Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 31 vom 23.10.2017 Seite 805 bis 832

Gesetz zur Sicherung der Akkreditierung von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Sicherung der Akkreditierung von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen

221

Gesetz
zur Sicherung der Akkreditierung
von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen

Vom 17. Oktober 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Sicherung der Akkreditierung
von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag
über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems
zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
(Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 12. Juni 2017
(Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetz)

§ 1

(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 12. Juni 2017 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der sich nach seinem Artikel 18 Absatz 1 bemisst, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben werden.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung

„Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Stiftung Akkreditierungsrat (Akkreditierungsratsgesetz)“

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die mit diesem Gesetz in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts trägt die Bezeichnung „Stiftung Akkreditierungsrat“. Die Stiftung Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.

(2) Die Stiftung führt ein in der Satzung geregeltes Dienstsiegel.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Stiftungszweck

Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1. sie akkreditiert und reakkreditiert Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme sowie andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land auf Grundlage der Kriterien des Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 abgestimmte Verfahren der Qualitätssicherung durch Verleihung des Siegels der Stiftung,

2. sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest,

3. sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung,

4. sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwicklung des gestuften Studiensystems und über die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung,

5. sie lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu; Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen; bei den bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet und

6. sie unterstützt die Länder bei der Weiterentwicklung des deutschen Qualitätssicherungssystems und unterbreitet Vorschläge für die nach Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu erlassenden Rechtsverordnungen.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Zulassung der Agenturen durch den Akkreditierungsrat

(1) Die Stiftung lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu.

(2) Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen. Bei den bei dem EQAR registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 2)“ durch die Angabe „gemäß § 2“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erheben. Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die §§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt  durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Gebührenordnung wird vom Stiftungsrat unter Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ministeriums für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „für die Hochschulen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.“

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Akkreditierungsrat

(1) Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung. Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags die Studiengänge und hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme an den deutschen Hochschulen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

(2) Mitglieder des Akkreditierungsrates sind:

1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieurwissenschaften repräsentieren müssen,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,

3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,

4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,

5. zwei Studierende,

6. zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen und

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) bestellt. Die Hochschulrektorenkonferenz stellt bei ihrem Vorschlag sicher, dass die unterschiedlichen Hochschularten und die Fächervielfalt eine angemessene Berücksichtigung finden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht einer Hochschulleitung angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 und 5 werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 von der Kultusministerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nummer 4 von der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 und 6 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nummer 7 durch die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen. Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Satzung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen.

(3) Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 angehören. Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.

(4) Bei Abstimmungen über Gegenstände der in Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Art führen die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.

(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(6) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.“

8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Angabe „Sätze 3 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 5 bis 7“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Stimme“ die Wörter „auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1“ eingefügt.

9. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen.“

10. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Ministeriums für Wissenschaft und Forschung“ durch  die Wörter „für die Hochschulen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

11.Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

㤠13

Übergangsbestimmungen

(1) Die Satzung der Stiftung ist unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widerspricht. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, solange die Stiftung keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach Anhörung der Stiftung entsprechende Regelungen erlassen.

(2) Die Neubildung des Akkreditierungsrates, des Vorstands und des Stiftungsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nimmt der bisherige Akkreditierungsrat nach § 7 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung, der Vorstand nach § 8 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung sowie der Stiftungsrat nach § 9 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung die in diesem Gesetz für diese Organe jeweils vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet die reguläre Amtszeit der Mitglieder des Akkreditierungsrates, des Vorstands und des Stiftungsrates vor der jeweiligen Neubenennung oder Neubestellung, ist sie verlängert. Mit der Neubestellung der Mitglieder des Akkreditierungsrates nach § 7 Absatz 2, der Mitglieder des Vorstands nach § 8 Absatz 2 und des Stiftungsrates nach § 9 Absatz 2 endet die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Akkreditierungsrates, des Vorstands sowie des Stiftungsrates.

(3) Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienakkreditierungsstaatsvertrags im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, bleibt Akkreditierungsrat im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags der bestehende Akkreditierungsrat nach § 7 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“. Nach der Neubildung des Akkreditierungsrates nach Absatz 2 ist Akkreditierungsrat für die Verfahren nach Satz 1 der neu gebildete Akkreditierungsrat.“

12. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefasst:

㤠14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7a gestrichen.

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium. Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrages.“

3. § 7a wird aufgehoben.

4. § 73 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1.“

5. Dem § 84 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bis zum Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags bedürfen die Einführung, Weiterführung und Änderung von Studiengängen nach § 60 sowohl bei den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft als auch bei den staatlich anerkannten Hochschulen der Genehmigung des Ministeriums. Die Entscheidung des Ministeriums nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage des Berichts der Akkreditierungsagentur über die Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs und kann mit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz versehen werden. Akkreditierungsagenturen im Sinne des Satzes 2 müssen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung akkreditiert worden sein. Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienakkreditierungsstaatsvertrags im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, sind Satz 1 bis 3 hinsichtlich der Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen auch nach Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags geltendes Recht im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags.“

Artikel 4

Änderung des Kunsthochschulgesetzes

§ 7 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Besonderheiten der Kunsthochschulen erfordern Ausnahmen vom Grundsatz der Akkreditierung in künstlerischen Studiengängen. Die Studiengänge sind grundsätzlich nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 sind nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule zulässig. Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrags, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrags.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 dieses Gesetzes treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2017 in Kraft tritt. Abweichend von Satz 2 tritt Artikel 3 Nummer 5 am 1. Januar 2018 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Oktober 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L.S)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2017 S. 806