Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 29 vom 27.9.2017 Seite 759 bis 782

11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Oberbereich Bochum und Hagen zur Umwandlung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen in einen Allgemeinen Siedlungsbereich
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11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Oberbereich Bochum und Hagen zur Umwandlung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen in einen Allgemeinen Siedlungsbereich

11. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg
Oberbereich Bochum und Hagen zur Umwandlung
eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen
in einen Allgemeinen Siedlungsbereich

Vom 14. September 2017

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 30. Juni 2017 die 11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Oberbereich Bochum und Hagen zur Umwandlung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auf dem „Brandt“-Gelände in der Stadt Hagen und in der Stadt Gevelsberg aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 10. Juli 2017 – Aktenzeichen: 15_11RPÄ_BoHa – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Ennepe-Ruhr-Kreis, der Stadt Hagen und der Stadt Gevelsberg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 14. September 2017

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Christoph  H a r r e l l

GV. NRW. 2017 S. 780