Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 32 vom 24.11.2017 Seite 833 bis 852

Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Rettung der Trägervielfalt
von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen

Vom 21. November 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Rettung der Trägervielfalt
von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
Änderung des Kinderbildungsgesetzes

Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21e folgende Angabe eingefügt:

„§ 21f Landeszuschuss zum Erhalt der Trägervielfalt“

2. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 2 bis 4 gelten im Kindergartenjahr 2017/2018 die Rücklagenhöchstbeträge nicht. Der nächste Stichtag zum Nachweis des Bestands der Rücklagen ist der 31. Juli 2019.“

3. Nach § 21e wird folgender § 21f eingefügt:

㤠21f
Landeszuschuss zum Erhalt der Trägervielfalt

(1) Für den Erhalt der Trägervielfalt gewährt das Land dem Jugendamt in 2017 für die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in seinem Bezirk für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 pauschalierte Zuschüsse in Höhe der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen Einmalbeträge. Die Anzahl und die Höhe der Einmalbeträge richten sich nach Gruppenform und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2017 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1.

(2) Voraussetzung für diese Einmalzuschüsse ist, dass das Jugendamt diese Zuschüsse an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.“

4. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage zu § 21f

Einmalbeträge

gemäß § 21f in Euro

Gruppen-

form I

Gruppenform II

Gruppenform III

25

Stunden

515,97

1 063,75

380,81

35

Stunden

691,39

1 427,29

508,36

45

Stunden

886,66

1 830,55

814,72

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21f in Höhe von 1 779,25 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt der zusätzliche Zuschuss 2 034,91 Euro.“

Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz

Die Durchführungsverordnung KiBiz vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gelten der zusätzliche Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2. Kinderbildungsgesetz und die Einmalbeträge gemäß § 21f Kinderbildungsgesetz als mitbeantragt.“

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen und des zusätzlichen Zuschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Kinderbildungsgesetz sowie im Kindergartenjahr 2017/2018 Höhe und Anzahl der Einmalbeträge nach § 21f Kinderbildungsgesetz.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einmalbeträge nach § 21f Kinderbildungsgesetz bewilligt das Landesjugendamt in 2017 durch Leistungsbescheid unverzüglich nach Verabschiedung des Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834).“

3. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Landesmittel nach § 21f Kinderbildungsgesetz werden in 2017 unmittelbar nach Erlass des Leistungsbescheides ausgezahlt.“

4. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 4a gilt auf Grund des § 20a Absatz 5 Kinderbildungsgesetz nicht für das Kindergartenjahr 2017/2018.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. November 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2017 S. 834