Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 34 vom 8.12.2017 Seite 863 bis 916

Sechste Verordnung zur Änderung der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM
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Sechste Verordnung zur Änderung der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

2030

Sechste Verordnung
zur Änderung der
Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

Vom 27. November 2017

Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), § 29 Absatz 5 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2016 (GV. NRW. S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums der Justiz“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausübung der Befugnis zur

1. Ernennung

2. Entlassung und

3. Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten  der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, denen ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 15 verliehen ist oder wird, wird den in § 2 genannten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen übertragen. Gleiches gilt für entsprechende Personen ohne Amt sowie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,“ und das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „das für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,“ und die Wörter „Justizministerium das Justizministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Justiz das Ministerium der Justiz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

e) In Absatz 5 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 15 bis 18 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes“ und die Angabe „§ 78 Abs. 4 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 11, 14 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§§ 8, 13 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

c) Nummer 3 wird aufgehoben.

d) Nummer 4 wird Nummer 3 und nach dem Wort „Richtergesetz“ wird ein Komma eingefügt.

e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Entscheidungen nach § 29 Absatz 4 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung“.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 81 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 80 des Landesbeamtengesetzes sowie Entscheidungen nach § 82a des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „72 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „70 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

c) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Justiz“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Textteil vor Nummer 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des gehobenen“ durch die Wörter „ der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des“ und die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des gehobenen“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 15 bis 18 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes“ und die Wörter „§ 78 Absatz 4 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§§ 11, 14 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§§ 8, 13 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Entscheidungen nach § 29 Absatz 4 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes“.

ddd) In Nummer 7 wird die Angabe „72 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „70 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

eee) In Buchstabe a werden die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des“ ersetzt.

fff) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Beamtinnen und Beamten, denen eines der folgenden Ämter übertragen ist oder die sich um ein solches Amt bewerben: Leiterin oder Leiter einer Einrichtung, ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung, Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter, Leiterin oder Leiter eines Fachdienstes, Leiterin oder Leiter der Verbindungsgruppe Justizvollzug/ Polizei des Landes NRW, Leiterin oder Leiter des Buchungs- und Kostenrechnungsservice EPOS. NRW im Justizvollzug, Leiterin oder Leiter der Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, Leiterin oder Leiter der Zentralstelle für Arbeitsverwaltung und Berufliche Bildung im Justizvollzug,“

ggg) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) anderen Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 und höher verliehen ist oder wird,“

hhh) Das Wort „Justizministerium“ wird durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt dem für Justiz zuständigen Ministerium vorbehalten. In der Laufbahngruppe 1 erfolgt eine weitere dienstliche Beurteilung nur, wenn dies in den durch das für Justiz zuständige Ministerium zu erlassenden Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug ausdrücklich vorgesehen ist.“

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für die Justizvollzugseinrichtungen und die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen werden Entscheidungen nach § 82a des Landesbeamtengesetzes von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten getroffen.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „§ 104 Absatz 1 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.

In Absatz 4 wird Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

9. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

10. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter „den gehobenen Justizdienst“ durch die Wörter „die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,“ und die Wörter „des mittleren Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,“ ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter „den mittleren Justizdienst“ durch die Wörter „die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,“ und die Wörter „des einfachen Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt,“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 27. November 2017

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2017 S. 864