Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 30 vom 5.10.2017 Seite 783 bis 804
Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, von Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung im Rahmen von Identitätsfeststellungsverfahren und Sicherheitsanfragen sowie zur Bestimmung der Gefangenen- und Personengruppen, für die regelmäßig von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist (Vollzugsdatenverarbeitungsverordnung - Vollzugsdaten-VO) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, von Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung im Rahmen von Identitätsfeststellungsverfahren und Sicherheitsanfragen sowie zur Bestimmung der Gefangenen- und Personengruppen, für die regelmäßig von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist (Vollzugsdatenverarbeitungsverordnung - Vollzugsdaten-VO)
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Verordnung
zur Bestimmung der Einzelheiten der Einrichtung automatisierter
Übermittlungs- und Abrufverfahren, von Einzelheiten zur Datenerhebung
und -übermittlung im Rahmen von Identitätsfeststellungsverfahren und
Sicherheitsanfragen sowie zur Bestimmung der Gefangenen- und
Personengruppen, für die regelmäßig von einer
Sicherheitsanfrage abzusehen ist
(Vollzugsdatenverarbeitungsverordnung - Vollzugsdaten-VO)
Vom 26. September 2017
Auf Grund
- der § 68 Absatz 3 Satz 6, § 109 Absatz 1 Satz 2, Absatz 9 Satz 2 und § 123 Absatz 5 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), von denen § 68 Absatz 3 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) eingefügt worden ist und § 109 Absatz 1 und 9 sowie § 123 Absatz 5 Satz 1 neu gefasst worden sind,
- der § 68 Absatz 3 Satz 6, § 99 Absatz 2 Satz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) neu gefasst worden sind,
- des § 53 Absatz 6 Satz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) neu gefasst worden ist, und
- des § 72 Absatz 2 Satz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511)
verordnet die Landesregierung nach Unterrichtung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten durch Abruf ermöglicht oder in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in und aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
(2) Es wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Abrufe von personenbezogenen Daten nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Jeder Abruf wird in einer Datei protokolliert, die bei Bedarf für Kontrolltätigkeiten herangezogen werden kann. Abrufe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.
(3) Justizvollzugsanstalten im Sinne dieser Verordnung können, je nach Sachzusammenhang, auch Einrichtungen der Sicherungsverwahrung sein. Gefangene im Sinne dieser Verordnung sind auch Personen, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind.
§ 2
Abruf personenbezogener Daten durch das für Justiz zuständige Ministerium
und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen
(1) Zur Wahrnehmung der dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) und dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212) in den jeweils geltenden Fassungen obliegenden Aufgaben und ihm eingeräumten Befugnisse stehen ihm auf Abruf folgende Daten zur Verfügung:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsnamen,
3. gegebenenfalls Alias-Namen,
4. Geschlecht,
5. Tag der Geburt,
6. Ort der Geburt,
7. Staatsangehörigkeit,
8. Justizvollzugsanstalt,
9. Buchnummer,
10. Art der Freiheitsentziehung,
11. Vollstreckungsstand,
12. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
13. gegebenenfalls besondere Sicherheitshinweise und
14. Vollstreckungsbehörde und Aktenzeichen.
(2) Für Zwecke der Strafrechtspflege stehen den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen auf Abruf die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und 14 genannten Daten zur Verfügung.
§ 3
Automatisierter Abruf von personenbezogenen Daten aus Vorinhaftierungen
(1) Zur Erfüllung der ihr nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen oder Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben darf die Vollzugsbehörde die gespeicherten personenbezogenen Daten aus früher vollzogenen Freiheitsstrafen (Vorinhaftierungen) der Gefangenen im Wege eines automatisierten Verfahrens abrufen.
(2) Der Abruf von personenbezogenen Daten aus Vorinhaftierungen erfolgt über das Buchhaltungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS-Web) unter Zugriff auf den zentralen Server bei IT. NRW.
(3) Im Rahmen des Abrufs personenbezogener Daten aus Vorinhaftierungen wird sichergestellt, dass ausschließlich Daten zu den Gefangenen angezeigt werden, zu welchen der Abruf erfolgt. Der Abruf findet auf Grundlage der zu dem jeweiligen in BASIS-Web vorliegenden Personenkonto gespeicherten Angaben zu Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum statt. Er wird durch Betätigen einer Schaltfläche in der Symbolleiste von BASIS-Web gestartet.
(4) Soweit zu der konkreten Abfrage keine Daten vorhanden sind, wird dieses Ergebnis in BASIS-Web der abrufenden Stelle angezeigt. Soweit Daten aus Vorinhaftierungen für eine oder einen Gefangenen vorliegen, wird dies in einer separaten Übersicht unter Angabe der Anstalt, aus welcher die oder der Gefangene zuletzt entlassen worden ist, angezeigt. Die Übersicht enthält die folgenden Angaben:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Geburtsdatum,
4. Zeitraum der Inhaftierung und
5. Angaben zum Datenumfang, aus welchem ersichtlich ist, ob bereits Löschungen vorgenommen worden sind.
(5) Durch Auswahl des zu der oder dem Gefangenen vorliegenden Datensatzes wird der Zugriff auf die Personenbeschreibung und weitere zu der oder dem konkreten Gefangenen vorliegende Dokumente ermöglicht. Es stehen die folgenden Dokumente zum Druck zur Verfügung:
1. Personalblatt,
2. Personenbeschreibung,
3. VG S+O § 119,
4. VG Besuch Sperrungen,
5. VG S+O Besondere Sicherungsmaßnahmen,
6. VG S+O Erzieherische Maßnahmen,
7. Vollzugsplan,
8. Wahrnehmungsbogen (Texte zu der oder dem Gefangenen),
9. Vollstreckungsblatt und
10. VG S+O Disziplinarmaßnahmen.
Die ausgedruckten Dokumente werden zur Gefangenenpersonalakte genommen. Die lokal bei der abrufenden Stelle gespeicherten Dokumente sind nach dem Ausdruck der Dokumente zu löschen.
§ 4
Einzelheiten zur Fingerabdruckdatenerhebung und -übermittlung sowie
zum Verfahren der Ersuchen in Identitätsfeststellungsverfahren
(1) § 4 findet keine Anwendung auf
1. Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten,
2. Strafarrestantinnen und Strafarrestanten oder
3. Personen, die sich in Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft befinden.
(2) Die Abfrage und Übermittlung von Fingerabdruckdaten im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
(3) Zum Zweck der Identitätsfeststellung, zur Sicherung des Vollzuges oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt werden die Fingerabdruckdaten der Gefangenen von allen Fingern mittels eines Fingerabdruckscanners in der Anstalt abgelesen. Die digitalen Abbilder der Fingerabdrücke werden in BASIS-Web gespeichert. Eine Speicherung ist nur möglich, wenn die Fingerabdruckdaten vollständig und unversehrt sind. Das Ablesen der Fingerabdruckdaten ist solange zu wiederholen, bis zu allen Fingern ein korrektes Abbild vorliegt und eine Speicherung möglich ist. Von dem Ablesen eines Fingerabdruckes oder mehrerer Fingerabdrücke wird nur dann abgesehen, soweit das Ablesen aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist.
(4) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung werden die Fingerabdruckdaten im Wege eines automatisierten Verfahrens an die zentrale Datenbank des IT-Verfahrens BASIS-Web übermittelt und mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten abgeglichen. Liegt eine Übereinstimmung vor, wird dies der Anstalt angezeigt. Liegt keine Übereinstimmung vor, werden die Fingerabdruckdaten unmittelbar oder mittelbar über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen an das Bundeskriminalamt für einen Abgleich übermittelt. Soweit das Bundeskriminalamt der Anstalt unmittelbar oder mittelbar über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen die Identität, insbesondere Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum der zu den übermittelten Fingerabdruckdaten zugehörigen Person übermittelt, erfolgt auf dieser Grundlage intern in BASIS-Web ein Abgleich. Abweichende Daten sind von der Anstalt in geeigneter Weise zu untersuchen und aufzuklären. Die in BASIS-Web gespeicherten Daten sind entsprechend zu ändern.
§ 5
Sicherheitsanfrage
(1) Die Anstalten prüfen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen vorliegen.
(2) Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Namentlich wenn anstaltsfremde Personen an der Behandlung von Gefangenen mitwirken, können auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.
(3) Anstaltsfremde Personen sind Personen, die zu der Anstalt nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und die nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren.
§ 6
Gefangenen- und Personengruppen, für die regelmäßig von einer
Sicherheitsanfrage abzusehen ist
(1) Eine Sicherheitsanfrage über Gefangene unterbleibt, wenn es sich um Gefangene der folgenden Gruppen handelt:
1. Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten,
2. Strafarrestantinnen und Strafarrestanten oder
3. Personen, die sich in Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft befinden.
(2) Von einer Sicherheitsanfrage über Gefangene ist regelmäßig abzusehen, wenn es sich um Gefangene der folgenden Gruppen handelt:
1. Personen, die ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verbüßen,
2. Personen ab Vollendung des 70. Lebensjahres, bei denen die planmäßige Vollstreckungsdauer einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten nicht überschreitet oder
3. Sicherungsverwahrte.
Im Übrigen soll von einer Sicherheitsanfrage über Gefangene nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen wird.
(3) Eine Sicherheitsanfrage über Besucherinnen und Besucher ist nur veranlasst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Sicherheitsbedenken nahelegen.
(4) Von einer Sicherheitsanfrage über sonstige anstaltsfremde Personen ist regelmäßig abzusehen, wenn es sich um Personen der folgenden Gruppen handelt:
1. Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare in Rechtssachen der Gefangenen,
2. Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen,
3. Beschäftigte des Landtags Nordrhein-Westfalen, die im Auftrag des Petitionsausschusses des Landtags Zugang begehren,
4. Abgeordnete anderer gesetzgebender Körperschaften,
5. Bürgerbeauftragte der Länder,
6. Mitglieder kommunaler Vertretungen,
7. Mitglieder der Beiräte,
8. Beschäftigte des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen,
9. der Justizvollzugsanstalt vertraute und bereits langjährig im Vollzug ehrenamtlich Tätige,
10. Hospitantinnen und Hospitanten, die sich nicht länger als 14 Tage in der Justizvollzugsanstalt aufhalten oder die keinen unbeaufsichtigten Kontakt mit Gefangenen haben,
11. Lieferantinnen und Lieferanten sowie Postzustellerinnen und Postzusteller, soweit kein unbeaufsichtigter Kontakt mit Gefangenen stattfindet,
12. behördlich beauftragte oder gerichtlich bestellte Gutachterinnen und Gutachter,
13. behördlich beauftragte oder gerichtlich bestellte externe Therapeutinnen und Therapeuten,
14. Konsiliarärztinnen und Konsiliarärzte,
15. Supervisorinnen und Supervisoren, soweit kein unbeaufsichtigter Kontakt mit Gefangenen stattfindet,
16. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes, soweit es sich um anstaltsfremde Personen handelt,
17. vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
18. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Tagen der offenen Tür in den Justizvollzugsanstalten, soweit kein unbeaufsichtigter Kontakt mit Gefangenen stattfindet,
19. Angehörige der in § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 bis 15 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Personengruppen oder
20. sonstige Personen, die keinen Kontakt mit Gefangenen herstellen können.
Darüber hinaus soll die Anstalt ganz oder teilweise von einer Sicherheitsanfrage über anstaltsfremde Personen absehen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen ist oder wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt oder einer anderen Einrichtung des Justizvollzuges Nordrhein-Westfalen eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
§ 7
Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der
Bearbeitung der Sicherheitsanfragen
(1) Die Abfrage und die Übermittlung der für die Sicherheitsanfrage erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgen im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung durch Nutzung des IT-Verfahrens Online-Sicherheitsprüfung (OSiP) des für Informationstechnik zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die elektronischen Anfragen der Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (anfragende Stellen) über Gefangene werden gebündelt und automatisiert über den zentralen Server von BASIS-Web an OSiP übermittelt und auf diesem Wege an verschiedene Stellen, welche über verfahrensrelevante Erkenntnisse verfügen (Erkenntnisstellen), gerichtet. Die Anfragen über anstaltsfremde Personen werden direkt in OSiP erfasst und auf diesem Wege an die Erkenntnisstellen übermittelt.
(3) Erkenntnisstellen sind:
1. das Bundeszentralregister,
2. das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und
3. die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen.
(4) Jede Anfrage enthält die Anschrift der anfragenden Stelle. Die anfragende Stelle übermittelt den Erkenntnisstellen die folgenden Daten:
1. Familiennamen,
2. Geburtsnamen,
3. Vornamen,
4. Geschlecht,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort,
7. Geburtsland und
8. Staatsangehörigkeit.
Bei Sicherheitsanfragen über Gefangene sind zudem die folgenden Daten zu übermitteln:
1. Aliaspersonalien,
2. voraussichtliche Vollstreckungsdauer und
3. Aktenzeichen der zugrundeliegenden Entscheidung.
Bei Sicherheitsanfragen über Besucherinnen und Besucher teilt die anfragende Stelle zudem mit, für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
(5) Soweit den Erkenntnisstellen keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen, wird dies der anfragenden Stelle mitgeteilt. Soweit Erkenntnisse, welche sich aus dem Bundeszentralregister ergeben, übermittelt werden, erhält die anfragende Stelle diese auf elektronischem Wege. Dies gilt auch für Erkenntnisse, welche dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vorliegen. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übermittelt nur personengebundene Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Soweit der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen Erkenntnisse zur Verfügung stehen, erhält die anfragende Stelle über OSiP zunächst den Hinweis, dass Erkenntnisse vorliegen. Der Inhalt dieser Erkenntnisse wird der anfragenden Stelle von der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen anschließend in Papierform übermittelt.
(6) Die im Rahmen der Sicherheitsanfrage gewonnenen personenbezogenen Daten sind in gesonderten Akten oder personenbezogenen Dateien zu führen oder zu verarbeiten. Die Unterlagen oder elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über anstaltsfremde Personen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsanfrage zu vernichten oder zu löschen, wenn die betroffene Person keine Tätigkeit im Justizvollzug aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen oder elektronischen Daten fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer Tätigkeit im Justizvollzug zu betrauen. Dies gilt entsprechend für Unterlagen oder elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten über Besucherinnen und Besucher.
(7) Die anfragende Stelle teilt den Erkenntnisstellen über OSiP den Abschluss der Sicherheitsanfrage mit. Die Erkenntnisstellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 löschen die übermittelten personenbezogenen Daten, sobald die Sicherheitsanfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben darf.
(8) Soweit den Erkenntnisstellen neue Erkenntnisse vorliegen, werden diese nicht automatisch an die anfragenden Stellen weitergeleitet. Von Folgeanfragen zu bereits abgeschlossenen Sicherheitsanfragen ist abzusehen. Wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, soll die anfragende Stelle eine erneute Sicherheitsanfrage stellen. Eine erneute Sicherheitsanfrage ist nicht allein deshalb zu stellen, weil sich die Haftart geändert hat.
§ 8
Delegation
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe der § 68 Absatz 3 Satz 6, § 109 Absatz 1 Satz 2, Absatz 9 Satz 2 und § 123 Absatz 5 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, der § 68 Absatz 3 Satz 6, § 99 Absatz 2 Satz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 72 Absatz 2 Satz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des § 53 Absatz 6 Satz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu erlassen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von §§ 1 bis 7 dieser Verordnung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einzelheiten- und DelegationsVO - § 110 StVollzG NRW, § 100 JStVollzG NRW und § 67 UVollzG NRW - vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 142), die durch Verordnung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 432) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 26. September 2017
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
Der
Minister der Justiz
Peter B
i e s e n b a c h
GV. NRW. 2017 S. 797