Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 33 vom 4.12.2017 Seite 853 bis 862

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 21. November 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „Abs. 5“ durch die Wörter „Absatz 5 bis 11“ und die Wörter „Maßgabe des § 46 Absatz 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch weitergeleitet“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet, soweit in §§ 6a und 6b nichts Abweichendes bestimmt ist“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „15.“ durch die Angabe „1.“ und das Wort „Monat“ durch das Wort „Vormonat“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Absatz 11“ und die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6 und 7“ durch die Wörter „8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „über die Beteiligungsquote“ gestrichen und die Angabe „6 und 7“ durch die Wörter „8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „und Absatz 1“ gestrichen.

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

3. § 6b wird wie folgt gefasst:

㤠6b

(1) Die Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ab dem 1. Januar 2017 bis zur Anpassung des landesspezifischen Werts durch Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an die Kreise und kreisfreien Städte vorläufig auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.

(2) Nach Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2017 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2017 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Diese entsprechen dem jeweiligen Anteil der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt an den nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Festlegung und Anpassung des landesspezifischen Werts maßgeblichen Ausgaben des Landes. Die Festlegung der kommunalspezifischen Anteile erfolgt anhand der kommunalspezifischen statistischen Daten, die den statistischen Ausgaben des Landes nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegen. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile für das Jahr 2017 mit. Soweit sich infolge der Festlegung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen. 

(3) Die nach Absatz 2 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2018 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2018 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2018 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Berechnungen werden bis auf den auszuzahlenden Anteil an der Bundesbeteiligung nicht gerundet. Der auszuzahlende Anteil an der Bundesbeteiligung wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle nicht um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) In Satz 6 werden nach der Angabe „§ 6“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“, die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ und die Angabe „Abs. 8 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1 bis 4“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“, die Angabe „gem.“ durch das Wort „gemäß“ und die Wörter „Abs. 8 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1 bis 4“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. November 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2017 S. 858