Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 29 vom 27.9.2017 Seite 759 bis 782

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

203014

Zweite Verordnung zur
Änderung der Verordnung
über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen
und Beamten zu Feuerwehren

Vom 13. September 2017

Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vom 3. März 2017 (GV. NRW. S. 369), die durch Verordnung vom 25. Juli 2017 (GV. NRW. S. 691) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 1

Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten

1. der Gemeinden,

2. der Gemeindeverbände und

3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,

die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. September 2017

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2017 S. 765