Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 38 vom 27.12.2017 Seite 1003 bis 1018

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen

20303

Verordnung
zur Änderung arbeitszeit- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 19. Dezember 2017

Artikel 1

Änderung der

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Auf Grund des § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 4 wird nach dem Wort „Beschäftigungsverbot“ das Wort „, Untersuchungen“ eingefügt.

b) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“ gestrichen.

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) Auf die Beschäftigung und den Gesundheitsschutz von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1. zu Zielen des Mutterschutzes und Begriffsbestimmungen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),

2. zu Beschäftigungsverboten und Ausnahmen (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3, §§ 16, 28 und 29 Absatz 3 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),

3. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),

4. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9, 10 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 14 des Mutterschutzgesetzes),

5. zu unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für

a) schwangere Frauen (§ 11 des Mutterschutzgesetzes) und

b) stillende Frauen (§ 12 des Mutterschutzgesetzes),

6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),

7. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) und

8. zu den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 32 und 33 des Mutterschutzgesetzes).

(2) An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, zuständige dienstvorgesetzte Stelle. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften und damit einhergehenden Befugnissen gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit

(1) Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für Freistellungen für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie für Freistellungen zum Stillen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbesoldungsgesetzes).

(2) Nach der Beendigung einer Elternzeit nach § 16 Absatz 3 Satz 3 des Bundesel-terngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich der Besoldungsanspruch nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit. Während der Elternzeit eingetretene Veränderungen sind zu berücksichtigen. Wenn die Besoldung aus einer Teilzeitbeschäftigung während der beendeten Elternzeit höher ist als der Besoldungsanspruch im Sinne von Satz 1, wird diese Besoldung zugrunde gelegt.“

4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes“ durch die Wörter „vor und nach der Entbindung (§ 3 des Mutterschutzgesetzes)“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden

1. während der Schwangerschaft,

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn der dienstvorgesetzten Stelle zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihr innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entlassungsverfügung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entlassung.“

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht auf Freistellung für die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen Untersuchungen oder für die zum Stillen erforderliche Zeit. Freistellungszeiten für Untersuchungen einschließlich Wegezeiten und zum Stillen werden als Arbeitszeit entsprechend § 23 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt.“

7. In § 19 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 125 Absatz Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047)“ durch die Wörter „§ 208 Absatz Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)“ ersetzt.

8. In § 19a Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „125“ durch die Angabe „208“ ersetzt.

9. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „125“ durch die Angabe „208“ ersetzt.

20302

Artikel 2

Änderung der Arbeitszeitverordnung

Auf Grund des § 60 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 2 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden die Wörter „vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)“ durch die Wörter „– Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)“ ersetzt.

2. In Satz 5 wird die Angabe „116“ durch die Angabe „199“ ersetzt.

3. In Satz 6 wird die Angabe „69“ durch die Angabe „152“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2017

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2017 S. 1004