Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 34 vom 8.12.2017 Seite 863 bis 916

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3.1
Anlage 3.2
Anlage 4.1
Anlage 4.2
Anlage 4.3
Anlage 4.4
Anlage 5.1
Anlage 5.2
Anlage 5.3
Anlage 6.1
Anlage 6.2
Anlage 6.3
Anlage 7.1
Anlage 7.2
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

7134

Zweite Verordnung zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Geoinformationstechnologie

Vom 23. November 2017

Auf Grund der §§ 9, 47 Absatz 1 Satz 1, § 73 Absatz 2 und § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die durch Verordnung vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513) geändert worden sind, verordnen das Ministerium des Innern und das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2011 (GV. NRW. S. 280), die durch Verordnung  vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Teil 1
Grundsätze zur Ausbildung

§ 1 Allgemeines

§ 2 Ausbildungsstätte

§ 3 Ausbildende, Ausbilder

§ 4 Durchführung der Ausbildung

§ 5 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Teil 2
Prüfungsausschüsse,
Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben

§ 7 Errichtung, Zuständigkeit

§ 8 Zusammensetzung

§ 9 Berufung

§ 10 Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 11 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden

§ 13 Aufgaben des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben

§ 14 Geschäftsführung

§ 15 Verschwiegenheit

Teil 3
Zwischenprüfung

§ 16 Termin der Zwischenprüfung

§ 17 Anmeldung zur Zwischenprüfung

§ 18 Durchführung der Zwischenprüfung

§ 19 Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung

§ 20 Bescheinigung der Zwischenprüfung

Teil 4
Abschlussprüfung

Kapitel 1
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 21 Termine der Abschlussprüfung

§ 22 Anmeldung zur Abschlussprüfung

§ 23 Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung

§ 24 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

Kapitel 2
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 25 Aufgaben der Abschlussprüfung

§ 26 Gliederung der Abschlussprüfung

§ 27 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfung

§ 28 (weggefallen)

§ 29 Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung

§ 29a Bewertung der Abschlussprüfung

§ 30 Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung

§ 31 Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 32 Dokumentation der Bewertung der Abschlussprüfung

§ 33 Prüfungszeugnis

§ 34 Nichtbestandene Abschlussprüfung

§ 35 Wiederholung einer nichtbestandenen Abschlussprüfung

Kapitel 3
Besonderheiten

§ 36 Berücksichtigung besonderer Belange

§ 37 Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 38 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 39 Rechtsbehelfe

§ 40 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

§ 41 Inkrafttreten“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei Mängeln in der Ausbildung kann sich der Auszubildende an die zuständige Bezirksregierung wenden.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausbildungsplan“ die Wörter „und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,“ eingefügt.

4. § 8 Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2)  Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss muss mit mindestens einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied vertreten sein.“

5. In § 9 Absatz 6 wird die Angabe „stellv.“ durch das Wort „stellvertretende“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Zur Vertretung des Mitglieds, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, kann eine weitere Stellvertretung gewählt werden. Der Vorsitzende und seine Vertretungen sollen verschiedenen Mitgliedergruppen angehören.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die jeweiligen Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame  Prüfungsaufgaben sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, im Folgenden Ausbildungsordnung genannt,“ gestrichen.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3. die Genehmigung der Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrages nach dem Muster der Anlage 4.2 durch Unterzeichnung von dem Vorsitzenden für den Prüfungsausschuss,

4. die Erarbeitung von Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie einschließlich jeweils eines Lösungsvorschlages, die Prüfung dieser Vorschläge auf die Umsetzbarkeit der Aufgabenstellung, die Unterbreitung dieser Vorschläge dem Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben,“

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „verantwortlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ werden die Wörter „und vertritt den Prüfungsausschuss nach außen“ eingefügt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesen Kriterienkatalogen zählt unter anderem die Beurteilungsmatrix für den jeweiligen Ausbildungsberuf.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Aus den von den Prüfungsausschüssen unterbreiteten Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie wählt der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben drei Prüfungsstücke aus und beschließt deren Aufgabenstellungen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben informiert den Vorsitzenden des Berufsbildungsausschusses gemäß § 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes über die Zahl und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen im Land.“

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠16
Termin der Zwischenprüfung“

b) Das Wort „Prüfung“ wird durch das Wort „Zwischenprüfung“ ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17

Anmeldung zur Zwischenprüfung“

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn“ durch die Wörter „bis spätestens zum 1. Juli“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Zwischenprüfung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 1)“ durch die Wörter „nach dem Muster der Anlage 1“, die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ und die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie informiert die Auszubildenden und Ausbildungsstätten über ausstehende Anmeldungen und ermöglicht eine Nachmeldung.“

11. Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

㤠18
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie und sinngemäß die §§ 25, 27 und 36 bis 38 dieser Verordnung.

(2) Die Zwischenprüfung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Zwischenprüfung findet nicht statt.

§ 19

Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten:

eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte

eine den Anforderungen entsprechende Leistung

= 91 - 67 Punkte

eine den Anforderungen entsprechende Leistung, die aber Mängel aufweist

= 66 - 50 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung

= 49 - 0 Punkte.

(2) § 32 gilt sinngemäß, dabei ist das Muster der Anlage 3.1 zu verwenden.

(3) Die Zwischenprüfung ist zu bewerten und der Ausbildungsstätte mit Bewertung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat das Ergebnis der Zwischenprüfung mit dem jeweiligen Auszubildenden zu besprechen und das Ergebnis des Gesprächs zu dokumentieren.“

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠20
Bescheinigung der Zwischenprüfung“

b) In Satz 1 werden das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Zwischenprüfung“ und die Angabe „3“ durch die Angabe „3.2“ ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠21
Termine der Abschlussprüfung“

b) In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠22
Anmeldung zur Abschlussprüfung“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden mit dessen Zustimmung bis spätestens zum 1. August beziehungsweise 1. Februar vor Prüfungsbeginn bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Abschlussprüfung an. Diese prüft, ob alle zur Abschlussprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie informiert die Auszubildenden und Ausbildungsstätten über ausstehende Anmeldungen und ermöglicht eine Nachmeldung. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer zur Teilnahme an der Abschlussprüfung angemeldet ist.“

c) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.

bbb) In Nummer 7 wird die Angabe „bzw. Vermessungstechnische“ durch die Wörter „beziehungsweise vermessungstechnische“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrages ist nach dem Muster der Anlage 4.1 zu fertigen und von dem Auszubildenden und der Ausbildungsstätte zu unterzeichnen.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes meldet sich der Prüfungsbewerber bis spätestens zum 1. August beziehungsweise 1. Februar vor Prüfungsbeginn bei der für ihn zuständigen Bezirksregierung zur Abschlussprüfung an. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit),

2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

3. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

4. ein tabellarischer Lebenslauf,

5. gegebenenfalls eine gutachtliche Stellungnahme der Stätte, bei der der Prüfungsbewerber tätig ist, über die Leistungen und das Verhalten und

6. der Vorschlag einer Ausbildungsstätte zur Durchführung des betrieblichen Auftrages.

Im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 7.“

e) In Absatz 4 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠23
Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Prüfungstermin“ durch die Wörter „Termin der Abschlussprüfung“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4 wird aufgehoben.

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠24
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung“

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Prüfungszulassung“ durch die Wörter „Zulassung zur Abschlussprüfung“ und das Wort „Prüfungstermin“ durch die Wörter „Beginn der Abschlussprüfungen“ ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠25
Aufgaben der Abschlussprüfung“

b) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfungsaufgaben“ durch die Wörter „Aufgaben der Abschlussprüfung“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die zusätzlichen Daten für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie werden vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben in digitaler Form bereitgestellt.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort „dem“ werden die Wörter „Auszubildenden und dem“ eingefügt.

e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Der Dokumentation des betrieblichen Auftrages ist eine persönliche Erklärung zum betrieblichen Auftrag nach dem Muster der Anlage 4.3 beizufügen. Diese persönliche Erklärung ist von dem Auszubildenden und dem Ansprechpartner in der Ausbildungsstätte für den betrieblichen Auftrag zu unterzeichnen.

(5) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.“

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

b) Das Wort „Ausbildungsordnung“ wird durch die Wörter „Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ ersetzt.

19. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufsicht“ die Wörter „der Abschlussprüfung“ eingefügt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ und die Wörter „den Mustern der Anlagen 4.1 bzw. 4.2“ durch die Wörter „dem Muster der Anlage 4.4“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Während der Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüfung in der Ausbildungsstätte ist Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Betreten der Ausbildungsstätte zu gestatten.“

e) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsordnung“ durch die Wörter „Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ ersetzt.

20. § 28 wird aufgehoben.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠29
Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung“

b) In Absatz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Abschlussprüfung sind die jeweiligen Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie anzuhalten.

22. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a

Bewertung der Abschlussprüfung

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.

(2) Die übrigen Prüfungsbereiche sind von den gemäß § 11 Absatz 4 besetzten Prüfungsausschüssen ebenfalls mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.

(3) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet.“

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠30
Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung“

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesamtnote“ die Wörter „unter Beachtung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ eingefügt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „jeweils auf volle Punkte aufzurunden“ durch die Worte „kaufmännisch zu runden“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt und nach dem Wort „Prüfling“ werden die Wörter „und der Ausbildungsstätte“ eingefügt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

24. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1)  Der Antrag gemäß § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 oder § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie ist an die zuständige Bezirksregierung zu richten.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „Ausbildungsordnung“ wird  durch die Wörter „Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie“ ersetzt.

25. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠32
Dokumentation der Bewertung der Abschlussprüfung“

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift nach den Mustern der Anlagen 5.1, 5.2 oder 5.3 zu fertigen.“

26. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach bestandener Abschlussprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach den Mustern der Anlagen 6.1, 6.2 oder 6.3 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der jeweiligen Bezirksregierung zu versehen.

Zusätzlich ist dem Auszubildenden eine Urkunde über die bestandene Abschlussprüfung auszuhändigen, die anhand der verbindlichen Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für Landes-Urkunden zu gestalten ist. Hiernach ist ein Vordruck mit dem blind geprägten Wort „Urkunde“ sowie dem blind geprägten Staatswappen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die farblichen Guillochen zu verwenden. Auf diesem Vordruck ist zwischen dem geprägten Wort „Urkunde“ und dem geprägten Staatswappen der Text nach den Mustern der Anlagen 7.1 oder 7.2 einzufügen. Der Name und die jeweilige Berufsbezeichnung sind dabei durch Fettschrift und in vergrößerter Schrift hervorzuheben. Die Urkunde ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in den farblichen Guillochen zu unterschreiben. Im jeweiligen Prüfungszeugnis und der Urkunde sind die Noten als Wort in folgender Form anzugeben (zum Beispiel „--befriedigend--“).“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Auszubildenden und dessen Ausbildungsstätte wird das Ergebnis der Abschlussprüfung übermittelt.“

27. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird das Wort „Prüfung“ jeweils durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei Bedarf berät die zuständige Bezirksregierung den Auszubildenden über seine weiteren Möglichkeiten im Ausbildungs- und Prüfungsablauf.“

28. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“  und das Wort „Prüfungstermin“ durch die Wörter „Termin der Abschlussprüfung“ ersetzt.

29. § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36

Berücksichtigung besonderer Belange

Bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die besonderen Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Abschlussprüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie  z.B. Gebärdensprachdolmetschern für Menschen mit Hörbehinderungen gemäß § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 22 nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.“

30. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ jeweils durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

31. In § 39 wird das Wort „Beschwerende“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

32. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden das Wort „Prüfungsergebnisses“ durch die Wörter „Ergebnisses der Abschlussprüfung“ und das Wort „Prüfungsniederschrift“ durch die Wörter „Niederschrift der Abschlussprüfung“ ersetzt.

33. Die Anlagen 1 bis 6.3 werden durch die Anlagen 1 bis 7.2 aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. November 2017

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l


Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Christina  S c h u l z e  F ö c k i n g

GV. NRW. 2017 S. 866