Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 3 vom 24.1.2018 Seite 45 bis 66
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes
1101
Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Fraktionsgesetzes
Vom 18. Januar 2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird
Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen und des Fraktionsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 550), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit erhält jedes Mitglied des Landtags gegen Nachweis Aufwendungen ersetzt, die vom Landtag verwaltet werden. Der zur Verfügung stehende Höchstbetrag wird im Haushalt unter Berücksichtigung der Höhe und Entwicklung der auf Grundlage von § 12 Absatz 3 des Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist in Verbindung mit dem Bundeshaushalt vorgesehenen Beträge festgesetzt und soll gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen können nicht ausgeschöpfte Mittel noch im darauf folgenden Jahr verwendet werden, sofern hierfür im abgelaufenen Jahr Zahlungsverpflichtungen entstanden sind. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen anderer Mitglieder des Landtags, von Verschwägerten und von Verwandten ersten bis dritten Grades entstehen. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Werden gesetzliche Fördermittel, wie z.B. nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Schwerbehindertengesetz etc., in Anspruch genommen, so ist die Fördermaßnahme unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen. Die Fördermittel sind an die Landtagsverwaltung abzutreten. Erhaltene Mittel sind abzuführen.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 68 Absätze 3 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf jährliche Sonderzahlungen auf gesetzlicher Grundlage oder auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.“
3. In § 9 Absatz 4 wird folgender Satz 7 angefügt:
„Bis zur Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr erfolgt eine vorläufige Festsetzung.“
4. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Abgeordneten und Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen erhalten eine Beihilfe zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte und Landesbeamtinnen. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden nach diesem Gesetz oder eine Rente aus dem Versorgungswerk beziehen, sowie deren Hinterbliebene, die Hinterbliebenenversorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod oder eine Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungswerk erhalten. Soweit in den Beihilfevorschriften für Landesbeamte und Landesbeamtinnen eine über die Eigenvorsorge hinausgehende vorgeschriebene Selbstbeteiligung an den Kosten (Kostendämpfungspauschale) vorgesehen ist, richtet sie sich für den Präsidenten oder die Präsidentin nach der höchsten, für die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamten und Landesbeamtinnen geltenden Stufen. Die Kostendämpfungspauschale bei Bezug von Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden oder einer Rente aus dem Versorgungswerk beträgt jeweils 70 Prozent, bei Hinterbliebenenrenten 40 Prozent der nach Satz 3 maßgeblichen Beträge. Die Festsetzung der Belastungsgrenzen nach § 15 Beihilfeverordnung wird nur auf Antrag vorgenommen. Zur Berechnung der Belastungsgrenze nach § 15 Absatz 1 Beihilfeverordnung werden insgesamt 1 Prozent der nachgewiesenen Einkünfte im Sinne des § 9 Absatz 4 des Beihilfeberechtigten im vorangegangenen Kalenderjahr herangezogen. Zur Berechnung der Belastungsgrenze nach § 15 Absatz 4 Beihilfeverordnung werden insgesamt 0,5 Prozent der nachgewiesenen Einkünfte im Sinne des § 9 Absatz 4 des Beihilfeberechtigten im vorangegangenen Kalenderjahr herangezogen.
5. In § 16a Absatz 6 werden nach den Worten „sind bei der Präsidentin“ die Worte „bzw. dem Präsidenten“ eingefügt.
6. In § 16c Absatz 3 werden die Worte „30.000 €“ durch die Worte „30.000 Euro“ ersetzt.
7. Nach § 17 wird ein neuer § 17a eingefügt:
„§ 17a
Verschwiegenheitspflicht
und
Aussagegenehmigung
(1) Die Mitglieder des Landtags dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen der Verschwiegenheit unterliegen.
(2) Die Genehmigung erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags. Sind Stellen außerhalb des Landtags an der Entstehung der geheim zu haltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die in den §§ 5, 6 Absatz 1 und 2 und § 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung der Wahl bzw. bei Listennachfolgern und Listennachfolgerinnen mit dem Tag der Annahme der Wahl mit der Maßgabe, dass bis zum Beginn der neuen Wahlperiode die anteiligen Abgeordnetenbezüge nach § 5 um den anteiligen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk gekürzt werden. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten bzw. der Präsidentin, eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 2 mit dem Ablauf des Tages des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein ausscheidendes Mitglied des Landtags erhält die Leistungen nach den §§ 5 und 13 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. “
b) Absatz 4 wird gestrichen.
9. In § 20 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Die Amtsausstattung nach § 6 ist nicht übertragbar.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
„(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe nach § 10 Fraktionsgesetz angehören, erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz. § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 4 Absatz 3, die §§ 5 bis 9 sowie § 12 des Fraktionsgesetzes gelten sinngemäß.“
c) Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Gesetz über die
Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz - FraktG NRW)
Das Fraktionsgesetz - vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Abgeordnete können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu Fraktionen zusammenschließen. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „gemeinsamer“ das Wort „politischer“ eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
„(6) Fraktionen nehmen am allgemeinen Rechtsverkehr teil und können unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus. Bei der Beschäftigung von Personal sind die Fraktionen nicht an Tarifverträge und deren inhaltliche Festlegungen gebunden; § 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt entsprechend.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs erhalten die Fraktionen monatlich im Voraus Geldleistungen, die aus einem gleich hohen Grundbetrag für jede Fraktion und aus einem Betrag für jedes Fraktionsmitglied bestehen. Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen, erhalten eine Zulage in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrages (Oppositionszuschlag). Unter Berücksichtigung der Höhe und Entwicklung der auf Grundlage von § 50 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 -BGBl. I. 326-, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 -BGBl. I. S. 17) in Verbindung mit dem Bundeshaushalt vorgesehenen Beträge wird die Höhe des Grundbetrages und des Betrages für jedes Fraktionsmitglied im Haushalt festgesetzt und in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen jährlich angepasst.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Eine Fraktion erhält die Geldleistung ab der konstituierenden Sitzung des Landtags bis zum Ende der Wahlperiode. Eine neu hinzukommende Fraktion erhält die Geldleistung ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet. Die für den Zeitraum zwischen dem auf die Wahl folgenden Tag und der konstituierenden Sitzung des Landtags an eine neu hinzukommende Fraktion gezahlte Geldleistung wird innerhalb der folgenden sechs Monate mit den der Fraktion zustehenden Geldleistungen verrechnet. Bei Beginn einer neuen Wahlperiode wird der Oppositionszuschlag nach der Wahl der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten rückwirkend ab deren Beginn gezahlt. Im Übrigen wird die Geldleistung nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung des Landtags erfüllt.“
c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Rücklagen und Rückstellungen dürfen insgesamt am Ende eines Kalenderjahres 60 Prozent der Gesamtsumme aller Einnahmen Erträge des jeweiligen Jahres nicht überschreiten.“
3. § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Buchführung
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe des § 7 gesondert Buch zu führen. Die Buchführung kann nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erfolgen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind zu beachten. Aus den Geldleistungen gemäß § 3 beschaffte Gegenstände sind, soweit sie den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wert übersteigen, zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis mit ihren um Abschreibungen nach steuerrechtlichen Regeln zu mindernden Anschaffungskosten aufzuführen.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten auszuweisen. Die geprüfte Rechnung ist spätestens bis zum Ende des 6. Monats des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder des Monats, in dem die Geldleistung nach § 4 letztmals gezahlt wurde, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags vorzulegen. Verliert eine Fraktion dauerhaft ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten zu legen.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben bzw. nach Erträgen und Aufwendungen zu gliedern:
1. Einnahmen bzw. Erträge
a) Zuschüsse und Leistungen nach §§ 3 und 4,
b) sonstige Einnahmen bzw. Erträge
2. Ausgaben bzw. Aufwendungen
a) Entschädigungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag).
b) Personalausgaben bzw. Personalaufwendungen für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Gesamtbetrag; Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben; Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
c) Sachausgaben bzw. Sachaufwendungen
aa) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs bzw. Aufwendungen für den laufenden Geschäftsbetrieb,
bb) Ausgaben bzw. Aufwendungen für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,
cc) Ausgaben bzw. Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit,
dd) Ausgaben bzw. Aufwendungen für Beratungen und Gutachten Dritter,
ee) Ausgaben bzw. Aufwendungen für dienstliche Reisen.
d) Sonstige Ausgaben bzw. Aufwendungen.
5. § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8
Veröffentlichung
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen nach § 7 Absatz 3 als Drucksache. Soweit die Rechnung nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt wurde, ist auch der Vermögensnachweis gemäß § 6 Satz 3 zu veröffentlichen. Bei kaufmännischer Buchführung ist aus der Bilanz ergänzend der Gesamtbetrag des Anlagevermögens sowie der Gesamtbetrag der Rücklagen und Rückstellungen zu veröffentlichen.“
6. § 10 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10
Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten (Gruppen)
(1) Mitglieder des Landtags, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf Grundlage des vom Landtag angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Ausschusssitze entfallen. Sie müssen die übrigen Fraktionsmerkmale erfüllen. Über die Anerkennung einer Gruppe entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Beratung im Ältestenrat; dies gilt entsprechend für den Fall der Aberkennung.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für nach Absatz 1 anerkannte Gruppen sinngemäß. Sie erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 3 und 4. Der Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Oppositionszuschlag stehen ihnen hälftig zu.
(3) Leistungen an Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erbracht.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder der Auflösung des Landtags“ gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen zu marktangemessenen Preisen in Geld umzusetzen. Die Veräußerung des Vermögens und das Eingehen neuer Verbindlichkeiten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags erfolgen. Die Zweckbindung nach § 3 Abs. 3 ist zu beachten. Trifft die Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner. Die Liquidation soll spätestens zwölf Monate nach dem Verlust der Rechtsstellung nach § 1 abgeschlossen sein.“
c) In Absatz 5 wird das Wort „Vermögenswerte“ durch das Wort „Gegenstände“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Worte „Das verbleibende“ durch die Worte „Das nicht aus Landesmitteln stammende“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 gelten erst, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Für die Sicherung der Gläubiger gilt § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Januar 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L. S.)
Der Minister des
Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2018 S. 46