Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 2 vom 18.1.2018 Seite 15 bis 44

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV)
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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV)

602

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(UStAufteilV)

Vom 8. Januar 2018

Auf Grund der § 4 Absatz 2, § 5a Absatz 3 Satz 3 und § 5d Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), von denen § 5a Absatz 3 Satz 3 und § 5d Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel aufgeteilt, der gemäß § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sowie der Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wird. Die aus Anlage 1 ersichtlichen Schlüsselzahlen werden hiermit festgesetzt.

(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrags für das vierte Quartal 2017 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 912) anzuwenden.

§ 2

Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der jeweils geltenden Fassung berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt.

(2) Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrags für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(3) Die Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo. Die Abschlagszahlung gemäß Absatz 2 erfolgt im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember, die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung gemäß Absatz 2 erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des Folgejahres.

§ 3

Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die hierfür zuständige Kasse des Landes.

§ 4

Bekanntgabe

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekannt.

(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

§ 5

Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5d Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und von dem für Kommunales zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 5a Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung festzusetzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Absatz 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 6

Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 31. Januar 2021 außer Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2021, 2022 und 2023 bis zum 1. Januar 2021 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Aufteilung der Zahlungen gemäß § 2 weiterhin nach den in Anlage 1 dieser Verordnung festgesetzten Schlüsselzahlen. Die Zahlungen sind mit der nächst möglichen ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

Düsseldorf, den 8. Januar 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 25