                            20,30 Euro

und Einwohnern

dd) von 150 001 bis

450 000

Einwohnerinnen                     395,30 Euro                           20,30 Euro

und Einwohnern

ee) über 450 000

Einwohnerinnen                     492,90 Euro                            20,30 Euro

und Einwohnern

2. bei Kreistagsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen

aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
358,40 Euro

bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
457,10 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

 in Kreisen                  monatliche Pauschale                         Sitzungsgeld

aa) bis 250 000

Einwohnerinnen                     295,30 Euro                            20,30 Euro

und Einwohnern

bb) über 250 000

Einwohnerinnen                     395,30 Euro                            20,30 Euro

und Einwohnern

3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Stadtbezirken

aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
208,40 Euro

bb) von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
238,00 Euro

cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
258,00 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Stadtbezirken         monatliche Pauschale                         Sitzungsgeld

aa) bis 50 000

Einwohnerinnen                     142,90 Euro                           20,30 Euro

und Einwohnern

bb) von 50 001 bis

100 000

Einwohnerinnen                     172,70 Euro                           20,30 Euro

und Einwohnern

cc) über 100 000

Einwohnerinnen                     202,40 Euro                           20,30 Euro

 und Einwohnern

4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen

a) ausschließlich als monatliche Pauschale    201,10 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

 monatliche Pauschale            98,70 Euro

Sitzungsgeld                           51,20 Euro

c) ausschließlich

als Sitzungsgeld                     101,20 Euro.

5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr

a) ausschließlich als monatliche Pauschale    201,10 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale             98,70 Euro

Sitzungsgeld                           51,20 Euro.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst;

§ 2
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner

Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt

1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden

a) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                                      20,30 Euro

b) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                   26,20 Euro

c) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                                 31,00 Euro

d) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                              35,70 Euro

e) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner                                                   41,70 Euro

2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in Kreisen

a) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                 35,70 Euro

b) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern              41,70 Euro

3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist

61,80 Euro.“

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „188,90“ durch die Angabe „195,30“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „115,20“ durch die Angabe „119,10“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „130,10“ durch die Angabe „134,50“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „147,40“ durch die Angabe „152,40“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe „163,50“ durch die Angabe „169,10“ ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe „172,70“ durch die Angabe „178,60“ ersetzt.

ff) In Nummer 6 wird die Angabe „188,90“ durch die Angabe „195,30“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Juni 2017

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2017 S. 649