Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 30 vom 5.10.2017 Seite 783 bis 804
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
203014
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen
Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
Vom 5. Oktober 2017
In Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vom 13. September 2017 (GV. NRW. S. 765) wird § 1 wie folgt gefasst:
„§ 1
Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
1. der Gemeinden,
2. der Gemeindeverbände und
3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.“
GV. NRW. 2017 S. 803