Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 28 vom 13.9.2017 Seite 715 bis 758
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018
Vom
6. September 2017
(1) Für die in den Anlagen zu
dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten
Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das
Studienjahr 2017/2018 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2) Soweit sich die der
Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das
Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in
Kraft tritt, neu festsetzen.
Für die Bestimmung der
Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 25 und 26
Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch
Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389) geändert worden ist.
Die im vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen
nach den Sätzen 2 und 3, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen
Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des
Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung
an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den
Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten
klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe (Schwerpunkt
Minden) stattfinden. Die an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen des
ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des
klinischen Teils des Studiengangs Medizin auch an der Universität
Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
§ 4
Die
Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n
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GV. NRW. 2017 S. 716