Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 4 vom 29.1.2018 Seite 67 bis 88
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2018 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 - GFG 2018) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2018 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 - GFG 2018) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
602
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2018
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 - GFG 2018) und
zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Vom 23. Januar
2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Regelung der
Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2018
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 - GFG 2018) und
zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Artikel 1
Gesetz
zur Regelung der
Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die
Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2018
(Gemeindefinanzierungsgesetz
2018 - GFG 2018)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Grundlagen
§
1 Zuweisungen des Landes
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
Teil 2
Steuerverbund
§
2 Ermittlung der
Finanzausgleichsmasse
§
3 Vorwegabzug,
Voraberhöhung
§
4 Aufteilung der
verteilbaren Finanzausgleichsmasse
§
5 Grundsätze für die
Schlüsselzuweisungen
§
6 Aufteilung der
Schlüsselmasse
§
7 Festsetzung der
Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
§
8 Ermittlung der
Ausgangsmesszahl für die Gemeinden
§
9 Ermittlung der
Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden
§
10 Festsetzung der
Schlüsselzuweisungen für die Kreise
§
11 Ermittlung der
Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
§
12 Ermittlung der
Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
§
13 Festsetzung der
Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
§
14 Ermittlung der
Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
§
15 Ermittlung der
Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
§
16 Investitionspauschalen
und Tilgung des Sondervermögens nach dem Zukunftsinvestitions- und
Tilgungsfondsgesetz
§
17 Schulpauschale/Bildungspauschale
§
18 Sportpauschale
§
19 Zuweisungen an
Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder
unvorhersehbarer Belastungssituationen
Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
§
20 Kompensationsleistungen
an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs
§
21 Kompensationsleistungen
an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz
2011
§
22 Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
Teil 4
Umlagegrundlagen,
Umlagen
§
23 Umlagegrundlagen für
Schlüsselzuweisungen
§
24 Kreisumlage
§
25 Landschaftsumlage
§
26 Verbandsumlage des
Regionalverbandes Ruhr
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§
27 Grundlagen für die
Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem
Steuerverbund
§
28 Verfahrensregelungen
zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§
29 Ausgleich fehlerhafter
Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§
30 Bewirtschaftung der
Mittel des Steuerverbundes
§
31 Abschlagszahlungen für
Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und in
Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
§
32 Förderungsgrundsätze
für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
§
33 Kürzungsermächtigung
Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§
34 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage
1
Ableitung der
Finanzausgleichsmasse 2018
Anlage
2 Hauptansatzstaffel
Anlage
3
Bevölkerung in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen zu den Stichtagen 31. Dezember 2014, 31. Dezember
2015 und
30. Juni 2016
Teil 1
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände
tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten
vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen
Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer
Aufgaben.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände
erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2
bis 19.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände
erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21)
sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 22).
(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden
Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese
unberührt.
(6) Gemeindeverbände im Sinne dieses
Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen
gemäß § 1 Absatz 1 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die
regionsangehörigen Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion
Aachen Gesetzes die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.
Teil 2
Steuerverbund
§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
(1) Das Land stellt den Gemeinden und
Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz) seines Anteils an der
Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer
(Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden
und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner
Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Der Verbundsatz enthält 1,17 Prozentpunkte
zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen aus der
Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des
Landes aus der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2018.
(2)
Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im
Zeitraum vom 1. Oktober des dem Finanzausgleichsjahr vorvorhergehenden Jahres
bis zum 30. September des dem Finanzausgleichsjahr vorhergehenden Jahres
(Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum
ermittelte Ist-Aufkommen
1.
erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im
Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden ist, und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach §
11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes;
2.
vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus
der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gemäß § 1 Sätze 5 bis 15, 18
und 19 des Finanzausgleichsgesetzes ausgezahlten Betrag;
3. erhöht um den als interkommunalen
Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder enthaltenen Anteil
des Landes am Minderaufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des
Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 30 Nummer 1 des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) in Verbindung mit Artikel 32 des Jahressteuergesetzes 2009
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in Verbindung mit Artikel 24 des
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2592), in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2395) und in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung
des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von
Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755));
4. vermindert
um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der
Spielbankabgabe erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer
(§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3
des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402));
5.
vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich
der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der
Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel
2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und in
Verbindung mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der
Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893)
geändert worden ist) und in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren
Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und
qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411);
6.
vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
ausgezahlten Betrag (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011);
7.
vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer für
Asylbewerber und Flüchtlinge nach Artikel 8 des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
sowie um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer für
Flüchtlinge und Asylbewerber nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des
Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern
und Kommunen.
(3) Die Ermittlung der
Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 ergibt sich aus
Anlage 1 zu diesem Gesetz.
§ 3
Vorwegabzug, Voraberhöhung
(1) Von der nach § 2 ermittelten
Finanzausgleichsmasse werden
1. für die im Haushaltsjahr 2018 vom
Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften
und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von
5 286 000 Euro und
2. für die kommunale Beteiligung an der
Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach § 2 Absatz 3 des
Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom [dieses Gesetzes] geändert worden ist, Mittel in Höhe
von 154 000 000 Euro
abgezogen.
(2) Der nach § 2 ermittelten
Finanzausgleichsmasse werden 217 400 000 Euro hinzugerechnet, die dem im
Mehraufkommen des Landes an der Umsatzsteuer im Jahr 2018 enthaltenen Betrag
entsprechen, der vom Bund nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des
Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern
und Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird
§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Die sich aus den Berechnungen nach den
§§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf
Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen, fachbezogene Sonderpauschalen und
Bedarfszuweisungen aufgeteilt.
§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1) Die Gemeinden und die
Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die
einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer-
oder Umlagekraft bemisst. Neben der Einwohnerzahl werden für die
Bedarfsermittlung
1. die Trägerschaft von Schulen,
2. die Soziallasten,
3. die Zentralitätsfunktion und
4. das Verhältnis von Fläche und
Einwohnerzahl
berücksichtigt.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung
einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9)
oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.
§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse
Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt
ein Betrag von 9 923 522 100 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird
aufgeteilt auf die Schlüsselmasse für
1. Gemeinden
mit
7 789 414 500 Euro,
2. Kreise
mit
1 160 925 900 Euro,
3. Landschaftsverbände
mit
973 181 700 Euro.
§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
(1) Jede Gemeinde erhält als
Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der
maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl
(§ 9).
(2) Erreicht oder überschreitet die
Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine
Schlüsselzuweisung.
§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden
(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde
wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß
§ 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem
Hauptansatz unter Berücksichtigung von Einwohnerveränderungen, dem
Schüleransatz, dem Soziallastenansatz, dem Zentralitätsansatz und dem
Flächenansatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden
nach dem relevanten Einwohnerwert gewährt. Zur Ermittlung und Festsetzung des
relevanten Einwohnerwertes wird die Zahl der Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz
1 mit der durchschnittlichen Zahl der Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 2
verglichen. Der höhere Wert wird angesetzt. Für die Berücksichtigung im
Hauptansatz wird dieser Wert nach der Gemeindegröße gewichtet
(Hauptansatzstaffel - Anlage 2).
Liegt der Einwohnerwert einer Gemeinde
zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Prozentsatz mit den
dazwischen liegenden Werten angesetzt. Der Prozentsatz wird auf eine
Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden
für jeden erfassten Schüler nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener
Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl
der Schüler gewichtet nach Schülern, die
1. im Ganztagsbetrieb beschult werden, |
mit 2,15 |
2. im Halbtagsbetrieb beschult werden, |
mit 0,85. |
|
Soweit Zweckverbände Schulträger sind,
werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem
Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft
durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schüler den beteiligten
Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil
zugerechnet.
Der Schüleransatz wird den Städten Düren
und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen
Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.
(5) Der Soziallastenansatz wird den
Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
worden ist, nach § 27 Absatz 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im
Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 17,63
multipliziert.
(6) Der Zentralitätsansatz wird den
Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach §
27 Absatz 7 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,52 multipliziert.
(7) Der Flächenansatz wird den Gemeinden
gewährt, die eine über dem Landesdurchschnitt liegende Fläche pro Einwohner
aufweisen. Dieser Flächenanteil einer Gemeinde wird mit 0,18 multipliziert.
Landesdurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus der Gesamtheit der
gemeindlichen Fläche-Einwohner-Relationen. Bei der Ermittlung des
Flächenansatzes werden die Fläche einer Gemeinde nach § 27 Absatz 9 und die
Einwohner einer Gemeinde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.
§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden
(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich
aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der
Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und des jeweiligen Abrechnungsbetrages
für das Jahr 2015 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 9.
Februar 2010 (GV. NRW. S. 127), das durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724) geändert worden ist, abzüglich der Steuerkraftzahl der
Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 27 Absatz 8.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden
zugrunde gelegt
1. bei der Gewerbesteuer das
Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im
ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert
zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch
den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz,
multipliziert mit 417;
2. bei der Grundsteuer A das
Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im
ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert
zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch
den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz,
multipliziert mit 217;
3. bei der Grundsteuer B das
Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im
ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert
zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch
den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz,
multipliziert mit 429;
4. bei dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode
a) zuzüglich der in der Referenzperiode
angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs, unter Berücksichtigung der in
diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;
b) zuzüglich der in der Referenzperiode
angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste im
Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011;
5. bei dem Gemeindeanteil an der
Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode;
6. bei der Gewerbesteuerumlage das
Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt
durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz,
multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten
Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich des Ist-Aufkommens im
zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der
Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im
zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die
Gewerbesteuerumlage.
§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung
den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und
der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).
(2) Erreicht oder überschreitet die
Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine
Schlüsselzuweisung.
§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises
wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß
§ 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem
Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz der Kreise
entspricht der Zahl der Einwohner im Kreis nach § 27 Absatz 3 Satz 1. Der
Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Zahl der Einwohner in der
Städteregion Aachen ohne die Zahl der Einwohner der Stadt Aachen jeweils nach §
27 Absatz 3 Satz 1.
(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen
für jeden gemeldeten Schüler nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener
Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Bevor der
so ermittelte Wert in den Gesamtansatz einfließt, wird dieser Wert mit dem
Kreisfaktor vervielfältigt. Das für Kommunales zuständige Ministerium setzt den
Kreisfaktor fest.
§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus
der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 39,58 Prozent
vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 und des jeweiligen
Abrechnungsbetrages für das Jahr 2015 nach § 7 des
Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.
§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
(1) Jeder Landschaftsverband erhält als
Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl
(§ 14) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 15).
(2) Erreicht oder überschreitet die
Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband
keine Schlüsselzuweisung.
§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
Die Ausgangsmesszahl eines
Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl nach §
27 Absatz 3 Satz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2
vervielfältigt wird.
§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus
der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,73 Prozent
vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 und des jeweiligen
Abrechnungsbetrages für das Jahr 2015 nach § 7 des
Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.
§ 16
Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens
nach dem Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz
(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen
von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen Mittel in Höhe von 1 080 572 700
Euro bereit.
(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 wird
ein Betrag in Höhe von 33 419 000 Euro als kommunale Beteiligung an den Zins-
und Tilgungsleistungen des Sondervermögens „Zukunftsinvestitions- und
Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6 des Zukunftsinvestitions- und
Tilgungsfondsgesetzes vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) abgezogen. Für
Investitionspauschalen nach den Absätzen 3 bis 5 verbleibt ein verteilbarer Betrag
in Höhe von 1 047 153 700 Euro. Die Zuweisungen aus diesen
Investitionspauschalen und den in §§ 17 und 18 geregelten Sonderpauschalen sind
gegenseitig deckungsfähig.
(3) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2
werden den Gemeinden 883 105 300 Euro für eine allgemeine Investitionspauschale
zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen
Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und drei Zehntel nach der maßgeblichen
Gebietsfläche verteilt.
(4) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2
werden 89 237 800 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt,
die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege
einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach
der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner nach § 27 Absatz 4 verteilt.
(5) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 2
werden 74 810 600 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt,
die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe
einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der
maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt.
(6) Die Euro-Beträge je Einwohner, je
tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden von
dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermittelt und
festgesetzt.
§ 17
Schulpauschale/Bildungspauschale
(1) Zur Unterstützung kommunaler
Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich
der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt
ein Betrag von 609 377 800 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für
den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für
raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von
Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit
den Mitteln der Schul-pauschale/Bildungspauschale können darüber hinaus
Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für
Schulgebäude finanziert werden.
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt
auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden
und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden
entsprechend Anwendung.
(3) Bei der Verteilung der Mittel nach
Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein
Mindestbetrag von 300 000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein
Mindestbetrag von 510 000 Euro und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein
Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt wird.
§ 18
Sportpauschale
(1) Zur Unterstützung kommunaler
Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von
53 367 900 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für
den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen,
Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung
und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den Mitteln der
Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie
Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden.
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt
nach der Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1.
(3) Bei der Verteilung der Mittel nach
Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 60
000 Euro gewährt wird.
§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen
(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher
oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des
Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung
finden, werden insgesamt 35 903 400 Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind
bestimmt für
1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden,
die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen
tragen (Kurortehilfe), in Höhe von 9 750 700 Euro. Empfangsberechtigte
Gemeinden erhalten einen auf Grund ihrer Anerkennung gewichteten Sockelbetrag
in Höhe von 40 332 Euro. Gemeinden mit einer Anerkennung
a) als Luftkurort erhalten einen
einfachen,
b) als Heilklimatischer Kurort oder als
Kneipp-Kurort erhalten einen zweifachen,
c) als Heilbad oder als Kneipp-Heilbad
erhalten einen vierfachen oder
d) als Staatsbad erhalten einen
achtfachen Sockelbetrag.
Gemeinden bei denen der Anteil der
Übernachtungszahlen gemäß § 27 Absatz 10 an der maßgeblichen Einwohnerzahl
gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 den durchschnittlichen Anteil aller
empfangsberechtigten Gemeinden übersteigt, erhalten einen Aufstockungsbetrag.
Zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wird die über dem durchschnittlichen
Anteil liegende Zahl an Übernachtungen mit einem einheitlichen Grundbetrag
multipliziert;
2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden
zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren
(Abwassergebührenhilfe) in Höhe von 6 204 500 Euro. Die Abwassergebührenhilfe
wird auf Antrag Gemeinden gewährt, deren nach den Vorgaben des für Kommunales
zuständigen Ministeriums zu berechnender individueller Abwassergebührensatz
über einem fiktiven Höchstbetrag von 6,16 Euro liegt. Berechnungsgrundlage ist
die Differenz zwischen dem individuellen Abwassergebührensatz und dem fiktiven
Höchstbetrag multipliziert mit dem Frischwasservolumen der jeweiligen Gemeinde
für das Jahr 2017. Die Höhe der pauschalen Zuwendung bestimmt sich nach einem
von dieser Berechnungsgrundlage jährlich zu errechnenden Prozentsatz. Dieser
ergibt sich aus dem Verhältnis der zu verteilenden Gesamtsumme der
Abwassergebührenhilfe zu der Summe der Berechnungsgrundlagen aller
empfangsberechtigten Gemeinden. Bei den für die Berechnung im Antrag geltend zu
machenden Kosten bleiben die Zuweisungen außer Betracht;
3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden
zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von
Gaststreitkräften (Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von 1 266 800
Euro. Die Gaststreitkräftestationierungshilfe wird Gemeinden gewährt, bei denen
der Anteil der maßgeblichen Gaststreitkräfte gemäß § 27 Absatz 12 an der
maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 mindestens 1,6 Prozent
beträgt. Die Gemeinden erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 220 400 Euro.
Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 3,2 Prozent erhalten einen nach der
Zahl gewichteter Gaststreitkräfte bemessenen Aufstockungsbetrag, hierfür wird
a) für Gemeinden mit einem Anteil von
mindestens 3,2 Prozent bis unter 6,4 Prozent die Zahl der Gaststreitkräfte mit
1,0 und
b) für Gemeinden mit einem Anteil von
mindestens 6,4 Prozent die Zahl der Gaststreitkräfte mit 1,5
gewichtet und mit einem einheitlichen
Grundbetrag multipliziert;
4. pauschale Zuweisungen an die
Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die
landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist,
entstehen, in Höhe von 10 874 200 Euro; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte
auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband
Rheinland aufgeteilt;
5. Zuweisungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des
Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder
unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 7 807 200 Euro.
(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5
können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen
der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen
Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der
Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.
Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
§ 20
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs
(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich
ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der
Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des
Finanzausgleichsgesetzes zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag
wird vorläufig auf 810 000 000 Euro festgesetzt. Nach Ablauf des
Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der
Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs
unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag) und festgesetzt.
(2)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel
verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.
(3) Der auf die Gemeinden entfallende
Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils
geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an
der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die
entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen
beziehungsweise Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt. Der
Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird nach Anrechnung der geleisteten
Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.
(4) Einzelheiten der Ermittlung und
Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales
zuständige Ministerium.
§ 21
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang
mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich
ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz
2011 ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen,
das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der
ertragsteuerlichen Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu
verteilende Betrag wird auf 18 015 000 Euro festgesetzt.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende
Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils
geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an
der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.
(3) Der auf die Gemeinden entfallende
Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden
Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt.
(4) Einzelheiten der Ermittlung und
Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales
zuständige Ministerium.
§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
Die haushaltsmäßige Zuordnung, die
Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 1 Absatz 4) werden von dem für
Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben.
Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen
§ 23
Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen
Die Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten
Ertragskraft im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sind
1. für die Kreise
a) die Steuerkraftmesszahlen der
kreisangehörigen Gemeinden und
b) die zu veranschlagenden
Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden;
2. für die Städteregion Aachen
a) die Steuerkraftmesszahlen der
regionsangehörigen Gemeinden und
b) die zu veranschlagenden
Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Gemeinden
abzüglich
c) der Steuerkraftmesszahl der Stadt
Aachen und
d) der zu veranschlagenden
Schlüsselzuweisungen der Stadt Aachen;
3. für die Landschaftsverbände
a) die Steuerkraftmesszahlen der
Gemeinden,
b) die zu veranschlagenden
Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise und
c) die Abrechnungsbeträge der Kreise für
das Jahr 2015 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.
§ 24
Kreisumlage
(1) Die Kreisumlage wird in
Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2
festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr-
oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises sowie für die Erhebung einer
Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Für die Festsetzung der
Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt Absatz 1.
§ 25
Landschaftsumlage
Die Landschaftsumlage wird in
Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3
festgesetzt.
§ 26
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr
Für die Verbandsumlage des
Regionalverbandes Ruhr gilt § 25 entsprechend.
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen
nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den folgenden amtlichen
Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die
Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger
bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine
Anwendung.
(2) Soweit Daten von Gemeinden und
Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken
entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und
Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind
unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen
verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und den Aufsichtsbehörden
alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und
vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht
rechtzeitig erteilt, so können das für Kommunales und das für Finanzen
zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden
oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden
und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen
Fällen keine Anwendung.
(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses
Gesetzes gilt die in Anlage 3 festgesetzte Bevölkerungszahl zum Stichtag 30.
Juni 2016. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Einwohner der
Gemeinden nach § 8 Absatz 3 werden die Bevölkerungszahlen nach Anlage 3 zu den
Stichtagen 31. Dezember 2014 , 31. Dezember 2015 und 30. Juni 2016
herangezogen.
(4) Als Zahl der über 65-jährigen
Einwohner wird die von IT. NRW fortgeschriebene gegliederte Bevölkerungszahl zum
Stichtag 31. Dezember 2015 herangezogen.
(5) Als Zahl der Schüler im Sinne des §
8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der von IT. NRW
geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober
2016. Dieser Stichtag ist auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage
gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 sowie des Finanzierungsanteils gemäß § 8 Absatz 4
Satz 4 für das Haushaltsjahr 2016 maßgeblich.
(6) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften
im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte
Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2016.
(7) Als Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die
von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum
Stichtag 31. Dezember 2016.
(8) Die Referenzperiode für die
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 9 und die Berücksichtigung der
Abrechnungsbeträge nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW wird auf
den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 festgesetzt.
(9) Als Gebietsfläche im Sinne des § 8
Absatz 7 und des § 16 Absatz 3 gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember
2016, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW
abgegeben wurde.
(10) Bei der Berechnung der pauschalen
Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion
als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die
Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik
Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 zugrunde gelegt.
(11) Bei der Berechnung der pauschalen
Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von
Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von
6,16 Euro je Kubikmeter unter Zugrundelegung der Erhebungen der
Bezirksregierungen im Jahr 2017 festgesetzt.
(12) Bei der Berechnung der pauschalen
Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der
Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die
Ergebnisse der Erhebung des für Kommunales zuständigen Ministeriums bei den
zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der
Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen zum Stichtag 31. Dezember
2016 zugrunde gelegt.
(13) Das für Kommunales und das für
Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1
bis 12, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu
legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände
abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und
Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten
bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.
§ 28
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen
aus dem Steuerverbund
(1) Die auf die Gemeinden und
Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich
durch das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet
und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise
fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten
Beträge aufgebraucht werden.
(2) Das für Kommunales und das für Finanzen
zuständige Ministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre
ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und
14 und zur Festlegung der normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die
der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise
für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie
den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht
werden.
Das für Kommunales und das für Finanzen
zuständige Ministerium können eine auf Dauer angelegte Beteiligung von
Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten
berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines
verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft
sicherzustellen.
(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6,
die Investitionspauschalen nach § 16, die Schulpauschale/Bildungspauschale nach
§ 17 und die Sportpauschale nach § 18 werden zu einem Achtel im Januar, jeweils
zu einem Viertel im März, Juni und September am jeweils vorletzten
Bankarbeitstag in Frankfurt am Main, sowie zu einem Achtel im Dezember am
vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember ausgezahlt.
(4) Das für Kommunales und das für
Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis
aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der
Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen nach § 16, der
Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sportpauschale nach § 18 für
das Jahr 2018 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin gemäß Absatz 3
erfolgt ist. In besonderen Fällen können das für Kommunales und das für
Finanzen zuständige Ministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne
Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der
endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der
Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.
(5) Die Auszahlungstermine der Mittel
für Zuweisungen nach § 19 werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen
zuständigen Ministerium festgesetzt.
(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die
Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt.
Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können
bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen
unmittelbar durch IT. NRW zuzuleiten sind.
Leistungen nach diesem Gesetz an die
Landschaftsverbände werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Erlass von dem
für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt.
(7) Nach näherer Bestimmung des für
Kommunales und des für Finanzen zuständigen Ministeriums können im
Haushaltsjahr 2019 für Schlüsselzuweisungen, für Investitionspauschalen, für
die Schulpauschale/Bildungspauschale und für die Sportpauschale
Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW zu den
Terminen des Absatzes 3 geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des
für das Jahr 2019 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die
Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des
neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem
Steuerverbund zu verrechnen.
§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten
aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre
nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der
Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sonderbedarfszuweisungen
nach § 19 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 berichtigt, wenn die Summe der
Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(2) Die für Berichtigungen
erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten
Schlüsselzuweisungen nach § 6, den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale
nach § 17 und den Mitteln der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2
Nummern 1 bis 3 verrechnet.
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können
mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.
§ 30
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes
(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus
dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das für Kommunales und das für
Finanzen zuständige Ministerium.
(2) Die Bewirtschaftung der im
Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen
1. nach §§ 21 bis 27 des
Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 936)
(Gemeindefinanzierungsgesetz für die Haushaltsjahre 2004/2005) geändert worden
ist, regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien;
2. nach § 28 des
Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Haushaltsjahre 2004/2005 regelt das
fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales und dem
für Finanzen zuständigen Ministerium.
§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung
des Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang
mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
(1) Das für Kommunales und das für
Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis
aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
1. durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs nach § 20 und
2. in Zusammenhang mit dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21
für das Jahr 2018 nicht vor dem
nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung
und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der
Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 897) erfolgt ist.
(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der
endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der
Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für das Haushaltsjahr 2019, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr
2019 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.
§ 32
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des
Haushaltsplans des Landes
(1) Bei allen zweckgebundenen
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen
Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung
am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.
(2) Förderprogramme bedürfen der
Zustimmung des für Kommunales zuständigen
§ 33
Kürzungsermächtigung
Das für Kommunales und das für Finanzen
zuständige Ministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um
den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur
Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.
Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2018 in Kraft und mit dem Inkrafttreten eines neuen
Gemeindefinanzierungsgesetzes außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung
im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz)
Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„(2) Zusätzlich werden
65 000 000 Euro im Jahr 2012, 115 000 000 Euro im Jahr 2013, jeweils 296 578
000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017, 174 789 000 Euro im Jahr 2018, 144 789
000 Euro im Jahr 2019 und 114 789 000 Euro im Jahr 2020 bereit gestellt
(Komplementärmittel).“
b) Absatz 3 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 3
wird die Angabe „bis 2020“ durch die Wörter „und 2017, 154 000 000 Euro im Jahr
2018, 124 000 000 Euro im Jahr 2019 und 94 000 000 Euro im Jahr 2020“ ersetzt.
bb) In Satz 4
wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.
cc) Die Sätze 5
und 6 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1
wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2017“ ersetzt und die Wörter „und
70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022“ werden gestrichen.
bb) In Satz 5
wird die Zahl „2020“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.
d) Folgender
Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Ab dem Jahr 2018 dürfen die gemäß
Absatz 1 bereit gestellten Mittel auch zur Gewährung der jährlichen
Unterstützung für die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in Anspruch genommen
werden, soweit die gemäß Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz
2 Satz 1 zur Verfügung gestellten Mittel hierfür nicht ausreichen.“
2. Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 2 Absatz 9 bleibt unberührt.“
3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz
angefügt:
„§ 2 Absatz 9 bleibt unberührt.“
4. In § 11 wird das Wort
„Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2018 in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Januar 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Armin L a
s c h e t
(L. S.)
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim S t a m p
Der Minister des
Innern
Herbert R e u l
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
zugleich für den Minister der Finanzen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Die Ministerin
für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der
Justiz
Peter B i e s e n b a c h
Der Minister für
Verkehr
Hendrik W ü s t
Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Christina S c h u l z e F ö c k i n g
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
Isabel P f
e i f f e r - P o e n s g e n
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Dr. Stephan
H o l t h o f f - P f ö r t n e r
GV. NRW. 2018 S.
68