Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 1 vom 11.1.2018 Seite 1 bis 14
Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens |
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Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen
Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585)
Vom 19. Dezember 2017
Nach Herstellung des Benehmens mit der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen wurden die Synodalstatuten der Diözese Essen durch Einfügung von Art. 713b ergänzt.
Gemäß Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924 (PrGS. S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) wird die Ergänzung nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2017
Staatskanzlei
Nordrhein-Westfalen
Der Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i
Bistum Essen
Ergänzung der Genehmigungsvorschriften
für die Rechtsgültigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
der Kirchenvorstände und Gemeindeverbände
Der Bischof von Essen hat am 17. Oktober 2017 folgendes Dekret über die Einfügung des Art. 713b der Synodalstatuten der Diözese Essen erlassen, das am 27. Oktober 2017 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlicht worden ist:
§ 1
In die Synodalstatuten des Bistums Essen wird ein Art. 713b eingefügt:
Art. 713b Vorausgenehmigung
Die zuständige kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung der bischöflichen Behörde zu einem der in Art. 713 aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diese Regelung ist im Amtsblatt des Bistums Essen zu veröffentlichen.
§ 2
Die Vorschrift tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Essen, 17.10.2017
+ Dr. Franz-Josef Overbeck
Bischof von Essen
L.S.
Hans Herbert Hölsbeck
Kanzler der Kurie
GV. NRW. 2018 S. 14