Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 36 vom 20.12.2017 Seite 945 bis 950

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI

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Fünfte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung
des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI

Vom 6. Dezember 2017

Auf Grund des § 10 Absatz 9 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Landtag:

Artikel 1

§ 12 Absatz 9 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(9) Wird der Trägerin oder dem Träger nicht vor Ablauf eines Festsetzungs-bescheides ein neuer Festsetzungsbescheid (Folgebescheid) erteilt, gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge bis zum Erlass eines Folgebescheides beziehungsweise einer anderweitigen gesetzlichen Regelung für den entsprechen-den Zeitraum vorläufig weiterhin als im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Ergeht ein Folgebescheid für den betreffenden Zeit-raum, legt dieser Bescheid abschließend die anerkennungsfähigen Beträge ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheides fest. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Folgebescheid aus Gründen, die die Trägerin oder der Träger zu verantworten hat, nicht rechtzeitig beantragt wurde oder wenn der Folgebescheid zwar erteilt wurde, aber aufgrund eines eingelegten Widerspruchs oder einer Klage nicht wirksam wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2017

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2017 S. 950