Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 5 vom 1.2.2018 Seite 89 bis 96

Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Überleitung der vorhandenen Konrektorinnen und Konrektoren von Grundschulen und Hauptschulen (Haushaltsbegleitgesetz 2018)
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Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Überleitung der vorhandenen Konrektorinnen und Konrektoren von Grundschulen und Hauptschulen (Haushaltsbegleitgesetz 2018)

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Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und
zur Überleitung der vorhandenen Konrektorinnen und Konrektoren
von Grundschulen und Hauptschulen (Haushaltsbegleitgesetz 2018)

Vom 23. Januar 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und
zur Überleitung der vorhandenen Konrektorinnen und Konrektoren
von Grundschulen und Hauptschulen (Haushaltsbegleitgesetz 2018)

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Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Nach § 17 a der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825) geändert worden ist, wird folgender § 17b eingefügt:

„§ 17b

Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

(1) Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 441, 461, 462, 549, 971 und 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden.

(2) In den Budgeteinheiten wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften des jährlichen Haushaltsgesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(4) Die öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S.  542) in der jeweils geltenden Fassung, die die Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens nach Absatz 1 umsetzen, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes und von externen Geschäftspartnern in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und für die Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang befugt.

(5) Der automatisierte Abruf und die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes bei der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stelle durch die an der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens beteiligten öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ist für Zwecke der Buchführung, der Bilanzierung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Zeitaufschreibung, der Abbildung der Logistik sowie der Abbildung des Organisationsaufbaus von Budgeteinheiten zulässig.

(6) Die Landesregierung regelt Näheres zu den Befugnissen nach den Absätzen 4 und 5 durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung hat die Art der zu verarbeitenden Daten, die zum Datenabruf nach Absatz 5 befugten Stellen, die Stellen, die in verbundenen Dateien Daten verarbeiten dürfen, sowie den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnis anzugeben und festzulegen, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber den Betroffenen trägt sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten trifft.“

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Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 5)“ und die Wörter „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern – 5)“ werden gestrichen.

bb) Nach den Wörtern „Lehrerin, Lehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen -1)“ wird die Angabe „6)“ durch die Angabe „5)“ ersetzt.

cc) Fußnote 5) wird aufgehoben.

dd) Die Fußnote 6) wird die Fußnote 5).

b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als“ werden die Wörter „360 Schülerinnen und Schülern –“ durch die Wörter „180 Schülerinnen und Schülern – 4)“ ersetzt.

bb) Nach den Wörtern „Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor einer Hochschule 1)“ werden die Wörter „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern – 4)“ eingefügt.

2. In Anlage 14 wird die Zeile „nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 172,66“ gestrichen.

Artikel 3
Gesetz zur Überleitung der vorhandenen Konrektorinnen und Konrektoren von Grundschulen und Hauptschulen in die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage

§ 1

Überleitung

(1) Beamtinnen und Beamte

1. mit dem Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,

2. mit dem Amt „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes und

3. mit dem Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Konrektorin, Konrektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes

übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 9 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Kürzung der Dienstbezüge oder der Beförderungssperre hinausgeschoben. Eine Überleitung dieser Beamtinnen und Beamten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.

(3) Den nach Absatz 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig ein höheres Amt nur bei Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen übertragen werden. Eine Beförderung in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Januar 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Für den Minister der Finanzen
der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2018 S. 94