Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 5.7.2017 Seite 637 bis 652
Dritte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Dritte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
2023
Dritte
Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
Vom 20. Juni 2017
Auf Grund des
- § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14, Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 36 Absatz 4 Satz 3 und § 39 Absatz 7 Satz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) und § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert und § 46 Satz 1 neu gefasst worden sind,
- § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 30 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert und § 31 Satz 1 neu gefasst worden sind,
- § 16 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) neu gefasst worden ist und
- § 12 Absatz 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. bei Ratsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
aa)
bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
219,10 Euro
bb)
von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
300,10 Euro
cc) von 50 001 bis 150 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
400,00 Euro
dd)
von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
497,70 Euro
ee)
über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
596,40 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Gemeinden monatliche Pauschale Sitzungsgeld
aa) bis 20 000
Einwohnerinnen 117,90 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
bb) von 20 001 bis
50 000
Einwohnerinnen 197,70 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
cc) von 50 001 bis
150 000
Einwohnerinnen 295,30 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
dd) von 150 001 bis
450 000
Einwohnerinnen 395,30 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
ee) über 450 000
Einwohnerinnen 492,90 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
2. bei Kreistagsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen
aa)
bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
358,40 Euro
bb)
über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
457,10 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Kreisen monatliche Pauschale Sitzungsgeld
aa) bis 250 000
Einwohnerinnen 295,30 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
bb) über 250 000
Einwohnerinnen 395,30 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Stadtbezirken
aa)
bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
208,40 Euro
bb)
von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
238,00 Euro
cc) über 100 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
258,00 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Stadtbezirken monatliche Pauschale Sitzungsgeld
aa) bis 50 000
Einwohnerinnen 142,90 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
bb) von 50 001 bis
100 000
Einwohnerinnen 172,70 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
cc) über 100 000
Einwohnerinnen 202,40 Euro 20,30 Euro
und Einwohnern
4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen
a) ausschließlich als monatliche Pauschale 201,10 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale 98,70 Euro
Sitzungsgeld 51,20 Euro
c) ausschließlich
als Sitzungsgeld 101,20 Euro.
5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
a) ausschließlich als monatliche Pauschale 201,10 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale 98,70 Euro
Sitzungsgeld 51,20 Euro.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst;
§
2
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner
Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt
1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden
a) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20,30 Euro
b) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26,20 Euro
c) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 31,00 Euro
d) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 35,70 Euro
e) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner 41,70 Euro
2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in Kreisen
a) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 35,70 Euro
b) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 41,70 Euro
3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist
61,80 Euro.“
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „188,90“ durch die Angabe „195,30“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „115,20“ durch die Angabe „119,10“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „130,10“ durch die Angabe „134,50“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „147,40“ durch die Angabe „152,40“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „163,50“ durch die Angabe „169,10“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „172,70“ durch die Angabe „178,60“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „188,90“ durch die Angabe „195,30“ ersetzt.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Juni 2017
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2017 S. 649