Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 31 vom 23.10.2017 Seite 805 bis 832

Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2017)
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Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2017)

Gesetz zur Änderung
haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2017)

Vom 17. Oktober 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung
haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2017)

Inhaltsübersicht:

Artikel 1: Änderung des Risikofondsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 3: Änderung der Landeshaushaltsordnung
Artikel 4: Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes
Artikel 5: Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Risikofondsgesetzes

Das Risikofondsgesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 636), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „deren Risiko die“ das Wort „frühere“ eingefügt.

bb)In Satz 3 wird nach den Wörtern „am Grundkapital der“ das Wort „früheren“ eingefügt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Land Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt eine Verlustausgleichspflicht, aufgeteilt in eine Eigenkapital-garantie in Höhe von 72,5 Millionen Euro, eine Garantie in Höhe von 409,5 Millionen Euro und eine sonstige Verlustausgleichspflicht, übernommen.“

dd) Satz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, dem Landeshaushalt Mittel für die Inanspruchnahme des Landes aus den in Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht zur Verfügung zu stellen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unmittelbare Ansprüche der Gläubiger gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz mit Ausnahme der Verpflichtungen gemäß § 3a nicht begründet.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Stellung im Rechtsverkehr“

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtsfähig“ durch das Wort “teilrechtsfähig“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Namen und für Rechnung des Sondervermögens zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 2 276 000 000 Euro aufzunehmen. Von dieser Ermächtigung kann bis zum 31.12.2019 Gebrauch gemacht werden. Für die Erbringung des Kapitaldienstes erfolgen jährlich Zuweisungen an das Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplans.“

§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Zuweisung an das Sondervermögen

(1) Dem Sondervermögen werden aus dem Landeshaushalt die Einnahmen aus der Avalprovision für die vom Land zugunsten der Gläubiger der Phoenix Class B Schuldverschreibungen übernommene Garantie sowie weitere im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der sonstigen Verlustausgleichspflicht entstehende Einnahmen zugewiesen.

(2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß Absatz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen.“

5. § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die weiteren im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Verwendung der Mittel

Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Kreditmittel nach § 3a dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien, der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht sowie der Kreditaufnahme nach § 3a verwendet werden.“

7. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter „und Verbindlichkeiten“ eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9

Auflösung

Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung der aufgenommenen Kredite durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), das durch Artikel II Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „80 vom Hundert“ durch die Wörter „die Hälfte“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „80 vom Hundert“ durch die Wörter „fünf Sechsteln“ ersetzt.

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zum 1. Juli 2019 wird die Zuständigkeit für die Geltendmachung der nach § 7 UVG übergegangenen Forderungen durch besondere gesetzliche Regelungen auf das Land übertragen. Zur Vorbereitung dieser Maßnahme legt die Landesregierung dem Landtag spätestens bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht vor, der einen Vorschlag zu der beabsichtigten Übertragung der Zuständigkeit und eine Prognose zu deren Auswirkungen enthält. Darüber hinaus berichtet die Landesregierung dem Landtag spätestens bis zum 31. März 2019 mit dem Ziel, den Bedarf für eine Anpassung der in Absatz 1 und 2 getroffenen Regelungen an die tatsächliche Belastung der betroffenen Kostenträger unter Berücksichtigung aller kostensteigernden und -senkenden Faktoren zu ermitteln, wobei die Kommunen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2016 nicht stärker mit Kosten belastet werden sollen. Gegenstand des Berichts sind die Auswirkungen der in Absatz 1 und Absatz 2 getroffenen Regelungen, insbesondere die Entwicklung der Leistungsausgaben und der nach § 7 UVG eingegangenen Beträge sowie von Entlastungstatbeständen.“

Artikel 3

Änderung der Landeshaushaltsordnung

§ 55 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 1999), die zuletzt durch das Gesetz vom 7. April 2017 (GV. NRW. S.  442) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.“

Artikel 4

Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes

Das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom
11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 17 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Die auf Grund des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Nachtragshaushaltsgesetz 2017) begründete Forderung des Landes in Höhe von einhundert Millionen Euro entsteht erst im Jahr 2018.“

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Oktober 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L.S)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Christina  S c h u l z e  F ö c k i n g

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2017 S. 825