Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 30 vom 5.10.2017 Seite 783 bis 804

Zwölfte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Zwölfte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Zwölfte Satzungsänderung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 6. Juli 2017

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 6. Juli 2017 in Düsseldorf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 675) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, oder des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, kann auch durch zweiwöchige Bereitstellung im Internet (https://www.unfallkasse-nrw.de) erfolgen.“

2. § 4 Satz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Personen, die

a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a, 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),

b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Vorsorgeuntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, soweit die Unfallkasse für das Unternehmen zuständig ist, das die Maßnahme zur Gewinnung von Blut, körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe oder die Vorsorgeuntersuchung oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende durchführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b, 133 Abs. 1 SGB VII),

c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c, 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),

d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben

aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

ausgeübt werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe d SGB VII).

Dies gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§§ 2 Abs. 3 Satz 5, 130 Abs. 4 SGB VII). Die Versicherung nach § 4 Satz 2 Nummer 10 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 4 Satz 2 Nummer 1 und 6 vor (§ 135 Abs. 4a SGB VII).“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektronischer“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Aufbringung der Mittel gilt § 27.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44 Abs. 2a Satz 5 SGB IV)“ durch die Angabe „(§ 44 Absatz 2 Buchstabe a Satz 4 SGB IV)“ ersetzt.

5. In § 9 Absatz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a
Lohnnachweis

(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, mit dem elektronischen Lohnnachweis nach § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des Folgejahres zu übermitteln (§ 165 Absatz 1 SGB VII, § 100 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV). Die Unternehmer führen vor der Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises einen automatisierten Abgleich mit der bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) errichteten Stammdatei durch (§ 101 Absatz 4 SGB IV). Das Nähere zum elektronischen Lohnnachweis, zur Stammdatendatei und zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 SGB IV geregelt. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII.

(2) Die Unternehmer haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die zur Aufstellung des Lohnnachweises und zur Berechnung von Geldleistungen erforderlichen Angaben, insbesondere die Namen der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und das Arbeitsentgelt entnehmen lassen, und sie mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 165 Absatz 4 SGB VII).“

7. Der Anhang zu § 21 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Mehrleistungsbestimmungen, wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Satz 2 Nummern 6 bis 10“ die Angabe „Buchstabe a) bis c)“ eingefügt.

8. Der Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Umlagejahr“ durch das Wort „Beitragsjahr“ ersetzt.

b) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „zuletzt“ die Wörter „vor Beginn des Beitragsjahres“ eingefügt.

bb) In Absatz 4 werden im Abschnitt "KA 2“ nach dem 3. Spiegelstrich die Wörter „, soweit diese nicht der Umlagegruppe KA4 zuzurechnen sind“ gestrichen.

c) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen KA1 und LA1 ist die durch die Zahl 1 000 dividierte Summe der mit dem elektronischen Lohnnachweis (§ 26a der Satzung) für das Beitragsjahr gemeldeten Arbeitsstunden der Beschäftigten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII in den der jeweiligen Umlagegruppe zugeordneten Unternehmen. Den nach Satz 1 gemeldeten Arbeitsstunden werden die Arbeitsstunden der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Satzung freiwillig versicherten Personen in der jeweiligen Umlagegruppe hinzugerechnet. Zur Feststellung der Arbeitsstunden nach Satz 2 führt die Unfallkasse den Meldungen nach Satz 1 entsprechende Abfragen bei den nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Satzung freiwillig Versicherten durch.“

bb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Jahres, welches vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird,“ durch die Wörter „dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres“ ersetzt.

cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA3 ist die Zahl der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und der Bezirksvertretungen sowie die Zahl der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Satzung freiwillig versicherten Personen. Maßgeblich sind die Zahlen der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und Bezirksvertretungen, die sich aus den Veröffentlichungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen über die zuletzt bis zum Ende des Beitragsjahres durchgeführte Kommunalwahl ergeben. Soweit der Landesbetrieb über keine Daten verfügt, sind eigene Erhebungen entsprechend Satz 1 anzustellen. Die Zahl der freiwillig versicherten Personen nach Satz 1 wird durch die am 31. März des Beitragsjahres bestehenden freiwilligen Versicherungen     bestimmt, die in der dafür von der Unfallkasse verwendeten elektronischen Datenverarbeitung erfasst sind.“

dd) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird,“ durch die Wörter „31. März des Beitragsjahres“ ersetzt.

ee) In Absatz 9 Satz 4 werden die Wörter „31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird,“ durch die Wörter „31. März des Beitragsjahres“ ersetzt.

ff) In Absatz 10 Satz 4 werden die Wörter „31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird,“ durch die Wörter „31. März des Beitragsjahres“ ersetzt.

gg) Absatz 11 Satz 1 wird aufgehoben.

d) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird die Angabe „3 – 8“ durch die Wörter „3 und 4 sowie nach § 7“ ersetzt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die freiwillig versicherten Personen in der Umlagegruppe KA1 bestimmt § 4 Absatz 4, für die freiwillig versicherten Personen in der Umlagegruppe KA3 bestimmt § 4 Absatz 6 den individuellen Beitragsmaßstab.“

cc) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

e) Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 und 7 eingefügt:

§ 6
Beitragsvorschuss und Beitrag

(1) Im Beitragsjahr wird mit Ausnahme der Unternehmen der Umlagegruppe KA5 ein Beitragsvorschuss erhoben. Für die Berechnung des Beitragsvorschusses gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die zum 30. Juni des Jahres, das vor dem Beitragsjahr liegt, der Unfallkasse vorliegenden aktuellsten Daten zu den Beitragsmaßstäben gemäß § 4 Absatz 4 bis 6 und 8 bis 10 verwendet werden. Der Beitragsvorschuss der Umlagegruppen KA1 und LA1 wird abweichend von Satz 2 in den Beitragsjahren 2018 und 2019 auf der Grundlage des Beitragsmaßstabes gemäß § 4 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und nur auf Basis der Zahl der Beschäftigten am 31. März 2017 erhoben.

(2) In dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr werden die Beiträge der Unternehmen unter Anrechnung der Beitragsvorschüsse nach Absatz 1 erhoben (Beitragsbescheid). Maßgeblich für die Umlagerechnung sind die zum 30. Juni des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Beitragsmaßstäben gemäß § 4 Absatz 4 bis 6 und 8 bis 10. Die Beiträge der Unternehmen der Umlagegruppe KA5 werden abweichend von Satz 1 im Beitragsjahr durch einen Beitragsbescheid erhoben.

§ 7
Übergang von Unternehmen und Teilunternehmen

(1) Geht der Teil eines Unternehmens nach dem in § 4 Absatz 8 Satz 4, Absatz 9 Satz 4 oder Absatz 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt und bis zum Beginn des dem Beitragsjahr folgenden Jahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (§ 5 Absatz 2) für den Beitragsvorschuss des Folgejahres um die Zahl der übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 reduziert. Geht in Fällen der Umlagegruppen KA1 und LA1 der Teil eines Unternehmens bis zum Beginn des dem Beitragsjahr folgenden Jahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (§ 5 Absatz 2) für den Beitragsvorschuss der beiden folgenden Jahre um die Zahl der Arbeitsstunden der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 reduziert. Abweichend von Satz 2 wird für die Beitragsjahre 2018 und 2019 auf der Grundlage des § 4 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die Zahl der übergegangen Beschäftigten berücksichtigt. Geht ein Unternehmen oder der Teil eines Unternehmens auf ein anderes bestehendes oder neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so gelten für das abgebende Unternehmen die Sätze 1 bis 3; der Beitragsmaßstab des aufnehmenden Unternehmens wird entsprechend erhöht.

(2) Für Unternehmen, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis zum Vorliegen der Meldung nach § 4 Absatz 8 bis 10 als individueller Beitragsmaßstab für den Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und des Folgejahres sowie für den Beitrag, soweit nicht lediglich die Kinder, Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 übergehen, die Zahl der Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 am letzten Tag des Monats, der auf die Unternehmensgründung folgt. Für Unternehmen, die im Beitragsjahr vor dem in § 4 Absatz 8 Satz 4, Absatz 9 Satz 4 oder Absatz 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt geschlossen werden, gilt als individueller Beitragsmaßstab die Meldung aus dem Vorjahr. Für Unternehmen der Umlagegruppen KA1 und LA1, die im Beitragsjahr neu gegründet werden, gilt bis zum Vorliegen der Meldung nach § 4 Absatz 4 für ein gesamtes Jahr als individueller Beitragsmaßstab für Beitragsvorschüsse, soweit nicht lediglich die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 4 übergehen, die Zahl der Arbeitsstunden der Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 für den Monat, der auf die Unternehmensgründung folgt, hochgerechnet auf ein Jahr.

(3) Geht ein Unternehmen im Beitragsjahr auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über oder wird ein Unternehmen im Beitragsjahr geschlossen, so reduziert sich der individuelle Beitragsvorschuss und in Fällen des § 4 Absatz 8 bis 10 der Beitrag um ein Zwölftel je vollen Monat, für den eine Zuständigkeit der Unfallkasse nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen, die im Laufe des Beitragsjahres von einem anderen Träger der Unfallversicherung auf die Unfallkasse übergehen oder die im Beitragsjahr neu gegründet werden. Geht der Teil eines Unternehmens im Beitragsjahr auf ein neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so reduziert sich der individuelle Beitragsvorschuss des Beitragsjahres und in Fällen des § 4 Absatz 8 bis 10 der Beitrag des abgebenden Unternehmens um ein Zwölftel je vollen Monat des Betrages, der auf die Zahl der Arbeitsstunden der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1, der übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 entfällt. Abweichend von Satz 3 wird für die Beitragsjahre 2018 und 2019 auf der Grundlage des § 4 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die Zahl der übergegangenen Beschäftigten berücksichtigt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, die der Umlagegruppe KA5 zugeordnet sind oder im Beitragsjahr zugeordnet werden.“

f) § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8
Außerordentlicher Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage
“.

bb) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Unternehmen“ das Wort „außerordentliche“ eingefügt.

cc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Umlage“ die Wörter „nach § 6 Absatz 1“ eingefügt.

dd) In Absatz 3 werden die Wörter „und die Nachtragsumlage“ durch die Wörter „nach Absatz 1 und die Nachtragsumlage nach Absatz 2“ ersetzt.

g) § 7 wird § 9 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden letzten Jahre, für die zuletzt über die Entlastung (§ 77 Absatz 1 SGB IV) zu beschließen war; dies sind das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Beitragsjahr.“

bb) In Absatz 10 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

h) § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über den nach Abschnitt 1 ermittelten Beitrag, Beitragsvorschuss (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1) und Beitrag zur Nachtragsumlage wird dem Unternehmen ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der ermittelte Beitrag oder Beitragsvorschuss unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes,

2. die Zahlungsfrist.“

bb) In Absatz 3 wird das Wort „Umlagejahres“ durch das Wort „Beitragsjahres“ ersetzt.

i) § 9 wird § 11 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Fälligkeit der Beiträge, Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), Beiträge zur Nachtragsumlage und Beitragszuschläge richtet sich nach § 23 Absatz 3 SGB IV. Sofern der Beitragsvorschuss oder der Beitragszuschlag eines Unternehmens den Betrag von 250 000 Euro erreicht oder das Unternehmen die Unfallkasse zur Einziehung des Beitrags vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Jahresbetrag 500 Euro erreicht, wird der Betrag, abhängig vom Zeitraum der Zuständigkeit der Unfallkasse für das Unternehmen im Beitragsjahr, in bis zu vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Säumniszuschläge gelten Absatz 1 Satz 1 sowie § 12 Absatz 1 entsprechend.“

j) § 10 wird § 12 und wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beiträge,“ die Wörter „Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), Beiträge zur Nachtragsumlage,“ eingefügt.

bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beitrages,“ die Wörter „der Beitragsvorschüsse (§§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1), der Beiträge zur Nachtragsumlage,“ eingefügt.

Artikel 2

Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c, 4 bis 7 und Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sowie Buchstabe i Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Juli 2017

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Manfred  E i s

Der Vorsitzende des Vorstandes

Uwe  M e y e r i n g h

G E N E H M I G U N G

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 6. Juli 2017 beschlossene Zwölfte Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2018 mit der Maßgabe genehmigt, bis zum 30. Juni 2018 für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2575) geändert worden ist, eine Satzungsregelung vorzulegen, die eine vergleichbare Behandlung mit Versicherten bei anderen Unfallversicherungsträgern gewährleistet.

Düsseldorf, den 19. September 2017

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Udo  D i e l

V A 4- 3591.112

Siegel

GV. NRW. 2017 S. 800