Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 31 vom 23.10.2017 Seite 805 bis 832

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Nachtragshaushaltsgesetz 2017)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Nachtragshaushaltsgesetz 2017)

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017
(Nachtragshaushaltsgesetz 2017)

Vom 17. Oktober 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017
(Nachtragshaushaltsgesetz 2017)

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1116) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „72 706 190 600 Euro“ durch die Angabe „73 931 596 600 Euro“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 781 500 000 Euro“ durch die Angabe
„1 686 000 000 Euro“ ersetzt.

3. § 6 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

Staatskanzlei: 1
Ministerium des Innern: 40
Ministerium der Justiz: 20
Ministerium für Schule und Bildung: 80
Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: 1
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung: 1
Ministerium für Verkehr: 3
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1
Ministerium der Finanzen: 19
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie: 1.“

4. § 6b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Stellenverteilung

Von den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:

Staatskanzlei: 1
Ministerium des Innern: 8
Ministerium der Justiz: 4
Ministerium für Schule und Bildung: 5
Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: 1
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung: 1
Ministerium für Verkehr: 1
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 1
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1
Ministerium der Finanzen: 5
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie: 1.“

5. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr“ durch die Wörter „für Bauen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. § 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

„a) Grundstücke in Aachen mit einer Gesamtfläche von zusammen 175 000 Quadratmetern, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Aachen, Flur 3, Flurstücke 113, 137 und eine noch zu vermessende Teilfläche von rund 48 300 Quadratmetern des Flurstücks 173, Gemarkung Aachen, Flur 4, Flurstücke 162, 163 und 180 sowie eine noch zu vermessende Teilfläche von rund 52 500 Quadratmetern des Grundstücks Gemarkung Laurensberg, Flur 22, Flurstück 891,“

b) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

„f)       Grundstück in Bad Driburg, Gemarkung Driburg, Flur 24, Flurstücke 2596 und 2654 mit einer Größe von zusammen 54378 Quadratmetern an die Stadt Bad Driburg,“

c) Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

„a)       Teilfläche des Grundstücks in der Gemeinde Dortmund, Gemarkung Barup, Flur 6, Flurstücke 746 und 747 sowie Teile der Flurstücke 748 und 749 mit einer Größe von insgesamt circa 3 400 Quadratmetern,“

7.  § 16 wird wie folgt geändert:

a) § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Höchstförderbeträge

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel beziehungsweise des gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.“

b) § 16 Absatz 4 wird aufgehoben.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport“ durch die Wörter „für Sport zuständige Ministerium“ ersetzt“.

In Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ und die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk“ durch die Wörter „für Energie zuständigen Ministerium“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Kooperative Baulandentwicklung

Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 100 000 000 Euro zu übernehmen.“

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „40 000 000 Euro“ durch die Angabe „45 000 000 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr“ durch die Wörter „für Stadtentwicklung zuständige Ministerium“ ersetzt.

c)In Absatz 4 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk“ durch die Wörter „für Wirtschaft zuständige Ministerium“ ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 „(1) Kunstaustellungen

Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen

1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 110 000 000 Euro,

2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro und

3. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro

zu übernehmen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Deutsches Zentrum für Luft und Raumfahrt

Das für das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., Köln, (DLR) zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des DLR, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des DLR im Ausland anteilig belastet wird.“

11. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter“ durch die Wörter „für Gesundheit zuständige Ministerium“ ersetzt.

12. Der dem Haushaltsgesetz 2017 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.

13. Der dem Haushaltsgesetz 2017 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Oktober 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Christina  S c h u l z e  F ö c k i n g

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2017 S. 827