Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 26 vom 3.8.2017 Seite 687 bis 700
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
203014
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen
Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
Vom 25. Juli 2017
Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vom 3. März 2017 (GV. NRW. S. 369) wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
1. der Gemeinden,
2. der Gemeindeverbände,
3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Juli 2017
Der Minister des
Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2017 S. 691